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Aus Politik und Zeitgeschichte (B 43/2004)

Das humanitäre Völkerrecht in der Krise?


Patrick Sutter
Inhalt

Einleitung

Beispiele aus bewaffneten Konflikten

Die Effektivität des humanitären Völkerrechts

Einleitung
Francis Lieber wurde von Abraham Lincoln im Jahre 1862 beauftragt, ein Militärhandbuch für die Unionstruppen zu erstellen.[1] Darin sollten alle Regeln systematisiert werden, die den Landkrieg dieser Zeit bestimmten. Er ließ sich bei der Erstellung von einer Reihe von allgemeinen Anordnungen der Unionstruppen aus dem Bürgerkrieg und den wichtigsten Völkerrechtlern anleiten, doch war sein eigentlicher Führer nach eigenen Angaben "a sincere love of truth, justice and civilization"[2]. Der Lieber's Code von 1863 stellt die eigentliche Grundlage für das moderne Kriegsvölkerrecht dar.

Zur Person
Patrick Sutter
Lic.iur., geb. 1977; wiss. Assistent und Doktorand in der Forschungsgemeinschaft für Rechtswissenschaft an der Universität St. Gallen (FR-HSG), Lehraufträge in Völkerrecht und Wissenschaftsmethodik.
Anschrift: FR-HSG, Tigerbergstr. 21, CH-9000 St. Gallen.
E-Mail: Patrick.Sutter@unisg.ch

Veröffentlichungen u.a.: (Hrsg.) Selbstbestimmung und Recht. Festgabe für Rainer J. Schweizer zum 60. Geburtstag, Zürich 2003; (Hrsg. zus. mit Ulrich Zelger) 30 Jahre EMRK-Beitritt der Schweiz: Erfahrungen und Perspektiven, Bern 2004; zahlreiche Beitrage zu staats- und völkerrechtlichen Fragen in Fachzeitschriften und Tageszeitungen.


Auch sein Zeitgenosse Henri Dunant wurde als Zeuge der Schlacht von Solferino im Jahre 1859 von dem Wunsch getrieben, den Krieg wenigstens der monströsesten inhumanen Ausprägungen zu berauben.[3] Die Rotkreuz-Bewegung brachte 1864 einen ersten völkerrechtlichen Vertrag hervor. Betrachtet man die zahlreichen seither in Kraft getretenen Abkommen, von denen die Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907,[4] die vier Genfer Abkommen von 1949 und ihre zwei Zusatzprotokolle (ZP) von 1977[5] herausragen, so scheinen auf dem Gebiet des humanitären Völkerrechts Moral und Recht zu einer Einheit gefunden zu haben. Den meisten Menschen scheinen die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts derart mit dem gesunden Menschenverstand verknüpft, dass allein schon die Frage, warum sich jemand an diese Normen halten sollte, Empörung hervorruft. Es ist, um mit Kant zu sprechen, kein Aspekt der Klugheit, sondern eine Frage der Sittlichkeit, sich an die Normen zu halten. Die internationale Rechtsordnung ist demnach angehalten, ihren Normen durch repressive und präventive Maßnahmen Geltung zu verschaffen. Dieser juristische Durchsetzungsmechanismus interessiert hier aber nicht weiter.[6]

Stattdessen erweckt die tägliche Zeitungslektüre den Eindruck, dass sich die Armeen dieser Welt um das humanitäre Völkerrecht nicht mehr kümmern. Nachfolgend werden wir dies an Beispielen deutlich machen. Die These der selbst ernannten Realisten scheint zu stimmen: Die Staaten sehen sich nur an das Völkerrecht gebunden, wenn nicht wichtigere nationale Interessen dem im Wege stehen. Das Völkerrecht ist in der Frage, ob und mit welchen Mitteln Krieg geführt werden soll, relativ wirkungslos, weil die nationalen Interessen derart gewichtig sind.

Nachfolgend möchte ich dieser These von der Unwirksamkeit des humanitären Völkerrechts jedoch widersprechen. Es soll deutlich werden, weshalb sich nicht nur der moralisch, sondern auch der zweckrational handelnde Akteur bei genauer Überlegung an das humanitäre Völkerrecht hält - sprich: weshalb es im Sinne Kants sittlich, aber auch klug ist, das humanitäre Völkerrecht zu beachten.
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10. Februar 2012
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Vereinte Nationen
Editorial
UNO und Völkerrecht in der Weltordnungskrise
Die souveräne Gleichheit der Staaten - ein angefochtenes Grundprinzip des Völkerrechts
Gewalt und Gewaltverbot im modernen Völkerrecht
Epochenwechsel im Völkerrecht?
Das humanitäre Völkerrecht in der Krise?
Die Reform der Vereinten Nationen - Weltorganisation unter Anpassungsdruck
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