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Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ 50/2006)

Regieren nach der Föderalismusreform


Werner Reutter
Inhalt

Einleitung

Gesetzgebung im (un-)demokratischen Bundesstaat

Zustimmungspflichtigkeit von Bundesgesetzen

Föderalismusreform und Landesgesetzgebung

Einleitung
"Die föderative Ordnung ist überholt." Unter anderem mit diesem Argument begründete Bundespräsident Horst Köhler im Juli 2005 seine Entscheidung, den Deutschen Bundestag aufzulösen,[1] und mit dieser Einschätzung stand er wahrlich nicht allein. Politiker jeglicher Couleur, Politikwissenschaftler, Staats- und Verfassungsrechtler plädieren schon lange für eine Restrukturierung des Bund-Länder-Verhältnisses. Denn das Grundgesetz habe, so die herrschende Meinung, die politischen Akteure in das Prokrustesbett der Kooperation und zum Konsens gezwungen und damit den zentralen demokratischen Legitimationsmechanismus untergraben: den auf Konflikt und Mehrheitsentscheidung beruhenden Parteienwettbewerb. Dieser "Strukturbruch" (Gerhard Lehmbruch) zwischen Bundesstaat und Parteienwettbewerb schränke die Handlungs- und Steuerungsfähigkeit des Staates ein, weil er umfassende Politikwechsel ausschließe und allenfalls eine "Politik des mittleren Weges"[2] zulasse.[3] Der in Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) postulierte "demokratische Bundesstaat" ist - polemisch formuliert - in der Verfassungswirklichkeit also ein "undemokratischer Bundesstaat". Ein "Ruck", wie ihn einst Roman Herzog forderte, kann auf einer solchen verfassungsrechtlichen Basis schwerlich durch Deutschland gehen.[4]

Zur Person
Werner Reutter
Dr. phil., geb. 1958; Privatdozent an der Humboldt-Universität zu Berlin, Institut für Sozialwissenschaften, Unter den Linden 6, 10099 Berlin.
E-Mail: werner.reutter@rz.hu-berlin.de

Mit der Föderalismusreform - von Edmund Stoiber als "Mutter aller Reformen" bezeichnet - sollten diese Hemmnisse beseitigt werden. Sie sollte die Verantwortlichkeiten zwischen Bund und Ländern klarer zuordnen, die Transparenz politischer Entscheidungsprozesse erhöhen - bzw. überhaupt erst herstellen - und die staatliche Handlungsfähigkeit insgesamt verbessern. Die am 1. September 2006 in Kraft getretetene erste Stufe der Reform gilt zu Recht als die weit reichendste Änderung des GG seit 1949. Insgesamt 25 der 183 Artikel des GG waren betroffen, elf mehr als bei der letzten großen Verfassungsreform von 1994. Angestrebt wurde vor allem, den Anteil zustimmungsbedürftiger Gesetze zu reduzieren sowie die legislativen Kompetenzen von Bund und Ländern neu festzulegen.[5] Wie viele andere erwartete Matthias Platzeck, damals Bundesratspräsident, dass nach der Reform "schneller, effizienter und besser" regiert werden könne.[6] Die nähere Prüfung wird zeigen, ob solche Hoffnungen begründet sind.
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10. Februar 2012
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