Wege zur modernen Demokratie
26.1.2005
Eine Porträtbüste von Jean-Jacques Rousseau wird vom 1. April bis zum 19. Juli 2009 im Deutschen Historischen Museum in Berlin in einer Calvinismus-Ausstellung gezeigt. (© AP)Einleitung
Die moderne Demokratie unterscheidet sich wesentlich von der antiken Demokratie und den Republiken des späten Mittelalters. Sie hat sich nur langsam durchgesetzt und ist auf sehr unterschiedlichen Wegen entstanden als Ergebnis von Revolutionen und Kämpfen zwischen unterschiedlichen sozialen Gruppen und politischen Kräften. Dabei konnte sie zwar an die antike und republikanische Tradition anknüpften, musste sich jedoch auch an Voraussetzungen und Bedingungen anpassen, die sich seit dem 17. Jahrhundert grundlegend verändert hatten. Insofern musste die moderne Demokratie neu erfunden werden.
- Während sowohl die athenische Polisdemokratie wie die mittelalterlichen Stadtrepubliken kleinräumige politische Ordnungen gewesen waren, hatten sich nun großflächige Territorialstaaten herausgebildet. Die Menschen kannten sich in der Regel nicht mehr untereinander, und es war schwierig, wenn nicht gar unmöglich, regelmäßig zu Versammlungen zu erscheinen und jederzeit Ämter zu übernehmen. Deshalb mussten sich die Strukturen der politischen Willens- und Entscheidungsbildung verändern. Es bedurfte anderer Institutionen, um die Beteiligung möglichst vieler Bürger, in welcher Form auch immer, sicherzustellen.
- Der moderne, neuzeitliche Flächenstaat war von Fürsten und Königen geschaffen und regiert worden, die für ihre Herrschaftsgewalt, zumindest in der Zeit des Absolutismus, ungeteilte Souveränität beanspruchten. Die Herrschaftsausübung war von allen Beschränkungen und auch von allen Zustimmungserfordernissen abgekoppelt. Die Souveränität von Herrschaft und die Absolutheit der Gewalt bestanden, wie Jean Bodin (1529-1596), der Theoretiker der Souveränität 1576 schrieb, geradezu darin, Gesetze ohne die Zustimmung der Untertanen zu erlassen. Eine demokratische Revolution alleine hätte das Problem der Souveränität noch nicht lösen können. Denn trat der Demos an die Stelle des Monarchen, dann wurde zwar der Träger der Herrschaft ausgewechselt, das Problem der Bindungen und Beschränkungen aber blieb bestehen. Politische Souveränitätsausübung musste jedoch generell beschränkt werden, um zu verhindern, dass sie zur Despotie entartete.
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Unteilbarkeit der Souveränität
[...] Der Begriff der Souveränität beinhaltet die absolute und dauernde Gewalt eines Staates [...] Souveränität bedeutet höchste Befehlsgewalt. [...]
Da es auf Erden nach Gott nichts Größeres gibt als die souveränen Fürsten, die Gott als seine Statthalter eingesetzt hat, damit sie der übrigen Menschheit befehlen, ist es notwendig, auf ihre Stellung achtzuhaben, um in Unterwürfigkeit ihre Majestät achten und verehren und über sie in Ehrerbietung denken und sprechen zu können. Wer sich gegen den König wendet, versündigt sich an Gott, dessen Abbild auf Erden der Fürst ist. [...]
Die wahren Attribute der Souveränität sind nur dem souveränen Fürsten eigen. [...]
Das hervorragendste Merkmal der fürstlichen Souveränität besteht in der Machtvollkommenheit, Gesetze für alle und für jeden einzelnen zu erlassen, und zwar, wie ergänzend hinzuzufügen ist, ohne dass irgendjemand - sei er nun höhergestellt, ebenbürtig oder von niederem Rang - zustimmen müsste. Wenn nämlich der Fürst nur mit Zustimmung eines über ihm Stehenden Gesetze erlassen kann, so ist er selbst Untertan; wenn es nur in Übereinstimmung mit einem ihm Ebenbürtigen geschehen kann , so teilt der Fürst seine Befugnisse mit jemandem; wenn die Gesetzgebung an die Zustimmung der Untertanen (des Senats oder des Volkes) gebunden ist, so ist der Fürst nicht souverän. Die Namen der Großen eines Landes, die man bei Gesetzestexten angefügt findet, bewirken nicht die Gesetzeskraft. Vielmehr bezeugen sie den Vorgang und verleihen ihm Nachdruck, so dass das Gesetz eher akzeptiert wird. [...]
Jean Bodin, Über den Staat (Buch 1), Auswahl, Übersetzung und Nachwort von Gottfried Niedhart, Stuttgart 1976, S. 19, 39,41, 42.
- Die Reformation und die anschließenden Religions- und Bürgerkriege hatten das Thema der Religionsfreiheit und der Toleranz aufgebracht. Damit wurde einerseits der Grundstock für ein genuin personalgebundenes Verständnis von Freiheit gelegt und andererseits die Macht des weltlichen Staates in Frage gestellt, über diese individuelle Glaubens- und Bekenntnisfreiheit verfügen zu können. Glaubensfreiheit wurde zum politischen Postulat unterschiedlicher religiöser Bekenntnisse. Hier lag eine der Wurzeln für die Forderung nach der Garantie individueller Freiheits- und Grundrechte. Die andere Wurzel entsprang der philosophischen Bewegung der Aufklärung, die zwischen dem 16. und dem 18. Jahrhundert in ganz Europa die traditionellen Vorstellungen von Gott, Welt und Mensch erschütterte und die allumfassende "Befreiung des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit" (Immanuel Kant) forderte.
- Hinzu trat mit der Entstehung einer kommerziell-industriellen Gesellschaft die Forderung nach ökonomischer Betätigungsfreiheit und nach Sicherung eines durch Arbeit entstandenen Besitzes. Die soziale und ökonomische Struktur der alten, ständisch gegliederten Gesellschaft mit ihren feudalistischen und zunftmäßigen Behinderungen freien Wirtschaftens trug nicht länger. Der aufsteigende bürgerliche Stand forderte die Beendigung der privilegierten, nur auf Geburt gegründeten Vorherrschaft des Adels.
- Daraus folgte die Notwendigkeit einer anderen Rechtfertigung politischer Machtausübung, denn die herkömmliche, auf dem Gottesgnadentum des Herrschers basierende alte Ordnung, die davon ausging, dass der Herrscher von Gott eingesetzt ist, war spätestens mit der Enthauptung Charles I. Stuart in England 1649 in ihrer Gültigkeit erschüttert worden. Es galt daher, Staat und Herrschaft neu zu begründen und nach den durch die Aufklärung propagierten "Grundsätzen der Vernunft" auszurichten. Nicht von ungefähr setzt hier die Denkfigur eines Vertrages zwischen Individuen zur Legitimierung einer politischen Ordnung ein. Der Gesellschaftsvertrag, der auf der Zustimmung der Einzelnen beruhte, wurde zur neuen Grundlage des Staates. Der Gesellschaftsvertragsgedanke verband sich mit den aus dem Naturrecht hergeleiteten Ideen von der Unveräußerlichkeit von Leben, Freiheit und Eigentum des Individuums. Eine jede politische Ordnung war nun vom Einzelnen und seiner Freiheit her zu denken. Damit erhob sich das Problem, wie mit der Unterschiedlichkeit von Interessen und Wertvorstellungen der Individuen umgegangen werden sollte.
Politik der kleinen Schritte - England
In England verlief der Weg zur modernen Demokratie über die Ausbildung einer konstitutionellen Monarchie, eine schrittweise Stärkung des Parlamentes und eine allmähliche Erweiterung des allgemeinen Wahlrechtes. Bis auf die Zeiten der Magna Charta von 1215 geht die Idee zurück, dass keine Steuer ohne gemeinsame Beratung im Königreich erhoben werden durfte. Der König benötigte den Rat, aber auch die Zustimmung von Männern aus seinem Reich, um die Finanzen festzustellen. Daraus entwickelte sich um die Mitte des 13. Jahrhunderts die Institution des Parlamentes, das laut Statuten mindestens einmal jährlich tagen sollte.
Während zunächst in diesen Parlamenten vor allem adlige Großgrundbesitzer vertreten waren, bildete sich seit dem 14. Jahrhundert die Vorstellung des Parlamentes als einer Vertretung aller Kreise und Gemeinden des Königreiches heraus. Daher erhielten nun auch die "Gemeinen", die commons, Zugang in die Vertretung. Später entwickelte sich hieraus das House of Commons, das Unterhaus. Natürlich war dieses Parlament noch keine demokratische Vertretungskörperschaft. Erst die Wahlrechts- und Parlamentsreformen des 19. und 20. Jahrhunderts führten zur vollen Parlamentarisierung der konstitutionellen Monarchie und zur Demokratisierung des Parlamentarismus. Doch führte die frühe Etablierung des Parlamentes als Gesamtvertretung des englischen Commonwealth zu zwei entscheidenden Weichenstellungen:
Zum einen bewirkte das parlamentarische Zusammenwirken von König, Oberhaus und Unterhaus schon früh eine Balance sozialer Kräfte und politischer Gewalten. Der französische Staatsrechtler und Philosoph Charles-Louis de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu (1689-1755) hat in seiner Schrift "Vom Geist der Gesetze" eindrucksvoll beschrieben, wie sich die englischen Institutionen von König, Oberhaus und Unterhaus wechselseitig verschränkten und damit gegenseitig kontrollierten. Er sah darin eine Mischverfassung monarchischer, aristokratischer und demokratischer Elemente, die seiner Einschätzung nach die Herrschaft mäßigte und Freiheit garantierte. Diese Form der Gewaltenteilung, die eigentlich eine Gewaltenkontrolle und Gewaltenbalance (checks and balances) selbstständiger Institutionen darstellt, geht somit nicht nur auf die antiken Vorläufer der Mischverfassung, sondern auch auf die Entwicklung des englischen Parlamentarismus im Rahmen einer Monarchie zurück.
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Gewaltentrennung
Vom Geist der Gesetze (1748)
[...] Die politische Freiheit des Bürgers ist jene Ruhe des Gemüts, die aus dem Vertrauen erwächst, das ein jeder zu seiner Sicherheit hat. Damit man diese Freiheit hat, muss die Regierung so eingerichtet sein, dass ein Bürger den anderen nicht zu fürchten braucht. Wenn in derselben Person oder der gleichen obrigkeitlichen Körperschaft die gesetzgebende Gewalt mit der vollziehenden vereinigt ist, gibt es keine Freiheit; denn es steht zu befürchten, dass derselbe Monarch oder derselbe Senat tyrannische Gesetze macht, um sie tyrannisch zu vollziehen. Es gibt ferner keine Freiheit, wenn die richterliche Gewalt nicht von der gesetzgebenden und vollziehenden getrennt ist. Ist sie mit der gesetzgebenden Gewalt verbunden, so wäre die Macht über Leben und Freiheit der Bürger willkürlich, weil der Richter Gesetzgeber wäre. Wäre sie mit der vollziehenden Gewalt verknüpft, so würde der Richter die Macht eines Unterdrückers haben. Alles wäre verloren, wenn derselbe Mensch oder die gleiche Körperschaft der Großen, des Adels oder des Volkes diese drei Gewalten ausüben würde: die Macht, Gesetze zu geben, die öffentlichen Beschlüsse zu vollstrecken und die Verbrechen oder die Streitsachen der einzelnen zu richten. [...]
Da in einem freien Staate jeder, dem man einen freien Willen zuerkennt, durch sich selbst regiert sein sollte, so müsste das Volk als Ganzes die gesetzgebende Gewalt haben. Das aber ist in den großen Staaten unmöglich, in den kleinen mit vielen Misshelligkeiten verbunden. Deshalb ist es nötig, dass das Volk durch seine Repräsentanten das tun lässt, was es nicht selbst tun kann. [...] Alle Bürger [...] müssen das Recht haben, ihre Stimme bei der Wahl des Repräsentanten abzugeben, mit Ausnahme derer, die in einem solchen Zustand der Niedrigkeit leben, dass ihnen die allgemeine Anschauung keinen eigenen Willen zuerkennt. [...]
Zu allen Zeiten gibt es im Staat Leute, die durch Geburt, Reichtum oder Ehrenstellungen ausgezeichnet sind. Würden sie mit der Masse des Volkes vermischt und hätten sie nur eine Stimme wie alle übrigen, so würde die gemeine Freiheit ihnen Sklaverei bedeuten. Sie hätten an ihrer Verteidigung kein Interesse, weil die meisten Entschließungen sich gegen sie richten würden. Ihr Anteil an der Gesetzgebung muss also den übrigen Vorteilen angepasst sein, die sie im Staate genießen. Das wird der Fall sein, wenn sie eine eigene Körperschaft bilden, die berechtigt ist, die Unternehmungen des Volkes anzuhalten, wie das Volk das Recht hat, den ihrigen Einhalt zu gebieten. So wird die gesetzgebende Gewalt sowohl der Körperschaft des Adels wie der gewählten Körperschaft, welche das Volk repräsentiert, anvertraut sein. Beide werden ihre Versammlungen und Beratungen getrennt führen, mit gesonderten Ansichten und Interessen. [...]
Die vollziehende Gewalt muss in den Händen eines Monarchen liegen. Denn dieser Teil der Regierung, der fast immer der augenblicklichen Handlung bedarf, ist besser durch einen als durch mehrere verwaltet, während das, was von der gesetzgebenden Gewalt abhängt, häufig besser durch mehrere als durch einen Einzelnen angeordnet wird. [...]
Charles de Montesquieu, Vom Geist der Gesetze, hg. von Ernst Forsthoff, 2. Aufl., Tübingen 1992, S. 214ff. (XI. Buch, 6. Kapitel).
Die andere nachhaltige Wirkung des frühen britischen Parlamentarismus, die für das Verständnis der modernen, repräsentativen Demokratie wesentlich wurde, war die Vorstellung von responsible government. Nach ihr war es das Recht der Bürger, ihre Repräsentanten auszuwählen und sie für ihre Ausführung von Amt und Mandat verantwortlich zu machen - eine Auffassung, die schon die athenische Praxis der Rechenschaftsablegung und -kontrolle der Amtsträger auszeichnete, die aber auch der republikanischen Tradition bürgerschaftlicher Selbstregierung entstammte. Das Verhältnis zwischen Repräsentierten und Repräsentanten beruhte zum einen auf Zustimmung, zum anderen auf Vertrauen.
Diese Theorie einer Repräsentation auf Zeit hatte sich bereits im 17. Jahrhundert herausgebildet, vor allem in den Auseinandersetzungen, die von der Enthauptung Charles I. 1649 über Oliver Cromwells Interregnum (1649-1658) bis zur Glorious Revolution von 1688/89 andauerten. Die Levellers, eine radikal-demokratische Bewegung, die die Sache des Parlamentes gegen den König in den 1640er Jahren verfochten und die Ausweitung der Wahlrechte gefordert hatte, gehörten ebenso zu den Verfechtern dieser Auffassung wie der bedeutende Philosoph der englischen Aufklärung John Locke (1632-1704).
Locke definierte in seinem politischen Hauptwerk, den "Zwei Abhandlungen über die Regierung", die er seit 1679 geschrieben hatte, die staatliche Ordnung als Vertragsverhältnis zwischen der Regierung und den Bürgern. Die Regierung war auf Zustimmung und Vertrauen angewiesen, sie übte die Amtsgeschäfte in "Treuhänderschaft" für die Bürger aus. Bei Zuwiderhandlungen der Repräsentanten konnten die Repräsentierten, die Bürger, ein Widerstandsrecht geltend machen.
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Gegen das Gottesgnadentum
Zweite Abhandlung über die Regierung
[...] §87 Der Mensch wird, wie nachgewiesen worden ist, mit einem Rechtsanspruch auf vollkommene Freiheit und uneingeschränkten Genuss aller Rechte und Privilegien des natürlichen Gesetzes in Gleichheit mit jedem anderen Menschen oder jeder Anzahl von Menschen auf dieser Welt geboren. Daher hat er von Natur aus nicht nur die Macht, sein Eigentum, das heißt sein Leben, seine Freiheit und seinen Besitz, gegen die Schädigungen und Angriffe anderer Menschen zu schützen, sondern auch jede Verletzung des Gesetzes seitens anderer zu verurteilen und sie so zu bestrafen, wie es nach seiner Überzeugung das Vergehen verdient [...]. Da aber keine politische Gesellschaft bestehen kann, ohne dass es in ihr eine Gewalt gibt, das Eigentum zu schützen und zu diesem Zweck die Übertretungen aller, die dieser Gesellschaft angehören, zu bestrafen, so gibt es nur dort eine politische Gesellschaft, wo jedes einzelne ihrer Mitglieder seine natürliche Gewalt aufgegeben und zugunsten der Gemeinschaft in all denjenigen Fällen auf sie verzichtet hat, die es nicht davon ausschließen, das von ihr geschaffene Gesetz zu seinem Schutz anzurufen. [...] §88 So gelangt das Staatswesen zu einer Gewalt, für die einzelnen Überschreitungen, die unter den Mitgliedern der Gesellschaft begangen werden und die es der Bestrafung für wert erachtet, das Strafmaß festzusetzen, das man für angemessen hält (also zu der Macht, Gesetze zu erlassen), und zugleich zu jener Gewalt, jegliches Unrecht zu bestrafen, dass einem der Mitglieder von jemandem zugefügt wird, der nicht zu dieser Gesellschaft gehört (also zu der Macht über Krieg und Frieden), und das alles zu Erhaltung des Eigentums aller Mitglieder dieser Gesellschaft, so weit es möglich ist. [...] Und hier liegt der Ursprung der legislativen und exekutiven Gewalt der bürgerlichen Gesellschaft: Sie hat nach stehenden Gesetzen zu urteilen, wie weit Verbrechen, die innerhalb des Gemeinwesens begangen wurden, zu bestrafen sind. Ebenso muss sie durch ein gelegentliches Urteil, das durch die jeweiligen Umstände des Falles begründet wird, entscheiden, wie weit Schädigungen von außen bestraft werden sollen. In beiden Fällen aber darf sie auf die gesamte Kraft ihrer Mitglieder zurückgreifen, wenn dies notwendig sein sollte. [...]
§134 Das große Ziel, das Menschen, die in eine Gesellschaft eintreten, vor Augen haben, liegt im friedlichen und sicheren Genuss ihres Eigentums, und das große Werkzeug und Mittel dazu sind die Gesetze, die in dieser Gesellschaft erlassen worden sind. So ist das erste und grundlegende positive Gesetz aller Staaten die Begründung der legislativen Gewalt, so wie das erste und grundlegende natürliche Gesetz, das sogar über der legislativen Gewalt gelten muss, die Erhaltung der Gesellschaft und (so weit es mit dem öffentlichen Wohl vereinbar ist) jeder einzelnen Person in ihr ist. Diese Legislative ist nicht nur die höchste Gewalt des Staates, sondern sie liegt auch geheiligt und unabänderlich in den Händen, in welche die Gemeinschaft sie einmal gelegt hat. Keine Vorschrift irgendeines anderen Menschen, in welcher Form sie auch verfasst, von welcher Macht sie auch gestützt sein mag, kann die verpflichtende Kraft eines Gesetzes haben, wenn sie nicht ihre Sanktion von derjenigen Legislative erhält, die das Volk gewählt und ernannt hat. Denn ohne sie könnte das Gesetz nicht haben, was absolut notwendig ist, um es zu einem Gesetz zu machen, nämlich die Zustimmung der Gesellschaft. [...]
John Locke, Zwei Abhandlungen über die Regierung. Herausgegeben und eingeleitet von Walter Euchner, übersetzt von Hans Jörn Hoffmann, 4. Auflage, Frankfurt/M. 1989, S. 216ff.
Locke war es auch, der den Zweck der eingesetzten Regierung an die Wahrung individueller, natürlicher Rechte band. Zu diesen Bürgerrechten zählte der Schutz von Leben, Freiheit und Eigentum. Wenn er diese Rechte summarisch immer wieder als Eigentumsrechte bezeichnete, so meinte er damit, dass Leben, Freiheit und Besitz im Eigentum des Individuums standen und ihm nicht, vor allem nicht durch willkürliches Regierungshandeln, wieder genommen werden konnten.
Entscheidend für Lockes Staatskonzeption, die noch keine dezidiert demokratische Theorie darstellte, war nun, dass diese Rechte zugleich die Grenzen des Regierungshandelns festlegten. Nur auf der Grundlage eines allgemeinen und veröffentlichten Gesetzes konnte überhaupt in die geschützten Freiheitsräume der Bürger eingegriffen werden. Dabei durften aber die Rechte selbst nicht verletzt werden. Locke hatte damit die mit der Magna Charta beginnende englische Entwicklung der Gewährung von Freiheiten auf den Punkt gebracht, nahm mit seiner Begründung, es handele sich hierbei um natürliche Rechte des Menschen, allerdings eine radikale Zuspitzung vor, weil nun die Freiheiten als vorstaatliche und unveräußerliche Rechte des Einzelnen verstanden wurden.
Die Bedeutung der Lockeschen Konzeption war kaum zu überschätzen, weil sie das Modell einer Demokratie aufzeigte, welches die Verfahren repräsentativ-demokratischer Willens- und Entscheidungsbildung mit der Wahrung individueller Rechte und Freiheiten verband. Hier sollten die Revolutionäre von 1776 in Nordamerika anknüpfen.
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