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Aus Politik und Zeitgeschichte (B 12-13/2004)
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Zeitungsmarkt in der Krise - ein Fall für die Medienregulierung |

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Horst Röper
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Mit dieser Novelle wurden zugleich auch dem grassierenden Verdrängungswettbewerb Schranken gesetzt. Bis zur Reform des Kartellrechts war es betriebswirtschaftlich sinnvoll, gerade kleinere Konkurrenten durch übermäßigen Wettbewerb zur Aufgabe und zum Verkauf ihrer Zeitungen zu zwingen. Da solche Übernahmen direkter Konkurrenten mit dem neuen Recht nicht mehr möglich waren, entfiel auch der Anreiz für den Verdrängungswettbewerb. Das Kartellrecht wirkt insbesondere für kleinere Verlage wie ein Schutzzaun, es ist aber keine Überlebensgarantie. Mit der Presseklausel wurde das Tempo der Konzentrationsentwicklung deutlich verlangsamt. Freilich wurde sie nie völlig gestoppt.
Im Zeichen der derzeitigen Krise und angespornt durch zeitweilige Verhandlungen über eine Ministererlaubnis zur Übernahme der "Berliner Zeitung" durch den Holtzbrinck-Konzern plant Wirtschaftsminister Wolfgang Clement (SPD) nun eine Novellierung der Presseklausel im Kartellrecht. Die Vorbereitungen im vorparlamentarischen Raum sind weit gediehen, denn Clement hat seine Fachabteilung unter Zeitdruck gesetzt. Die Änderungen zum Pressemarkt sollen zusammen mit Anpassungen des nationalen Kartellrechts an EU-Regeln vom Parlament verabschiedet werden, und diese anderen Regelungen müssen noch im Frühjahr umgesetzt werden. Der damit gegebene Zeitdruck ist für die Presseregelungen nicht sachlich bedingt.
Anders als in den siebziger Jahren hat sich das Parlament bislang nicht auf die Debatte der pressespezifischen Regeln vorbereitet. Im Gegenteil: Seit damals hat der Bundestag sich nicht mehr gründlich mit dem Pressemarkt beschäftigt und das Thema allenfalls - etwa bei spezifischen Regelungen zum Datenschutz - gestreift. Dieses Versäumnis wiegt umso schwerer, als Clement die Presseklausel nicht nur modifizieren, sondern die Regelungen grundsätzlich ändern will. Die Erfassungsschwelle für die Zuständigkeit des Bundeskartellamts bei Fusionen soll erhöht werden. DerBundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) hatte nach kontroverser interner Debatte eine Anhebung der Schwelle von derzeit 25 auf 100 Millionen Euro vorgeschlagen. Eine solche Neufassung würde vor allem den mittelgroßen Verlagen und deren Expansionswünschen entgegenkommen. Sie könnten künftig sogar direkte Konkurrenten übernehmen, ohne das Veto des Bundeskartellamts befürchten zu müssen. Die ökonomische Konzentration wäre ohne Zweifel wieder verstärkt mit publizistischer Konzentration verbunden. Denn betriebswirtschaftlich ist es für Verlage häufig nicht sinnvoll, in einem Gebiet zwei Zeitungen anzubieten. Das Wirtschaftsministerium hat die Forderung des BDZV aufgenommen, die Erfassungsschwelle allerdings deutlich niedriger angesetzt und in einem ersten Referentenentwurf auf 50 Millionen Euro festgeschrieben. Letztlich ist diese Erhöhung voluntaristisch festgelegt worden, denn über Folgeabschätzungen unterschiedlicher Regelungen ist nichts bekannt.
Weit folgenreicher wäre aber wohl ein in dem Referentenentwurf vorgesehener Einschnitt, der einem Paradigmenwechsel im Kartellrecht gleichkäme. Danach ist vorgesehen, dass das Kartellamt wettbewerbsschädliche Übernahmen selbst dann akzeptieren muss, wenn die publizistische Eigenständigkeit der übernommenen Titel gewährleistet ist. Dies soll dadurch erreicht werden, dass entweder der verkaufende Verleger oder ein beliebiger Dritter einen Anteil von 25,1 Prozent des Kapitals behält bzw. übernimmt und zudem bestimmte Rechte in Bezug auf Unternehmensentscheidungen mit publizistischen Folgen wahrnehmen kann.
Diese geplante Regelung birgt weitreichende Gefahren. Zum einen ist sie deutlich auf Großverlage zugeschnitten, die bereits heute über erheblichen publizistischen Einfluss verfügen. Zum anderen ist völlig unklar, wie die Rolle des vermeintlich unabhängigen Dritten juristisch abgesichert werden kann. Das geltende Kartellrecht ist für alle Beteiligten transparent, die Spruchpraxis des Kartellamts ist bekannt und über diverse, auch höchstrichterliche, Urteile abgesegnet. Die Neuregelung wäre diffus und öffnete dem Missbrauch Tür und Tor. Selbstverständlich verfügen alle Großverlage über eine Vielzahl von Kontakten zu Dritten, die sich beinahe spielend als Interessenvertreter der Mehrheitseigner instrumentalisieren ließen, ohne dass ihre tatsächliche Abhängigkeit bzw. Parteilichkeit gerichtsfest nachzuweisen wäre. In der Wirtschaftsgeschichte gibt es eine Fülle von Fällen mit so genannten Strohleuten. |
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19. März 2010
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