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Informationen zur poltischen Bildung

Politische Strafjustiz vor und nach 1945


Heribert Ostendorf
Inhalt

Einleitung

Politische Justiz in der Weimarer Republik

Perversion des Rechts

Behandlung der NS-Justiz in der Bundesrepublik

SED-Justiz

Justiz zwischen Politik und Recht

Justiz zwischen Politik und Recht

Da Gesetze nicht aus einem Gerechtigkeitshimmel fallen, sondern von Menschen erlassen werden, ist Justiz faktisch immer auch verlängerter Arm von Politik. Darüber hinaus gibt es teilweise politische Einflußnahmen gesellschaftlicher Gruppen durch die Auswahl von Richtern und Staatsanwälten bei der Einstellung sowie bei der Beförderung. Sich in der Entscheidungspraxis hiervon wiederum freizumachen, ist die Aufgabe rechtsstaatlich verantwortungsbewußter Richterinnen und Richter. Positiv ausgedrückt heißt Politikabhängigkeit aber auch Gesetzesgebundenheit. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz ist die Rechtsprechung aber nicht nur an das Gesetz gebunden, sondern auch an das Recht. Der Richter darf nicht als bloßer "Gesetzesautomat" tätig werden; er muß die Gesetze vor dem Hintergrund der Verfassung anwenden und im Fall des Widerspruchs der Verfassung Vorrang geben. Über dem einfachen Gesetz stehen Verfassungs- und Menschenrechtsgrundsätze: "verfassungskonformer Positivismus". Die Justiz, insbesondere die Strafjustiz darf weder "Statthalter der Obrigkeit" noch "Staat im Staate" sein. Sie muß eine Justiz sein, die sich der demokratischen Verantwortung und rechtsstaatlichen Prinzipien bewußt ist und sich von regierungsamtlich oder vom Zeitgeist formulierten Interessen abkoppelt.
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09. Februar 2012
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