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Informationen zur politischen Bildung (Heft 298)
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Die Europafähigkeit der deutschen Länder nach der Föderalismusreform |

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Ursula Münch
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Aufgrund ihrer Integration in die Europäische Union hat die Bundesrepublik Deutschland seit Abschluss der Römischen Verträge 1957 ebenso wie die anderen Mitgliedstaaten Kompetenzen an die EU abgegeben, vor allem in den Bereichen Außenhandels- und Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Asyl-, Einwanderungs- und Visapolitik, Währungs-, Wirtschafts- und Geldpolitik sowie Umweltschutz. Zudem bemühen sich die Mitgliedstaaten der EU intensiv, Absprachen über eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zu treffen, um so gemeinsam auf internationale Herausforderungen zu reagieren. Und selbst in Teilgebieten der Sozialpolitik, die früher auf europäischer Ebene aufgrund der nationalen Besonderheiten ein Schattendasein führte, wurden inzwischen zwar rechtlich nicht verbindliche, aber politisch doch verpflichtende Verfahren zur gemeinsamen Definition sozialpolitischer Ziele eingeführt (die so genannte offene Methode der Koordinierung).
Bis zum Inkrafttreten des Maastrichter Vertrages 1993 zeichneten sich die Gemeinschaftsverträge der EU durch eine "Landes-Blindheit" aus, das heißt, sie nahmen auf die innerstaatlichen Organisationsstrukturen der Mitgliedstaaten keine Rücksicht. Im Ergebnis wurden auch solche Kompetenzen auf die EG übertragen, die mit Blick auf die innerstaatliche Verfassung der Bundesrepublik Deutschland reine Sache der Bundesländer waren. Diese Übertragung war bis 1986 sogar ohne Mitsprache der Länder möglich; es bestand lediglich eine Informationspflicht gegenüber dem Bundesrat. 1992 erreichten die deutschen Länder schließlich die Aufnahme von Art. 23 GG, der ihnen seither abgestufte Rechte der Beteiligung und der Mitsprache in europäischen Angelegenheiten zubilligt, um so ihre Kompetenzverluste zumindest teilweise zu kompensieren. Doch auch dieser "Europaartikel" änderte nichts daran, dass die Europäische Integration nach Einschätzung der Politikwissenschaftler Roland Sturm und Heinrich Pehle für den deutschen Föderalismus die Gefahr birgt, zur "folkloristischen Restgröße" herabzusinken. Besonders betroffen vom Verlust an Gestaltungsmöglichkeiten sind die Landtage, da sie im Unterschied zu den Landesregierungen selbst dann, wenn Entscheidungskompetenzen auf die europäische Ebene übergehen, nicht einmal indirekt über den Bundesrat Einfluss nehmen können. |
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10. Februar 2012
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