Annäherung an einen komplexen Begriff
Parteien vertreten Einzelinteressen von gesellschaftlichen Gruppen und verfolgen gemeinsame ideelle und programmatische Ziele. Im Unterschied zu Verbänden und Bürgerinitiativen sind sie bereit, Macht auszuüben und Regierungsverantwortung zu übernehmen.
"Deine Stimme zählt!" – eine breitgefächerte Parteienlandschaft stellt sich zur Wahl. (© Susanne Müller)Einleitung
Partei, das ist ein Allerweltsbegriff, der in verschiedenen Zusammenhängen umgansprachlich, aber auch präzise sozial- bzw. politikwissenschaftlich benutzt werden kann. So spricht man etwa vor Gericht davon, dass Parteien aufeinander treffen. Mit "politischer Partei" sind hingegen Institutionen gemeint, die je nach politischem System, nach historischem Zeitpunkt, nach ökonomischen, sozialen und kulturellen Bedingungen unterschiedlich agieren können. Parteien verändern sich im Laufe der Zeit, im Wandel von Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur. Die ersten Parteien, die in Deutschland 1848 im Vormärz und dann aus der Paulskirche heraus entstanden, waren locker und unverbindlich organisiert und hatten kein festes Programm. Sie stellten etwas völlig anderes dar, als die beiden großen bundesdeutschen Parteien SPD und CDU/CSU zum Ausgang der 1970er Jahre. Damals erreichten Sozialdemokratie und Christdemokratie mit jeweils um eine Million den Höhepunkt ihrer Mitgliederentwicklung. Beide Parteien waren "Volksparteien" bzw. "Massenparteien" geworden.
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Volkspartei
Peter Lösche
Definitionsvarianten
Geht man von pars, der lateinischen Wurzel des Wortes Partei aus, dann bedeutet Partei Teil einer Gesamtheit, Teil der Gesellschaft oder Teil der politisch aktiven Bürgerinnen und Bürger. Der Begriff Partei bedeutet aber auch Teilhaftigkeit, die innere Verbundenheit und Zusammengehörigkeit einer Gruppe. Partei ergreifen heißt dann, sich für eine bestimmte Sache, für bestimmte Zwecke und Ziele einzusetzen. Wer Partei nimmt, bekennt sich zu einer bestimmten Gruppe und distanziert sich zugleich von anderen.
Partei nach Max Weber
Folgt man dem bisher Gesagten, dann sind Parteien Teil der Gesellschaft, sie sind gesellschaftliche Organisationen. Einen Schritt weiter geht der Soziologe Max Weber (1864-1920). Politische Parteien verstand er als Gruppen, die nach Machtanteil streben und die mit anderen Gruppen konkurrieren, um die Möglichkeit zu erhalten Macht auszuüben. Dabei geht es um politische, um staatliche Macht. Nach diesem Verständnis sind Parteien Organisationen, die irgendwo zwischen Gesellschaft und Staat zu verorten sind.
Nach Webers Definition bedeutet dabei Macht, "jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstand durchzusetzen". Kernstück dieser Definition ist ein Element des Zwanges, also die Möglichkeit, Ziele auch gegen den Wunsch und die Interessen anderer verfolgen und verwirklichen zu können. Diese Begriffsbestimmung konkurrierender Parteien bleibt relativ abstrakt und kann die Vielfalt und Widersprüchlichkeit, die sich in Parteien findet, nur unzureichend erfassen. In den Parteien geht es nämlich nicht nur zweckgerichtet und rational um Machterwerb und Machtausübung. Vielmehr stellen Parteien auch soziale Gebilde dar, in die man eintritt, um eigene Talente zur Geltung zu bringen und den eigenen Ehrgeiz zu befriedigen, um Leute kennen zu lernen, Bekanntschaften und Freundschaften zu schließen. Kurz: Parteien sind auch gesellige Veranstaltungen, Schauplätze sozialer Interaktion. Vieles, was in Parteien stattfindet, ist in keiner Weise zweckrational auf Macht orientiert. Allerdings ist Macht, Streben nach Machtanteil und Machtausübung das zentrale Element von Parteien.
Modell von Sigmund Neumann
Im Anschluss an Max Weber hat gegen Ende der Weimarer Republik der Parteienforscher Sigmund Neumann (1904-1962) weitere Kriterien entwickelt, die Parteien in besonderer Weise charakterisieren und gegenüber andern Gruppen abgrenzen, "Bestimmungselemente", wie er es nannte. Diese sind Programm, Organisation und Kampfcharakter. Nach dieser Auffassung mögen Programme zwar höchst unterschiedlicher Art und mehr oder minder verbindlich sein. Doch finden sich selbst in amerikanischen Wahlkampfplattformen, in denen Parteien eine untergeordnete Rolle spielen, so Neumann, noch programmatische Spurenelemente. Auch der Umfang der Organisation und die innere Stabilität von Parteien mögen höchst verschieden sein, doch gehört ein gewisses Maß an Organisationsförmigkeit für Neumann zur Parteiwirklichkeit. Schließlich wird mit "Kampfcharakter" Bezug auf Weber genommen, denn darunter versteht Neumann den Willen zur politischen Aktion, zur Machtübernahme und Herrschaftsbehauptung.
Die Vorstellung vom Kampfcharakter der Parteien ist in der Parteienforschung weiter präzisiert worden. Danach sind Parteien nicht nur Kampforganisationen, die bestimmte ideelle und materielle Ziele durchsetzen wollen, sondern sie sind zur Übernahme von Positionen im staatlichen Herrschaftsapparat bereit. Genau damit ist jenes Kriterium genannt, das Parteien von Verbänden, Bürgerinitiativen, Vereinen und anderen politischen Akteuren unterscheidet: Parteien stellen Kandidaten auf, die sich direkt um die Übernahme von Parlamentsmandaten und Regierungsämtern bewerben, was Verbände, Bürgerinitiativen und Vereine hingegen nicht anstreben.
Definition nach dem Parteiengesetz
Bis zu diesem Punkt geht die Definition von "Partei" als politisch-soziologischer, sozialwissenschaftlicher oder politikwissenschaftlicher Begriff. Das Parteiengesetz von 1967 nimmt diesen auf und präzisiert ihn. Nach § 2 des Parteiengesetzes ist eine Partei eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, die "dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken" will. Das heißt konkret, dass sie in einem Zeitraum von sechs Jahren an wenigstens einer Bundestags- oder Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilnimmt.
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Gesetz über die politischen Parteien
§ 1 Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien
(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.
(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.
(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.
(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.
§ 2 Begriff der Partei
(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.
(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.
(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn 1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder 2. ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.
Parteiengesetz, Novelle vom 22. Dezember 2004, Bundesgesetzblatt (BGBl.) I s.3673
Die von Neumann genannten Kriterien, die eine Partei ausmachen, also "Umfang und Festigkeit der Organisation", "Zahl der Mitglieder" sowie die Notwendigkeit eines Programms, werden zwar im Parteiengesetz auch genannt. Doch treffen diese Merkmale auch auf größere Verbände zu, zum Beispiel den Deutschen Gewerkschaftsbund oder den Bundesverband der Deutschen Industrie.
Die Unterscheidung zwischen Parteien und Verbänden wird allein durch die Auflage geschaffen, dass eine Partei in einem Zeitraum von sechs Jahren an einer Bundestags- oder Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilnehmen muss. Verbände mögen über ein ausdifferenziertes Programm verfügen und komplex organisiert sein, dennoch nehmen sie nicht mit eigenen Kandidaten an Landtags- oder Bundestagswahlen teil, selbst wenn sie einzelne Kandidaten oder ganze Parteien finanziell und politisch unterstützen mögen.
Mit dieser Definition von Parteien, die auch vor Gericht überprüfbar ist, wird aber nicht nur eine Trennlinie zu Verbänden, Bürgerinitiativen und Vereinen gezogen, sondern so genannte kommunale Wählervereinigungen werden ausgegrenzt. Sie gelten juristisch nicht als Partei, denn sie nehmen nur an lokalen Wahlen teil. Schließen sich hingegen "Freie Wählervereinigungen" aus verschiedenen Kommunen zu einer landesweiten Organisation zusammen und stellen für eine Landtagswahl eigene Kandidaten auf, dann gelten sie als Partei.
weitere Inhalte:
- Aufbau und Organisationswirklichkeit
- Aufgaben und Funktionen
- Auslaufmodell oder Kontinuum - Zukunftsperspektiven
- Geschichte und Entwicklung in Deutschland
- Parteitypen
- Quellen, Verteilung und Kontrolle der Finanzen
- Streitobjekt innerparteiliche Demokratie
- Verkannte Größe - Parteien in staatlichen Institutionen
- Wahrnehmung in der Öffentlichkeit
Dossier
Parteien in Deutschland
Deutschland ist eine Parteiendemokratie: Parteien sind das Bindeglied zwischen Staat und Gesellschaft. Praktisch keine politische Entscheidung wird ohne sie getroffen. Das Dossier präsentiert große und kleine Parteien im Detail. Weiter...
Archiv
Wer steht zur Wahl?
Bei Bundestags-, Landtags- und Europawahlen bietet "Wer steht zur Wahl?" eine kompakte Übersicht: Welche Parteien treten an? Welche Positionen zeichnen die Parteien aus? Und was sind die Besonderheiten der einzelnen Parteien? Im Archiv finden Sie die Parteiprofile der vergangenen Wahlen. Weiter...



