Föderalismus in Deutschland
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Föderalismusreform Teil II - die Finanzverfassung


27.5.2008
Finanzielle Eigenständigkeit und eine aufgabengerechte Ausstattung mit Finanzmitteln sind Voraussetzungen einer erfolgreich abgeschlossenen Föderalismusreform. Notwendig dafür ist vor allem die Änderung der Finanzverfassung.

Die Schuldenuhr des Bundes der Steuerzahler (BdSt), aufgenommen am 30. Juli 2007. Die Ziele des BdSt sind die Senkung von Steuern und Abgaben, sowie die Verringerung von Bürokratie, Steuerverschwendung und Staatsverschuldung.Eines der Problemfelder, mit dem sich die Bund-Länder-Komission beschäftigte, war die Steuergesetzgebung. Das Bild zeigt die Schuldenunhr des Bundes der Steuerzahler. (© AP)

Einleitung



Als die "Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung" (die so genannte Kombo) im Herbst 2003 mit ihrer Arbeit begann, gab ihr der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung eine dringende Empfehlung mit auf den Weg: "Ohne eine durchgreifende Entflechtung im Bereich der Finanzverfassung muss jede Reform des Föderalismus Stückwerk bleiben". Die Mahnung half nicht: Die Kommission beschloss, die finanzpolitischen Konfliktpunkte und damit die Finanzverfassung insgesamt bei ihren Beratungen auszuklammern. Dabei blieb es auch im zweiten Reformanlauf, der in die Grundgesetzänderungen 2006 mündete. Schließlich beschlossen Bundestag und Bundesrat am 15. Dezember 2006, eine gemeinsame Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (kurz Föderalismuskommission II) einzusetzen, deren Empfehlungen dazu führen sollen, die Eigenverantwortung der Gebietskörperschaften und deren aufgabengerechte Finanzausstattung zu stärken. Den Einsetzungsbeschlüssen ist eine offene Themensammlung beigefügt, in der unter anderem genannt werden: Vorbeugung und Bewältigung von Haushaltskrisen, Effizienzsteigerung durch Aufgabenentflechtung in der öffentlichen Verwaltung, Stärkung der den Aufgaben entsprechenden Finanzausstattung und der Eigenverantwortung der Gebietskörperschaften, verstärkte Zusammenarbeit und Möglichkeiten eines erleichterten freiwilligen Zusammenschlusses von Ländern sowie schließlich die Bündelung fachpolitischer Leistungen und Auswirkungen auf die Bund-Länder-Finanzbeziehungen. Vor diesem Hintergrund befasst sich die Kommission mit fünf großen Problemfeldern.

Steuergesetzgebung und Ertragshoheit



Das Steuergesetzgebungsrecht und die so genannte Ertragshoheit fallen in der bundesdeutschen Finanzverfassung häufig nicht zusammen. Die Länder verfügen unter Umständen auch dann über eigene Steuererträge, wenn die rechtlichen Grundlagen hierfür vom Bund formuliert werden. Bisher ist das Steuerrecht weitgehend Bundesrecht. Den Ländern bleibt kaum eine ausschließliche Befugnis für den Erlass von Steuergesetzen. Nach Art. 105 Abs. 2a GG haben sie die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Art. 106 Abs. 6 Satz 1 bestimmt, dass das Aufkommen dieser Steuern den Gemeinden (oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden) zukommt. Die Finanzverfassung bringt damit also zum Ausdruck, dass sowohl die Länder als auch die Gemeinden neben dem Bund das so genannte Steuerfindungsrecht haben sollen, und sie über eine originäre Steuerhoheit verfügen. Tatsächlich sind ihnen zur gesetzlichen Regelung jedoch nur wenig ertragreiche Steuern wie die Getränke-, die Vergnügungs-, die Hunde-, die Jagd- und Fischerei- sowie die Zweitwohnungs- und Verpackungssteuer verblieben.

Ungeachtet dieser geringen Gestaltungsmöglichkeiten im Steuerrecht verfügen die deutschen Länder über eigene Steuerertragsquellen (Ertragshoheit): Ein Teil der in Bundesgesetzen geregelten Steuern beschert gemäß dem so genannten Trennprinzip ausschließlich den Ländern Steuererträge (zum Beispiel Kfz-Steuer oder Erbschaftssteuer). Die Länder stört jedoch, dass sie ihre Vorstellungen dazu nur dann in das entsprechende Bundesgesetz einbringen können, wenn es ihnen gelingt, im Bundesrat eine Mehrheit zu bilden (Art. 105 Abs. 3 GG). Gravierende Auswirkungen hat dieser Verzicht auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten bei den ertragsstarken so genannten Verbundsteuern oder Gemeinschaftsteuern, deren Erträge mindestens zwei staatlichen Ebenen zustehen (zum Beispiel Lohn- und Einkommensteuer, Körperschaft- und Umsatzsteuer).

Quellentext

An wen fließen die Steuereinnahmen?

Die Ertragshoheit bestimmt, welcher Ebene im Bundesstaat welcher Anteil an den Staatseinnahmen zusteht. Grundsätzlich lassen sich zwei Modelle der Ertragshoheit unterscheiden. Beim Trennsystem werden die Steuererträge so zwischen Zentralstaat und Gliedstaaten aufgeteilt, dass jeder Ebene ein bestimmter Anteil überlassen bleibt, mit dem sie ihre Aufgaben zu finanzieren hat. Die Erträge gewisser Einnahmen (zum Beispiel alle indirekten Steuern) stehen allein dem Bund zu, während die Gliedstaaten ein anderes eigenes Steueraufkommen (zum Beispiel alle direkten Steuern) besitzen. Der Nachteil des Trennsystems liegt in seiner mangelnden Anpassungsmöglichkeit, wenn sich die Gewichtung der Aufgaben unter den Gebietskörperschaften und damit deren Finanzbedarf ändert oder wenn sich im Laufe der Zeit die Steuereinnahmen unterschiedlich entwickeln. Im Unterschied dazu wird in einem Verbundsystem das Finanzeinnahmerecht bei einer Gebietskörperschaft, meist dem Zentralstaat, monopolisiert. Die anderen Gebietskörperschaften erhalten Zuweisungen. Daraus ergibt sich die Gefahr, dass sie in Abhängigkeit von der zuweisenden Ebene geraten. Als Vorteil gilt hingegen, dass die Steueraufteilung bei Veränderungen der Aufgabengewichtung einfach anzupassen ist, weil praktisch nur der Verteilungsschlüssel zahlenmäßig geändert werden muss. Außerdem vermeidet das Verbundsystem, dass sich die Einnahmen zwischen den Gebietskörperschaften deshalb auseinander entwickeln, weil die einzelnen Steuern ganz unterschiedlich wachsen.
In der Bundesrepublik Deutschland wurde durch die Finanzreform von 1969 eine Mischung aus Trenn- und Verbundsystem geschaffen: Rund ein Viertel des Gesamtaufkommens an Steuern stehen den einzelnen Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) selbst zu. Rund drei Viertel des gesamten Steueraufkommens, nämlich die besonders ertragreichen Steuerarten Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) stellen so genannteGemeinschafts- oder Verbundsteuern dar. Ihr Aufkommen fließt in einen gemeinsamen Topf, denGroßen Steuerverbund (Art. 106 Abs. 3, Abs. 4 S. 1 GG). Sein Inhalt wird nach einem gesetzlich festgelegten Schlüssel auf die drei Ebenen aufgeteilt.
Während Bund und Länder am Aufkommen der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer je zur Hälfte beteiligt sind (abzüglich des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer), werden die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer nach einem meist langwierigen Einigungsprozess in einem zustimmungspflichtigen Bundesgesetz festgesetzt (Art. 106 Abs. 3 GG).

Ursula Münch


Die Aufteilung der SteuereinnahmenDie Aufteilung der Steuereinnahmen
Für den zweiten Teil der Föderalismusreform werden verschiedene Möglichkeiten diskutiert, wie die Steuerautonomie der Länder vergrößert werden kann. Zum einen könnte den Ländern die Befugnis eingeräumt werden, Zuschläge auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer zu erheben. Zum anderen wäre es aber auch denkbar, ein wirkliches Trennsystem auch für die bisherigen Verbundsteuern einzuführen, also etwa dem Bund allein das Aufkommen aus der Einkommensteuer zuzugestehen und den Ländern ausschließlich die Erträge aus der Mehrwertsteuer. Strittig sind diese Modelle deshalb, weil die verschiedenen Steuerarten unterschiedlich konjunkturanfällig sind und die jeweiligen Ertragsrisiken also uneinheitlich ausfallen.



 

Themengrafik

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