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Dossier bpb.de

Arbeit, Migration und Integration

Regelungen zur Arbeitsmigration im Zuwanderungsgesetz

Carolin Reißlandt/ Jan Schneider
Die arbeitsmarktbezogene Zuwanderung von Nicht-EU-Bürgern wurde Anfang 2005 im Aufenthaltsgesetz, dem Kernstück des Zuwanderungsgesetzes, umfassend neu geregelt. Bis zuletzt waren die Regelungen zwischen Regierungs- und Oppositionsparteien umstritten.
Bayram Civilibal - Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und Rettungsmedizin © Susanne Tessa Müller
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Bayram Civilibal - Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und Rettungsmedizin © Susanne Tessa Müller
So wurde das ursprünglich von Rot-Grün vorgesehene Punktesystem im Laufe der Verhandlungen wieder zurück genommen, das ein Auswahlverfahren vorsah, mit dem geeignete und erwünschte Zuwanderer auch ohne konkretes Arbeitsplatzangebot nach Deutschland hätten kommen können. Letztlich wurde im Aufenthaltsgesetz vor allem die Zuwanderung von hoch Qualifizierten verschiedener Berufsgruppen erleichtert. Die Regelungen des Anwerbestopps und seiner Ausnahmen für gering Qualifizierte wurden dagegen weitgehend beibehalten (vgl. den Dossierbeitrag "Regelungen der Arbeitsmigration bis 2004").

Beschränkte Zuwanderungserleichterungen

Das Zuwanderungsgesetz sieht seit 1. Januar 2005 verschiedene Wege der Zuwanderung von Nicht-EU-Bürgern aus ökonomischen oder arbeitsmarktpolitischen Gründen vor:

1. Selbständigen kann zur Existenzgründung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dazu muss entweder ein "übergeordnetes wirtschaftliches Interesse" oder ein "regionales Bedürfnis" für die Unternehmensgründung vorliegen. Als weitere Voraussetzungen gelten:
  • die Sicherung der Finanzierung
  • die Perspektive positiver Auswirkungen auf die Wirtschaft.

    Die Voraussetzungen gelten laut Gesetz in der Regel als gegeben, wenn mindestens eine Million Euro investiert wird und in dem Unternehmen mindestens zehn Arbeitsplätze entstehen. Selbstständigen wird zunächst für drei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Diese kann nach weiteren drei Jahren in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden.

    2. Auch hoch Qualifizierte (z.B. Wissenschaftler, Computerspezialisten, Manager, leitende Angestellte) können einreisen und eine Niederlassungserlaubnis erhalten - allerdings nur in "besonderen Fällen": wenn sie ein konkretes Arbeitsangebot haben und entweder die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder wenn eine Verordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung die Beschäftigung in Deutschland vorsieht. Der Lebensunterhalt muss aus eigener Kraft gesichert sein und eine positive Prognose hinsichtlich der "Integrationsfähigkeit" gestellt werden.

    Veränderte Genehmigungsverfahren für neue Zuwanderer

    Seit Anfang 2005 wird mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gleichzeitig auch die Arbeitserlaubnis geregelt ("one-stop-government"). Früher waren die Ausländerbehörden und die Arbeitsagenturen jeweils gesondert zuständig und mussten von den Migrantinnen und Migranten regelmäßig aufgesucht werden. Das Arbeitsamt entschied über die Arbeitsgenehmigung und das Ausländeramt über den Aufenthaltstitel. Das im Aufenthaltsgesetz verankerte neue Verfahren sieht vor, dass zunächst die Ausländerbehörde die Erteilungsvoraussetzungen überprüft - so zum Beispiel die "Erfordernisse des Wirtschaftsstandorts Deutschland". Danach gibt die Agentur für Arbeit ihre Zustimmung - jeweils unter Wahrung des "Inländerprimats", d.h. wenn die konkrete Arbeitsstelle nicht mit einem Deutschen, einem EU-Bürger oder einem anderen bevorrechtigten Arbeitnehmer besetzt werden kann. Für ausländische Migranten ist die Ausländerbehörde damit zur einzigen Anlaufstelle geworden, die zugleich den Aufenthaltstitel und die Arbeitsgenehmigung erteilt.

    Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrats Ausnahmeregelungen bestimmen: Dieser kann Rechtsverordnungen für einzelne Wirtschaftsbranchen erlassen, in denen keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis notwendig ist. Qualifizierte Fachkräfte können dann - unter Wahrung des Inländerprimats - in Einzelfällen, die im öffentlichen Interesse liegen, eine Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis erhalten.

    Neuregelung für bereits im Land lebende Drittstaatler

    Für bereits im Land lebende ausländische Zuwanderer aus Drittstaaten wurde der Arbeitsmarktzugang ebenfalls zum 1. Januar 2005 in Rechtsverordnungen neu geregelt. Der Gesetzestext sieht vor, dass eine bereits erteilte Arbeitserlaubnis bis zum eingetragenen Ablaufdatum gültig bleibt. Danach wird ihr Inhalt Bestandteil einer neu zu erteilenden (befristeten) Aufenthaltserlaubnis. Wer bereits vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes eine Arbeitsberechtigung hatte, kann davon ausgehen, dass diese unbefristet verlängert wird.


    16. Mai 2007


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