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Förderung der Teilhabechancen am ersten Arbeitsmarkt


3.4.2011
Eine Reihe arbeitsmarktpolitischer Förderinstrumente zielt darauf, die individuellen Chancen des einzelnen Arbeitslosen zu verbessern, sei es durch Qualifizierungsmaßnahmen (Förderung der beruflichen Weiterbildung), sei es durch die Beteiligung zusätzlicher Akteure bei der Arbeitsuche (Instrumente zur Förderung privater Arbeitsvermittlung) oder durch so genannte Trainingsmaßnahmen, unter denen sich ein bunter Strauß möglicher Förder-, aber auch Fordermaßnahmen verbirgt.

Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen



Arbeitslose Jugendliche lernen in berufsbildenden Maßnahmen, wie hier im Ökologischen Bildungszentrum Lasker Höfe,  wichtiges Know-How für die Zukunft. Foto: APArbeitslose Jugendliche lernen in berufsbildenden Maßnahmen, wie hier im Ökologischen Bildungszentrum Lasker Höfe, wichtiges Know-How für die Zukunft. (© AP)


Eine Reihe arbeitsmarktpolitischer Förderinstrumente zielt darauf, die individuellen Chancen des einzelnen Arbeitslosen zu verbessern, sei es durch Qualifizierungsmaßnahmen (Förderung der beruflichen Weiterbildung), sei es durch die Beteiligung zusätzlicher Akteure bei der Arbeitsuche (Instrumente zur Förderung privater Arbeitsvermittlung, siehe Modul Arbeitsvermittlung), oder durch so genannte Trainingsmaßnahmen, unter denen sich ein bunter Strauß möglicher Förder-, aber auch Fordermaßnahmen verbirgt.

Einleitung und Historie



Trainingsmaßnahmen (bis Ende 2008 §§ 48ff. SGB III) wurden 1997 dem arbeitsmarktpolitischen Instrumentarium hinzugefügt. Wirklich neu war allerdings nur der Name, inhaltlich wurden unter dem Begriff Trainingsmaßnahmen ein Bündel ähnlicher vorher existierender Maßnahmen zusammengefasst (Eingliederungsmaßnahmen, kurzzeitige Qualifizierungsmaßnahmen, Einarbeitungszuschüsse, Maßnahmen der Arbeitsberatung etc.).

Seit Anfang 2009 bündelt ein neuer § 46 SGB III (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) eine Reihe von Maßnahmen, die zuvor einzeln geregelt waren. Auch die hier vorgestellten Trainingsmaßnahmen gingen in diesem neuen § 46 SGB III auf.

Fördervoraussetzungen und Förderkonditionen



Trainingsmaßnahmen können sowohl im SGB III als auch im SGB II gewährt werden. Die Teilnehmer an Trainingsmaßnahmen erhalten während der Maßnahme ihre Leistung (Arbeitslosengeld I bzw. II) weiter und zusätzlich ist die Übernahme der Maßnahmekosten vorgesehen. Darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch, das heißt, die zuständige Agentur für Arbeit bzw. das zuständige JobCenter entscheidet, ob und in welchem Umfang die Maßnahmekosten (Lehrgangskosten, Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten) übernommen werden. Nichtleistungsbezieher – also Personen, die weder Anspruch auf Arbeitslosengeld I noch auf Arbeitslosengeld II haben – können seit August 1999 durch die Übernahme der Maßnahmekosten ebenfalls gefördert werden.

Inhaltlich sollen Trainingsmaßnahmen und Maßnahmen der Eignungsfeststellung (im Folgenden zusammenfassend Trainingsmaßnahmen genannt) als flexibles und kurzfristig einsetzbares Instrument zur Überwindung bestehender Arbeitslosigkeit wirken. Grob unterschieden werden insbesondere betriebliche und nicht betriebliche Trainingsmaßnahmen (Gruppenmaßnahmen). Letztere führen Bildungsträger durch. In Betrieben werden vor allem Maßnahmen zur Eignungsfeststellung sowie zur Vermittlung von Kenntnissen durchgeführt

Gefördert werden können:
  • Maßnahmen der Eignungsfeststellung, in denen die Kenntnisse und Fähigkeiten, das Leistungsvermögen und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie sonstige, für die Eingliederung bedeutsame Umstände ermittelt werden und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage festgestellt wird, für welche berufliche Tätigkeit oder Leistung der aktiven Arbeitsförderung er geeignet ist (Dauer bis 4 Wochen).
  • Maßnahmen, die die Selbstsuche des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie seine Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden prüfen (Dauer bis 2 Wochen),
  • Maßnahmen die dem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern (Dauer bis 8 Wochen).
Je nach Inhalt und Ziel der Maßnahme ist eine unterschiedliche Förderhöchstdauer vorgesehen, die zwischen 2 und 8 Wochen variiert. Die verschiedenen Maßnahmen können miteinander kombiniert werden. Dabei darf eine Gesamtdauer von 12 Wochen nicht überschritten werden. Über das Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen entscheidet jeweils die Agentur für Arbeit bzw. das Job Center, in deren Bezirk die Person wohnt. Die Teilnahme an der Trainingsmaßnahme ist verpflichtend, das heißt bei unentschuldigter Nichtteilnahme können Sanktionen in Form von Leistungskürzungen verhängt werden.

Dem Arbeitsuchenden soll nach Abschluss der Maßnahme eine Bescheinigung über die Tätigkeit und Teilnahme an der Maßnahme ausgestellt werden, aus der sich mindestens Art und Inhalt der Tätigkeit oder Maßnahme ergeben. Zweck der Regelung ist, die künftige Eingliederung zu erleichtern, indem die bisherigen Maßnahmen dokumentiert werden.

Zu beachten ist, dass bei betrieblichen Arbeitserprobungen kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird. Inhalt und Zweck der Tätigkeit ist nicht der Austausch von Arbeitsleistung gegen Entgelt, weshalb auch kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Für den Betrieb bedeutet dies, dass kein Entgelt zu entrichten ist.

Entwicklung der Förderzahlen



Seit der Aufnahme der Trainingsmaßnahme in das Regelinstrumentarium ist ein enormer Anstieg der Förderzahlen zu verzeichnen. Trainingsmaßnahmen sind, wenn die Zugänge betrachtet werden, das am häufigsten eingesetzte Instrument der aktiven Arbeitsmarktpolitik.

Zugänge in Trainingsmaßnahmen. Quelle: Bundesagentur für ArbeitZugänge in Trainingsmaßnahmen. Lizenz: cc by-nc-nd/2.0/de/ (© bpb)
Im Jahr 2006 teilten sich die Eintritte in die verschiedenen Maßnahmeformen im Rechtskreis SGB III folgendermaßen auf: 38,3 Prozent der Eintritte entfielen auf Maßnahmen zur Eignungsfeststellung, auf Kenntnisvermittlung entfielen 26,8 Prozent, auf Maßnahmen zur Überprüfung der Verfügbarkeit 16,6 Prozent sowie auf Maßnahmekombinationen 15,1 Prozent.

Wirkungen



Trotz des großflächigen Einsatzes dieser Maßnahme wird ihr von Seiten der Forschung noch recht geringe Aufmerksamkeit geschenkt. Ein Grund hierfür sind die heterogenen Ziele und Varianten der Maßnahme, die eine Erfolgsbeobachtung erschweren. Trainingsmaßnahmen waren auch nicht Bestandteil der so genannten Hartz-Evaluation, allerdings zeigten hier die Evaluationsergebnisse zur Neuausrichtung der Vermittlungsprozesse einige generelle Trends. Danach ergab eine Befragung von Führungskräften der BA, dass im Rahmen der Bewerberaktivierung Trainingsmaßnahmen das am häufigsten eingesetzte Instrument sind, dem auch die höchste Wirkung zugesprochen wird. Trainingsmaßnahmen werden also nur teilweise für Kurzfristqualifizierungen genutzt, sondern auch um Arbeitsbereitschaft, Motivation und Verfügbarkeit zu testen. Bei einigen Trainingsmaßnahmen steht also der Forderaspekt neben oder teilweise vor dem Förderaspekt.

Eine Auswertung von Trainingsmaßnahmen zur Überprüfung der Verfügbarkeit des IAB zeigte, dass die Einladung zu einer solchen Maßnahme tatsächlich recht häufig zu Abmeldungen aus der Arbeitslosigkeit führt, insbesondere bei der Gruppe der teilzeitarbeitslosen Frauen und bei der Gruppe der Jugendlichen. Eine positive Maßnahmewirkung hinsichtlich eines Übergangs in Arbeit aufgrund der Teilnahme konnte jedoch nur in geringem Ausmaß festgestellt werden.

Die wenigen weiteren vorhandenen Studien zu den Wirkungen zeigen überwiegend, dass die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme die Suchzeit für eine neue Beschäftigung von Arbeitsuchenden reduziert. Demnach führen Trainingsmaßnahmen besonders kurz und mittelfristig zu einer Verkürzung der Arbeitslosigkeitsdauer. Dieser Effekt nimmt aber sechs Monate nach der Teilnahme stark ab und ist nach 12 Monaten nicht mehr feststellbar.

Eine Studie zu Trainingsmaßnahmen im SGB II kommt zu folgenden Ergebnissen: Bei nicht-betrieblichen Trainingsmaßnahmen kommt es in den ersten Monaten nach Maßnahmebeginn zunächst zu einem solchen Einsperreffekt und damit zu einer verringerten Beschäftigungsquote. Etwa vier bis fünf Monate nach dem Beginn der Maßnahme erhöht die Teilnahme aber bereits die reguläre Beschäftigungswahrscheinlichkeit. 20 Monate nach Maßnahmebeginn weisen die Teilnehmer eine um etwa drei Prozentpunkte höhere Wahrscheinlichkeit auf, regulär beschäftigt zu sein als vergleichbare Nicht-Teilnehmer.

Für die betrieblichen Trainingsmaßnahmen zeigt sich ein positiveres Bild. Hier treten die Eingliederungswirkungen für die Teilnehmer sehr viel rascher ein und sind weit höher. Sechs Monate nach Maßnahmebeginn sind die Beschäftigungschancen der Teilnehmer um etwa 13 bis 19 Prozentpunkte höher als ohne Teilnahme. Bis zum 20. Monat bleiben diese Effekte recht stabil.

Durch die Teilnahme an betrieblichen Trainingsmaßnahmen werden die Teilnehmer außerdem aus dem Arbeitslosengeld-II-Bezug hinausgeführt. Die Teilnahme an nicht-betrieblichen Trainingsmaßnahmen bewirkt hingegen nicht, dass die Teilnehmer während des Beobachtungszeitraums von bis zu zwei Jahren nach Maßnahmebeginn weniger häufig auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Die Wirkung ist häufig nahe Null.

Die sehr rasche Wirkung betrieblicher Trainingsmaßnahmen lässt vermuten, dass die Teilnehmer recht häufig von dem Betrieb, in dem die Maßnahme stattfand, regulär weiter beschäftigt werden. Das weist allerdings auf die Gefahr von Mitnahmeeffekten hin. Diese sind in der Studie nicht untersucht worden.

Pro und Contra



Bei nicht-betrieblichen Trainingsmaßnahmen wird insbesondere seitens der Mitarbeiter der Agenturen und Job Center die Flexibilität des Instrumentes geschätzt. Eignungsfeststellung und Bewerbungstraining kann beispielsweise mit Kurzqualifikationen kombiniert werden. Von Seiten der Bewerber wird allerdings teilweise beklagt, dass die Trainingsmaßnahmen wenig auf die individuelle Situation zugeschnitten sind. Zudem gibt es viele Klagen über die wiederholte Zuweisung in die gleiche oder ähnliche Maßnahme (zweites oder drittes Bewerbungstraining).

Betriebliche Trainingsmaßnahmen werden von den Mitarbeitern der Agenturen und Job Center sehr unterschiedlich eingeschätzt. Ein Teil sieht hierin eines der besten arbeitsmarktpolitischen Instrumente, da sich der Arbeitgeber über ein kurzes Praktikum ein gutes Bild vom Arbeitsuchenden und seinen Qualitäten machen kann. Andere kritisieren hohe Mitnahmeeffekte und auch Missbrauch. So gab es auch einige Medienberichte über Firmen, die Auftragsspitzen über betriebliche Trainingsmaßnahmen "abgefedert" haben, ohne dass eine Übernahme des Arbeitsuchenden auch nur angedacht worden sei. Die Trainingsmaßnahme wurde also als ein von der Arbeitsagentur finanziertes Praktikum missbraucht. Mitnahmeeffekte lagen vor, wenn eine Einstellung auch ohne die betriebliche Trainingsmaßnahme zu Stande gekommen wäre.


 

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