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Was geschieht in der EU?
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Binnenmarkt |
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| Eckart D. Stratenschulte |
| Freiheit der Waren, Dienstleistungen, Arbeitskräfte und des Kapitals – der europäische Binnenmarkt ist viel mehr als eine Freihandelszone -und volumenmäßig der größte der Welt. |
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| Auf dem Porto Palazzo-Markt in Turin. Foto: AP |
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 |  | Die Europäische Union umfasst viele Politik- und damit für uns auch viele Lebensbereiche. Am unmittelbarsten kommen wir mit dem Binnenmarkt in Berührung. Binnenmarkt heißt, dass wir kaufen, arbeiten und investieren können, wo wir wollen. Im nationalen Rahmen ist das selbstverständlich. Jeder kann in Leipzig wohnen, aber sein Auto in München erwerben, sein Geld bei der Sparkasse in Rostock anlegen und für seinen Hausumbau einen Architekten aus Dresden verpflichten. Der europäische Binnenmarkt bedeutet, dass dies in gleicher Weise in der gesamten Europäischen Union möglich ist.
Wir sprechen von den Vier Freiheiten, nämlich
der Freiheit der Waren
der Freiheit der Dienstleistungen
der Freiheit der Arbeitskräfte und
der Freiheit des Kapitals.
Der Binnenmarkt ist damit viel mehr als eine Freihandelszone. Er garantiert nicht nur die Waren-, sondern auch die Dienstleistungsfreiheit. Wer sich als deutscher Arzt in Frankreich oder in Schweden niederlassen will, kann dies tun. Wer als Niederländer in Deutschland ein Reisebüro aufmachen will, kann daran nicht gehindert werden. Jeder hat die Möglichkeit, sich seinen Arbeitsort auszusuchen. Wer lieber in Griechenland arbeitet und dort einen Job findet, dem kann die Arbeitserlaubnis nicht verweigert werden.
Der Binnenmarkt bedingt viele weitere Gemeinsamkeiten, die zum Teil schon geschaffen sind, die zum Teil aber auch noch auf ihren Abschluss warten.
Die Freiheit der Waren
Eine wichtige Grundregel des Binnenmarktes ist, dass eine Ware, die in einem Land legal in den Verkehr gebracht worden ist, auch in allen anderen EU-Ländern verkauft werden darf. Es kann also nicht sein, dass ein Land den Import durch Sondervorschriften behindert - sogenannte "nicht-tarifäre Handelshemmnisse". In Deutschland haben in diesem Zusammenhang zwei Fälle der Warenverkehrsfreiheit für Aufmerksamkeit gesorgt, die durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden wurden.
Das "Cassis de Dijon-Urteil" von 1979 bezieht sich auf die Einfuhr eines französischen Likörs, der einen geringeren Alkoholgehalt aufwies als die deutsche Branntweinverordnung ihn für solche Getränke vorsah. Als einer Lebensmittelkette die Einfuhr dieses Likörs verboten wurde, klagte sie vor dem Hessischen Finanzgericht, das den Fall dem EuGH zur Entscheidung vorlegte. Dieser entschied, dass die Einfuhr zu erlauben sei, wenn der Likör "rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht worden sei".
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Zur Person |
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Eckart D. Stratenschulte Eckart D. Stratenschulte
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 |  | Das zweite Urteil, das in Deutschland viele beschäftigte, hatte auch mit Alkohol zu tun. Nach dem Reinheitsgebot von 1516 darf in Deutschland Bier nur mit Hopfen, Gerste, Hefe und Wasser hergestellt werden. Nicht nur die Produktion, sondern auch die Einfuhr von Bieren, die andere Zusatzstoffe enthielten, war verboten. Hiergegen klagte die Europäische Kommission, die den freien Handel gefährdet sah. Der Europäische Gerichtshof gab ihr 1987 Recht. Seitdem darf nach Deutschland auch Bier eingeführt werden, das dem Reinheitsgebot nicht entspricht. Für die Brauereien in Deutschland gilt dieses älteste Lebensmittelgesetz allerdings weiter, da sich EU-Regelungen immer nur auf grenzüberschreitenden Verkehr beziehen. Der deutsche Brauer muss also nach dem Reinheitsgebot brauen, aber der deutsche Biertrinker muss nicht danach trinken.
Für Unternehmen ist die Warenverkehrsfreiheit sehr wichtig, weil sie so nicht für jedes Land spezielle Anforderungen erfüllen müssen. Dies würde die Produktion sehr verteuern, gerade wenn es um kleine Märkte und damit auch geringe Stückzahlen geht.
Das setzt natürlich voraus, dass man sich in vielen Bereichen auf Sicherheits- und Qualitätsstandards einigt. Bei manchem, was der EU als Bürokratisierung und Reglementierung angelastet wird, handelt es sich um die Festlegung gemeinsamer Kriterien.
22. Oktober 2010 |
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