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Das Europäische Parlament ist die Vertretung der Bürger der Europäischen Union. Die Kompetenzen und Befugnisse des Europäischen Parlaments gliedern sich in die drei traditionellen Kompetenzbereiche eines nationalen Parlaments: Gesetzgebung, Haushalt und Kontrollbefugnisse.

Das Europäische Parlament ist an allen Prozessen der Gesetzgebung innerhalb der Union beteiligt. Zwar kann es selbst keine Gesetze initiieren - dieses Recht hat allein die Kommission - es kann aber die Kommission auffordern, Vorschläge zu erarbeiten.

Bürger der Europäischen Union haben die Möglichkeit, mittels Petitionen an das Parlament die Kommission auf einen Gesetzgebungsbedarf hinzuweisen. Das Europäische Parlament kann das Arbeitsprogramm der Kommission bezüglich der geplanten Gesetze prüfen und Ergänzungen oder Änderungen fordern.

Das Europaparlament wird ferner bei jedem Rechtsetzungsakt konsultiert. In der überwiegenden Anzahl der Rechtssetzungsakte der Europäischen Union kommt das sogenannte ordentliche Gesetzgebungsverfahren zur Anwendung, in dem das EP eine wesentliche Rolle spielt. Sollte es im Verlauf des Verfahrens zu Konflikten zwischen dem Rat der Europäischen Union und dem EP kommen und auch der Vermittlungsausschuss kein Einvernehmen herstellen können, so kann das EP jede Gesetzesinitiative, die durch dieses Verfahren eingebracht wurde, scheitern lassen.

Auch bei den anderen üblichen Verfahren zur Gestaltung von Vorschriften und Gesetzen ist das Europäische Parlament in unterschiedlichem Umfang mit beteiligt. Kein Gesetz kann innerhalb der Union ohne eine Stellungnahme der gewählten Abgeordneten verabschiedet werden. Ihre Kompetenzen sind aber insbesondere in Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit eingeschränkt.

Zusammen mit dem Rat teilt sich das Europäische Parlament die Entscheidungsbefugnis über den Haushalt der Europäischen Union und bildet zusammen mit dem Rat die beiden Arme der Haushaltsbehörde. Das Europaparlament entscheidet gemeinsam mit dem Rat über die Ausgaben der Europäischen Union.

Der Haushaltsvorentwurf der Kommission wird nach der ersten Lesung im Europäischen Rat und ggf. mit Änderungsvorschlägen dem Parlament vorgelegt. Nach dessen Zustimmung oder Änderung geht der Entwurf erneut in den Rat und wird dort akzeptiert oder abgelehnt. Akzeptiert der Rat mögliche Änderungswünsche des Europaparlaments nicht, wird der Vermittlungsausschuss eingeschaltet. Scheitert das Vermittlungsverfahren, muss die Kommission einen neuen Haushalt entwerfen. Legt der Vermittlungsausschuss einen Vorschlag vor, kann das Parlament diesen annehmen, auch wenn der Rat ihn ablehnt.

Eng mit seiner Rolle im Zustandekommen des Haushalts ist auch die dritte Funktion des Parlaments verknüpft: die Kontrolle. Das Europäische Parlament ist allein für die Entlastung der Kommission zuständig. Es kann der Kommission eine Annahme des Haushalts verweigern oder ihr die Entlastung versagen. Bei groben Verstößen kann das EP auch ein Misstrauensvotum gegen die Kommission aussprechen. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wählt das Europaparlament auch den Präsidenten der Europäischen Kommission auf Vorschlag der Staats- und Regierungschefs. Diese müssen bei ihrem Vorschlag auch das Ergebnis der Europawahl berücksichtigen. Mit dem Vertrag von Lissabon wurden auch die Kompetenzen des Hohen Vertreters für die Außen- und Sicherheitspolitik erweitert, der als Mitglied und Vizepräsident der Kommission ebenfalls die Zustimmung der Europaabgeordneten benötigt. Das gleiche gilt für internationale Abkommen der EU, die mit dem Vertrag von Lissabon ebenfalls vom Parlament gebilligt werden müssen.

Aus seiner Mitte können jederzeit Fragen an alle EU-Organe formuliert werden. Hier haben der Rat, die Kommission und auch die Mitgliedsländer eine Informationspflicht, d. h. sie müssen Auskunft geben. Diese Berichte werden dann offiziell vom Parlament geprüft.

Diese Kontrollmöglichkeit können auch die Bürger der EU nutzen, wenn sie sich mit Petitionen an das Parlament wenden. Stellt der Petitionsausschuss einen Verstoß fest, kann das Europäische Parlament Klage gegen Organe oder Mitgliedstaaten der EU vor dem Europäischen Gerichtshof erheben.

Dabei agiert das Parlament selbst nicht als gerichtliche Instanz. Es ist also nicht in der Lage, Urteile auszusprechen oder auch Gerichtsbeschlüsse durch Gerichte der Mitgliedsstaaten aufheben. Die Petitionen bieten aber eine Möglichkeit der Bürger, auf Missstände aufmerksam zu machen. Die meisten eingehenden Petitionen betreffen Themen des Umweltschutzes, der sozialen Sicherheit, die Freizügigkeit innerhalb der EU oder Bereiche der Steuerharmonisierung.





 
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