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Migrationspolitische Handlungsfelder der EU

Asyl- und Flüchtlingspolitik der EU

Marianne Haase/ Jan C. Jugl
Inhalt
Was ist Asyl?
Stationen der Harmonisierung europäischer Flüchtlingspolitik 1957 - 1999
Vergemeinschaftung der Asyl- und Migrationspolitik im neuen Jahrtausend
Schutzmöglichkeiten außerhalb des Asylrechts: Vorübergehender Schutz
Schutzmöglichkeiten außerhalb des Asylrechts: Subsidiärer Schutz
Fazit und Kritik an der europäischen Asyl- und Flüchtlingspolitik
Schutzmöglichkeiten außerhalb des Asylrechts: Vorübergehender Schutz

Unabhängig davon, wie weit die Europäische Union eine gemeinsame Asylpolitik entwickelt, betrifft diese
Freizeitgestaltung im Übergangswohnheim für Flüchtlinge in Berlin-Marienfelde
Grossansicht des Bildes
Freizeitgestaltung im Übergangswohnheim für Flüchtlinge in Berlin-Marienfelde
© Susanne Tessa Müller

nur einen bestimmten Teil der Flüchtlinge. Der Grund ist, dass alle Asylregelungen einer engen Definition unterliegen, wer aus welchen Gründen Asyl beantragen darf und viele Flüchtlinge diese Kriterien nicht erfüllen. Die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 fordert einerseits einen Flüchtlingsschutz, der allein auf Basis asylrechtlicher Normen nicht gewährleistet werden kann. Andererseits nennt sie nicht alle möglichen Fluchtursachen beim Namen, womit sich neue Ermessensspielräume zu umstrittenen Auslegungsfragen eröffnen - etwa wer als Flüchtling gilt und entsprechenden Schutz und Rechte erhält. Um auch solchen Flüchtlingen Schutz zu gewähren, die nicht unter asylrechtliche Bestimmungen fallen, hat die EU daher weitere Schutzmaßnahmen verabschiedet: der hier behandelte vorübergehende sowie der so genannte subsidiäre Schutz.

Bis 1999 nahmen die Mitgliedstaaten, sofern es zu einer massiven Flüchtlingszuwanderung kam, die Flüchtlinge jeweils unabhängig voneinander auf und kamen so ihren Verpflichtungen entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention nach. Eine solche befristete Aufnahme einer bestimmten Flüchtlingszahl durch einzelne Länder gab es beispielsweise bei den Bürgerkriegen der 1990er-Jahre im damaligen Jugoslawien.

Um ihre Asylsysteme nicht zu überlasten, entwickelten die aufnehmenden Staaten verschiedenste Sonderregelungen, die zum Beispiel einem bestimmten Kontingent von Flüchtlingen eines Bürgerkriegsgebietes einen vorübergehenden Aufenthalt gewähren. Weil diese Sonderregelungen jedoch unter den EU-Mitgliedstaaten nicht abgestimmt und sehr unterschiedlich waren, ergab sich während der Unruhen im Kosovo die Situation, dass die Mitgliedstaaten einerseits unterschiedlich viele Flüchtlinge aufnahmen und sich andererseits deren Rechte und soziale Absicherung je nach Aufnahmeland deutlich unterschieden.

Um dem Problem unterschiedlicher Rechtsnormen und infolgedessen ungleich verteilter Fluchtbewegungen zu begegnen, schlug die deutsche Ratspräsidentschaft bereits 1994 eine Lastenteilung auf alle EU-Staaten vor. Diesen Vorschlag lehnten die meisten Mitgliedstaaten jedoch unter anderem deshalb ab, weil einige aufgrund ihrer geographischen Lage befürchteten, in Zukunft mehr Flüchtlinge aufnehmen zu müssen. Als Finanzierungsinstrument wurde der Europäische Flüchtlingsfonds eingerichtet mit dem Ziel, die "Lastenteilung" zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne einer höheren Solidarität zu stärken. Nach langen Kontroversen gelang die politische Einigung auf ein gemeinsames Vorgehen, sodass der Rat im Januar 2001 die Richtlinie 2001/55/EG verabschiedete. Diese bestimmt Mindestnormen für die Gewährung von vorübergehendem Schutz und Solidarmaßnahmen. Letztere sollen einen Ausgleich zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der unterschiedlichen Belastungen herbeiführen, die aus der Aufnahme von Flüchtlingen resultieren.

Richtlinie zum vorübergehenden Schutz von Flüchtlingen 2001

Die Richtlinie zu Mindestnormen für die Gewährung von vorübergehendem Schutz regelt die vier folgenden Bereiche:

1. Dauer und Umsetzung des vorübergehenden Schutzes

Die Notwendigkeit eines vorübergehenden Schutzes legt der Rat per Beschluss festgestellt und zunächst für die Dauer eines Jahres fest. Die Frist kann für ein weiteres Jahr auf eine Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden.

2. Pflichten der Mitgliedsstaaten gegenüber vorübergehend Aufgenommenen

Flüchtlinge haben ungeachtet ihres Geschlechts, ihrer Rassenzugehörigkeit oder ethnischen Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer eventuellen Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung einen Anspruch auf vorübergehenden Schutz. Die Mindestnormen legen fest, dass Flüchtlingen aufenthaltssichernde Dokumente ausgehändigt und die rechtlichen Bedingungen des vorübergehenden Schutzes erklärt werden müssen. Zugleich sind Verwaltungsakte auf ein Minimum zu reduzieren.

Vorübergehend aufgenommen Flüchtlingen ist ferner grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zu gestatten sowie der Zugang zu beruflicher Bildung zu ermöglichen. Allerdings steht es den Mitgliedstaaten frei, Flüchtlingen den Arbeitsmarktzugang nur nachrangig zu gewähren, wie es in Deutschland mit dem sog. Vorrangprinzip praktiziert wird. Daneben müssen die Mitgliedstaaten für eine angemessene Unterbringung und den Lebensunterhalt der Geflüchteten Sorge tragen. Minderjährigen Flüchtlingen ist der Zugang zum Bildungssystem ebenso wie Einheimischen zu gewähren. Auch muss die Zusammenführung von Familien ermöglicht werden, die nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden kann. Die Mitgliedstaaten können Personen vom vorübergehenden Schutz ausschließen, wenn diese eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen, im Verdacht stehen, sich Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht zu haben oder Handlungen begangen haben, die den Zielen der Vereinten Nationen entgegenstehen.

3. Zugang zu regulären Asylverfahren

Der Zugang zu den regulären Asylverfahren ist Flüchtlingen, die vorübergehenden Schutz genießen, jederzeit offen zu halten.

4. Rückkehr der betroffenen Flüchtlinge und Maßnahmen nach Ablauf des Schutzes

Endet der vorübergehende Schutz, müssen die Mitgliedstaaten prüfen, ob es Gründe gibt, die eine Rückkehr der Flüchtlingsgruppe unmöglich machen. In Deutschland entscheidet die Innenministerkonferenz darüber, ob z.B. Kosovo-Albaner oder andere Flüchtlingsgruppen weiterhin vorübergehenden Schutz erhalten oder Rückführungen angestrebt werden. Gleichzeitig müssen die Mitgliedstaaten eine Rückkehr ins Herkunftsland für Flüchtlinge erleichtern, die sich freiwillig dazu entschieden haben. Erlischt der Status des vorübergehenden Schutzes, so haben Betroffene einen Anspruch auf Verlängerung des Aufenthalts, wenn sie sich in einer laufenden ärztlichen oder psychologischen Behandlung befinden (Verlängerung bis zum Abschluss der Behandlung) oder sie minderjährige Kinder haben (Verlängerung, bis diese ihren Schulabschnitt vollendet haben).


27. November 2007


 
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Deutschlandradio: Auffanglager in Nordafrika

migration-info.de: Materi-
alien zur Migrationspolitik

Deutsche Welle zur Asylpolitik der EU

Cornelia Bolesch: Immer mehr Illegale in der Arche

Eurotopics: Malta und die europäische Flüchtlingspolitik
UNHCR:

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