Die bpbBestellenNewsletterPressePartnerImpressumKontakt

Home
   
FAQ Index


Themen
Gesellschaft
Migration
Migration in Deutschland
Migration in der EU
Warum Europa?
Geschichte
Akteure
Handlungs-
felder
Arbeits-
migration
Asyl-/ Flüchtlings-
politik
Irreguläre Migration
Visapolitik
Integrations-
politik der EU
Binnen-
migration
Ost-
erweiterung
Migrations-
daten
Migration weltweit
Newsletter
Kurzdossiers
Länderprofile
English Version: Policy Briefs
English Version: Country Profiles
Links zur Migration in der EU
Weitere bpb-Angebote
Publikationen
Veranstaltungen
Wissen
Lernen
ZMI Universität Giessen Arte netzeitung.de Arte ZMI Universität Giessen taz Kulturstiftung des Bundes Berliner Konferenz Universität Duisburg-Essen Köln International School of Design
Suche
Dossier bpb.de

Migrationspolitische Handlungsfelder der EU

Asyl- und Flüchtlingspolitik der EU

Marianne Haase/ Jan C. Jugl
Inhalt
Was ist Asyl?
Stationen der Harmonisierung europäischer Flüchtlingspolitik 1957 - 1999
Vergemeinschaftung der Asyl- und Migrationspolitik im neuen Jahrtausend
Schutzmöglichkeiten außerhalb des Asylrechts: Vorübergehender Schutz
Schutzmöglichkeiten außerhalb des Asylrechts: Subsidiärer Schutz
Fazit und Kritik an der europäischen Asyl- und Flüchtlingspolitik
Schutzmöglichkeiten außerhalb des Asylrechts: Subsidiärer Schutz

Die Europäische Konvention über Menschenrechte und Grundfreiheiten (EKMG) von 1950 regelt unter anderem ein Verbot von Folter und anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen oder Behandlungen. Die alleinige Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention kann jedoch nicht allen Flüchtlingsgruppen diesen notwendigen Schutz garantieren. Aus diesem Grund einigten sich die EU-Mitgliedstaaten, die sich zur Einhaltung der Menschenrechtskonvention verpflichtet haben, darauf, das europäische Flüchtlingsschutzsystem um zusätzliche Maßnahmen, nämlich den sog. subsidiären Schutz zu ergänzen.

Inhalte der Richtlinie zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft 2004

Für die Entwicklung eines gemeinsamen Systems subsidiärer Schutzmaßnahmen wurden zunächst bereits bestehende Regelungen einzelner Mitgliedstaaten analysiert und in ein gemeinsam tragfähiges Konzept auf die europäische Ebene übertragen. Die nach langen Verhandlungen daraus entstandene so genannte Qualifikationsrichtlinie (2004/83/EG) vom April 2004 setzt Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen.

Die Qualifikationsrichtlinie schaffte einerseits einen rechtlichen Rahmen, der gemeinsame Standards für die Erteilung des Flüchtlingsstatus bereitstellte. Andererseits enthält sie Standards über Rechte und Leistungen, die diesen Flüchtlingen mindestens zu gewähren sind. Über diese Mindestnormen hinaus steht es den Mitgliedstaaten frei, für Flüchtlinge günstigere Regelungen zu treffen.

1. Antragstellung

Zur Prüfung der Gewährung eines subsidiären Schutzes muss ein Antrag stellender Flüchtling umfangreiche Auskünfte über seine Person und über die Umstände seiner Flucht beibringen. Dabei wird die Situation jedes Antragstellers individuell geprüft. Um den Status des subsidiären Schutzes zu erhalten, muss dem Flüchtling in seinem Heimatland "ernster Schaden" wie z.B. die Todesstrafe oder Folter drohen.

2. Wer gilt als Flüchtling? Verfolgungshandlungen und -gründe

Ein Mensch wird danach als Flüchtling anerkannt bzw. gilt als verfolgt, wenn er wegen seiner "Rasse" (Hautfarbe, Herkunft, ethnische Zugehörigkeit), Religion, Staatsangehörigkeit, politischer Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (z.B. Geschlecht oder bestimmte sexuelle Ausrichtungen wie z.B. die Homosexualität) Handlungen ausgesetzt ist, die "aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen" (Richtlinie 2004/83/EG, §9, 1a).

3. Verfolgende und Schutz gewährende Akteure

Die Qualifikationsrichtlinie stellt fest, dass Verfolgung von Staaten, von Parteien und Organisationen, die einen entsprechend großen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sowie von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann. Umgekehrt können sowohl Staaten als auch Organisationen, die den wesentlichen Teil eines Staatsgebiets beherrschen, Schutz vor Verfolgung gewähren.

4. Innerstaatliche Fluchtalternativen

Einem Flüchtling kann der Antrag auf subsidiären Schutz verwehrt werden, wenn ihm innerhalb des Herkunftslandes sichere Fluchtalternativen offen gestanden haben. Davon wird beispielsweise ausgegangen, wenn die Verfolgung zwar von bestimmten Gruppen ausging, der betreffende Staat dagegen jedoch hätte vorgehen können. Auch wenn zwar vom Staat selbst die Verfolgung ausgeht, ein Teil des Landes jedoch von Rebellengruppen kontrolliert wird, werden sichere innerstaatliche Fluchtalternativen regelmäßig vorausgesetzt.

5. Nachfluchtgründe

Gründe für eine Flucht liegen meistens in den Herkunftsstaaten, zum Beispiel dann, wenn dort Menschen einer bestimmten Volkszugehörigkeit verfolgt werden. Auch nach der Einreise in die EU können jedoch Umstände eintreten, die eine Rückkehr in das Heimatland erschweren oder unmöglich machen. Dies kann zum Beispiel geschehen, wenn politisch Verfolgte bei der Beteiligung an Aktivitäten gegen die Regierung des Herkunftslandes von dessen Geheimdiensten beobachtet werden und im Falle ihrer Rückkehr aufgrund dessen Folter befürchten müssen. Solche Umstände werden als "Nachfluchtgründe" bezeichnet. Hat ein Flüchtling die Gründe für seine Flucht auf eine solche Weise selbst geschaffen, kann ihm unter Umständen ein subsidiärer Schutz verwehrt werden.

6. Erlöschen des Flüchtlingsstatus und Ausschluss

Die Mitgliedstaaten können einem Flüchtling den Aufenthaltsstatus wieder entziehen, wenn er z.B. freiwillig in sein Heimatland zurückkehrt, eine andere Staatsangehörigkeit annimmt oder die Verfolgungsgründe im Herkunftsland entfallen. Außerdem kann der subsidiäre Schutz verwehrt werden, wenn ein Flüchtling Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat.

7. Rechte der Flüchtlinge

Flüchtlinge und ihre Angehörigen sind insbesondere durch das so genannte "Non-Refoulement"-Gebot (d.h. "Nicht-Zurückweisung") geschützt. Dieses Recht geht auf Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention zurück und regelt, dass ein Flüchtling nicht in ein Land abgeschoben werden darf, "in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde".

Flüchtlinge und ihre Familienangehörigen haben der Richtlinie zufolge Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, der für mindestens ein Jahr ausgestellt und verlängerbar sein muss. Auch entsprechende Reisedokumente sind ihnen auszustellen. Unter bestimmten, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen haben Flüchtlinge und ihre Angehörigen Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu Bildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen. Zugleich wird der Zugang zu Sozialleistungen (wie Sozialhilfe), zur medizinischen Versorgung, zu Wohnraum und zu Integrationsmaßnahmen festgeschrieben.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, minderjährigen Flüchtlingen dieselben Bildungschancen einzuräumen wie einheimischen Kindern und Jugendlichen. Für minderjährige Flüchtlinge, die unbegleitet in die EU einreisen, gelten besondere Schutzmaßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines gesetzlichen Vormundes.


27. November 2007


 
Druck-Version
Artikel versenden
Redaktion
Angebote der bpb

Online-Dossier Europa: Rechts- und Innenpolitik

Konvention zum Schutze der Menschenrechte

IzpB: Vertragsgrundlagen und Entscheidungsver-
fahren der EU
PDF-Dokumente

Steffen Angenendt: Das Grünbuch zum EU-Asylsystem

Schlussfolgerungen des Vorsitzes: Brüssel (2004)

Haager Programm
Amtsblatt der EU:

Richtlinie über Mindestnormen

Dublin-Verordnung

Vorübergehender Schutz von Vertriebenen

Grünbuch über das gemeinsame Asylsystem
Links ins Internet
NGOs:

European Council on Refugees and Exiles

Europäisches Netz gegen Rassismus

Amnesty International

Deutschlandradio: Auffanglager in Nordafrika

migration-info.de: Materi-
alien zur Migrationspolitik

Deutsche Welle zur Asylpolitik der EU

Cornelia Bolesch: Immer mehr Illegale in der Arche

Eurotopics: Malta und die europäische Flüchtlingspolitik
UNHCR:

Fragen zur GFK

Themen | Wissen | Veranstaltungen |
Publikationen | Lernen |
Die bpb | Bestellen | Newsletter | Presse | Partner |
Impressum | Datenschutz | Kontakt | Home