Die öffentliche Arbeitsvermittlung
Arbeitsvermittlung ist ein vielschichtiger Prozess. Arbeitsvermittlungsdienste, wie die Agenturen für Arbeit, führen Informationen über Angebot und Nachfrage an den Arbeitsmärkten zusammen und tragen damit zu einer Vermeidung oder Verringerung von Marktversagen bei.Was versteht man unter Vermittlung?
In den neuen Kundenzentren sollen die Arbeitssuchenden professionell beraten werden. Die Vermittlungsberatung erfolgt ausschließlich nach Terminvergabe und ohne störende Telefongespräche. (© AP)Arbeitsvermittlung ist ein vielschichtiger Prozess. Arbeitsvermittlungsdienste, wie die Agenturen für Arbeit, führen Informationen über Angebot und Nachfrage an den Arbeitsmärkten zusammen und tragen damit zu einer Vermeidung oder Verringerung von Marktversagen bei. Damit diese Funktion effektiv wahrgenommen werden kann, sind durch den Dienstleister notwendig Kenntnisse und Informationen beider Marktseiten vorzuhalten; einseitige Kenntnisse über die eine oder andere Seite genügen nicht, um einen passenden Abgleich von Nachfrage und Angebot (Matching) herbei zu führen oder zu unterstützen. Die Vermittlung ist beiderseitig kostenlos.
Insbesondere durch die "Hartz-Gesetze" ist die öffentliche Arbeitsvermittlung stark reformiert worden. Wie die öffentliche Arbeitsvermittlung auf beiden Seiten des Marktes seit diesen Reformen abläuft, ist Gegenstand dieses Abschnittes.
Unter der originären Vermittlung wird die Vermittlung in reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dauer von über drei Monaten verstanden. Die Vermittlung in Beschäftigung unter drei Monaten Dauer und/oder in nicht-versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse wird als Jobvermittlung bezeichnet. Hierzu zählen beispielsweise die Vermittlung von studentischen Nebenjobs, die Vermittlung von Messekräften, Hafenarbeitern und Hilfskräften auf Märkten sowie von Saisonarbeitern.
Vermittlung ist eine Pflichtleistung, die niemanden verwehrt werden kann. Jeder darf sich an die für ihn zuständige Arbeitsagentur bzw. an die Grundsicherungseinrichtungen wenden und Vermittlungsleistungen für sich in Anspruch nehmen. Die Vermittlungsaktivitäten der Arbeitsagenturen und Grundsicherungseinrichtungen erfolgen für Ratsuchende und Arbeitgeber kostenlos. Ausnahmen gelten nur, wenn der Arbeitgeber einen Aufwand verlangt, der den gewöhnlichen Umfang erheblich übersteigt sowie in einigen Fällen der Auslandsvermittlung.
Die Bundesagentur ist bei der Arbeitsvermittlung an gewisse Grundsätze gebunden, die überwiegend in § 36 SGB III geregelt sind.
§ 36 SGB III: Grundsätze der Vermittlung
(1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.
(2) Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hinsichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand oder Staatsangehörigkeit des Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden vornimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifikation betreffen, nur berücksichtigen, wenn diese Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tätigkeit unerläßlich sind. Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität des Ausbildungssuchenden und Arbeitssuchenden vornimmt, nur berücksichtigen, soweit sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zulässig sind. Im übrigen darf eine Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei oder vergleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn
1.der Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes besteht und
2.die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Einschränkung rechtfertigt.
(3) Die Agentur für Arbeit darf in einem durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermitteln, wenn der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen.
(4) Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Wenn ein Arbeitsverhältnis erkennbar nicht begründet werden soll, kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen; Absatz 1 gilt entsprechend.
Was war der so genannte "Vermittlungsskandal"?
Der Bundesrechnungshof hatte im Januar 2002 bei der Bundesanstalt für Arbeit gravierende Fehler in der Vermittlungsstatistik angemahnt. Nachprüfungen bestätigten dann, dass nur etwa ein Drittel der ausgewiesenen Vermittlungen der gesetzlichen Definition ("Vermittlung nach Auswahl und Vorschlag") entsprach, etwa ein Drittel befand sich in einer Grauzone des Interpretationsspielraumes ("Mitwirkung bei der Besetzung offener Stellen"), das letzte Drittel war nicht nachvollziehbar und teilweise fingiert. Dies trug der BA in der Presse und Öffentlichkeit den Vorwurf der Manipulation ein.
Allerdings hatte der Bundesrechnungshof die restriktivste Interpretation des Vermittlungsbegriffs zugrunde gelegt, dem sich in der Folge die BA – nicht aber der Gesetzgeber – anschloss. Seither liegt eine Arbeitsvermittlung durch die BA nur noch dann vor, wenn nach Auswahl und Vorschlag der Arbeitsvermittler ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im In- oder Ausland oder ein Heimarbeitsverhältnis zustande kommt. Das trifft auch auf Initiativvermittlungen zu, bei denen der Vermittler initiativ auf Arbeitgeber mit Vermittlungsvorschlägen zugeht. Seit dem Vermittlungsskandal werden Vermittlungszahlen von der BA nicht mehr offiziell ausgewiesen.
Die statistischen Manipulationen waren aber bereits vor der Prüfung des Bundesrechnungshofes bekannt. Ein Revisor der Bundesanstalt für Arbeit hatte mehrfach darauf hingewiesen. Er war bei seinen Prüfungen auf fiktive Stellenangebote und frisierte Daten gestoßen. In einem Prüfbericht schätzte er die Richtigkeit der Vermittlungsstatistiken auf nur 25 bis 30 Prozent.
Eine ausführliche Chronologie des "Vermittlungsskandals" findet sich am Ende des Textes.
Unterschiedliche Vermittlungsstrategien
Grundsätzlich lassen sich in der Arbeitsvermittlung drei Vermittlungsstrategien unterscheiden:
- Bewerberorientierte Vermittlung
- stellenorientierte Vermittlung
- sowie eine Mischform aus beiden.
Das "Kundenzentrum der Zukunft" (KuZ)
Das Kernstück der innerorganisatorischen Neugestaltung der Bundesagentur für Arbeit zur Reform der Arbeitsvermittlung ist das so genannte "Kundenzentrum der Zukunft". Das "Kundenzentrum der Zukunft" (KuZ) ist der Name für das neue Geschäftsmodell der deutschen Arbeitsagenturen, das die Prozessorganisation der Vermittlung maßgeblich bestimmt. Es wird von allen Arbeitsagenturen, aber auch von einer Vielzahl der Gemeinsamen Einrichtungen (den ehemaligen Arbeitsgemeinschaften (ARGEn)) angewandt. Das Funktionsprinzip des Kundenzentrums auf der Bewerberseite ist im Grunde sehr einfach: Durch die Vorschaltung von Bereichen zur Anliegensannahme (durch einen Empfang und die so genannte Eingangszone) soll ein Großteil der zahlreichen einfachen Kundenanliegen bereits in diesen Bereichen abgearbeitet werden. In der Eingangszone (oder durch die Call-Center) werden auch die grundlegenden Daten aufgenommen. Dadurch sollen sich die Arbeitsvermittler besser auf das eigentliche Vermittlungsberatungsgespräch konzentrieren können. Die Störung durch eingehende Telefonanrufe sollen das Vermittlungsberatungsgespräch ebenfalls nicht mehr belasten. Anrufe laufen nun generell über Call-Center (innerhalb der BA heißen diese "Service-Center"). Die Vorsprache bei den Arbeitsvermittlern erfolgt fast ausschließlich nur noch auf Terminvergabe. Lange Warteschlangen in den Arbeitsagenturen sollen damit der Vergangenheit angehören. Ergänzende Hilfsmittel (wie das "Arbeitspaket", ein schriftlicher Fragebogen zu vermittlungsrelevanten Fragen, der vor dem Ersttermin beim Vermittler abgegeben werden soll), sollen eine optimale Vorbereitung auf das Beratungsgespräch für Bewerber und Vermittler ermöglichen.
"Arbeitspaket"
Das Arbeitspaket ist ein mehrseitiger Fragebogen, der Neufällen bei der Arbeitslosigkeitsmeldung in der Eingangszone ausgehändigt wird. Er umfasst u. a. Fragen zum beruflichen Werdegang, zu formalen Qualifikationen und zu Bewerbungsaktivitäten. Dieser Fragebogen ist als Arbeitshilfe zur Vorbereitung des Erstberatungsgesprächs beim Vermittler vorgesehen und soll vor dem Termin der Agentur wieder zugeleitet werden.
Im Rahmen des Erstgespräches beim Arbeitsvermittler findet dann ein so genanntes Profiling (teilweise auch Standortbestimmung genannt) statt. Am Ende dieses Prozesses nimmt der Arbeitsvermittler (im SGB III) eine Zuordnung des Arbeitslosen in eine Kundengruppe vor. Die jeweilige Einordnung hat Konsequenzen für das weitere Vorgehen. Für die unterschiedlichen Gruppen (damals vier) standen unterschiedliche so genannte "Handlungsprogramme Arbeitnehmer" zur Verfügung. Die Handlungsprogramme waren mit unterschiedlichen Vorgehensweisen, Instrumenten und Maßnahmen unterlegt. Die Handlungsprogramme wurden weiterentwickelt und gingen im Laufe des Jahres 2009 in das sogenannte „4-Phasen-Modell der Integrationsarbeit“ über. Dieses gilt nunmehr in Arbeitsagenturen wie in Gemeinsamen Einrichtungen. Hier stehen sechs Profile zur Verfügung:
- Marktprofil
- Aktivierungsprofil
- Förderprofil
- Entwicklungsprofil
- Stabilisierungsprofil
- Unterstützungsprofil
Ein weiterer Baustein des Gespräches ist der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, in der geplante Aktivitäten der Arbeitsagentur bzw. des JobCenters und des Arbeitslosen nachprüfbar dokumentiert werden sollen. Häufig aber nicht immer führt der Arbeitsvermittler im Verlauf des Gespräches einen Stellensuchlauf durch. Hierbei erfolgt ein Abgleich des Erwerbsprofils des Arbeitsuchenden mit vorhandenen Stellenprofilen.
Was bedeutet Profiling?
Profiling ist grundsätzlich eine Methode, Leistungsprofile von Arbeitslosen – ihre Stärken und Schwächen – zu ermitteln. In der Regel wird durch eine individuelle Chanceneinschätzung (Profiling) das Risiko des Eintritts von Langzeitarbeitslosigkeit bestimmt, um ggf. rechtzeitig Interventionsmaßnahmen zur Vermeidung des Eintritts einzuleiten.
In Deutschland wurde das Profiling gesetzlich 1998 in das SGB III integriert. Danach hatte ein Profiling spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit zu erfolgen. Das Job-Aqtiv-Gesetz aus dem Jahr 2002 verlegte diesen Zeitpunkt auf spätestens den Tag der Arbeitslosmeldung vor. Seit dem Jahr 2009 ist das Profiling unter dem Begriff Potenzialanalyse in § 37 SGB III zu finden.
Die gesetzlichen Regelungen hatten allerdings lange kaum Auswirkungen auf die Praxis. Erst ab dem Jahre 2003 wurde ein gewisser Standard in den Arbeitsagenturen etabliert. Internationales Vorbild war insbesondere die Niederlande. Hier wurde 1999 der "Kansmeter" eingeführt, welcher eine Aufteilung der Kunden in vier Zielgruppen und entsprechend differenzierte Integrationsstrategien vornimmt. Er besteht aus einem Fragebogen mit ausgearbeitetem Bewertungsschema sowie ergänzende Beratungsgespräche.
Mit der Reform zum "Kundenzentrum" wurde ein verbindlicher Standard zum Profiling etabliert. Dabei soll im Beratungsgespräch der kundenspezifische Handlungsbedarf in den Dimensionen Einstellung/Motivation, Fähigkeiten/Qualifikationen, Hemmnisse und spezifische Arbeitsmarktbedingungen ermittelt werden. Es stehen vier Bewertungstiefen zur Verfügung: kein Handlungsbedarf, minimaler Handlungsbedarf, starker Handlungsbedarf sowie sehr starker Handlungsbedarf.
Auf Basis des Profilings nimmt der Arbeitsvermittler die Zuordnung des Arbeitslosen oder Arbeitsuchenden zu einer der vorgegebenen Kundengruppen vor.
weitere Inhalte:
- Arbeitsmarktpolitik
- Bevölkerung mit Migrationshintergrund II
- Das Konzept der aktiven Arbeitsmarktpolitik
- Deutschland - (K)ein Freizeitvolk
- Einleitung
- Förderung der Berufsausbildung
- Förderung der Integration in den ersten Arbeitsmarkt
- Förderung der Teilhabechancen am ersten Arbeitsmarkt
- Förderung des zweiten Arbeitsmarktes
- Halbstaatliche Arbeitsvermittlung bzw. Auftragsvermittlung
- Jobnomaden – Wunschsubjekte der Wirtschaft
- Öffentliche und private Arbeitsvermittlung: historische Entwicklung
- Präventive öffentliche Arbeitsvermittlung: Die "Job-to-Job" Vermittlung
- Private Arbeitsvermittlung
- Vermittlungswege und Marktanteile der Vermittlungsakteure
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