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Dossier Parteien

Was sind Parteien? – Bedeutung und Funktionen


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Julia Tzschätzsch, Florian Blank
Politische Parteien hatten in der deutschen Geschichte nicht immer einen leichten Stand. Heute gilt die Bundesrepublik Deutschland dagegen als "Parteiendemokratie". Parteien bilden eine Art Scharnier zwischen Politik und Gesellschaft.

Bild: AP
Bundestagsabgeordnete geben während einer namentlichen Abstimmung ihre Stimmkarten ab. Foto: AP.

Im Kaiserreich und der Weimarer Republik war es nicht der Fall, in der heutigen Bundesrepublik Deutschland ist es Fakt: Trotz vielfältiger Kritik sind Parteien als ein Bestandteil des politischen Systems voll akzeptiert.

Diese Akzeptanz gründet auf der Feststellung, dass es in einer demokratischen Gesellschaft viele verschiedene, oft sogar entgegengesetzte Interessen gibt. Ein homogenes Gemeinwesen, in dem alle Menschen die gleichen Wünsche und Bedürfnisse haben, gilt als Illusion. So kann auch keine Partei oder Gruppe die Interessen aller Bürger zugleich vertreten.

Parteien spiegeln gesellschaftliche Konflikte wieder. Sie vertreten die vielen unterschiedlichen Interessen und bringen sie in die politischen Entscheidungsprozesse ein. Das Gemeinwohl ist demnach das Ergebnis von langwierigen Aushandlungsprozessen, von Konflikt und Konsens. Damit sind Parteien in westlichen Demokratien wie der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil eines lebendigen Konkurrenz- und Wettbewerbssystems.

Parteien im Grundgesetz

Im Grundgesetz ist die Rolle der Parteien festgelegt: "Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen." (Art. 21 I GG).

Damit hebt das Grundgesetz die Parteien in den Rang verfassungsrechtlicher Institutionen. Aufgrund ihrer Aufgabenfülle und ihrer starken Stellung in der Bundesrepublik wird oft – zum Teil auch kritisch – vom deutschen "Parteienstaat" bzw. einer "Parteiendemokratie" gesprochen.

Gleichzeitig müssen Parteien aber auch bestimmten Vorgaben entsprechen, um ihrer Rolle gerecht zu werden. So können Parteien, die „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen“ (Art. 21 II GG), vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt und damit verboten werden.

Bisher geschah dies zweimal: 1952 wurde die SRP (Sozialistische Reichspartei Deutschlands), eine Nachfolgeorganisation der NSDAP (Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei) verboten, 1956 die KPD (Kommunistische Partei Deutschlands). Der Versuch, die NPD (Nationaldemokratische Partei Deutschlands) zu verbieten, scheiterte 2003 aus formalen Gründen.


28. August 2009

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