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Sophie Scholl und Die Weiße Rose

Justiz im Dritten Reich


Politische Strafjustiz vor und nach 1945 (Auszug)
Heribert Ostendorf
Inhalt

Perversion des Rechts

Todesurteile

Ausschaltung der Justitz

Eingriffe in die Justitz

Ausschaltung der Justitz

Von Ernst Fraenkel stammt die Klassifizierung des NS-Staates in "Maßnahmenstaat" und "Normenstaat". Während mit dem Begriff "Normenstaat" noch die Aufrechterhaltung der Fassade eines Rechtsstaates beschrieben wurde, in dem die Unrechtsjustiz unter Hinweis auf Normen entschuldigt werden konnte, wurde mit dem Begriff "Maßnahmenstaat" die Beseitigung dieser Fassade im NS-Staat bezeichnet, die jedes Handeln außerhalb der Norm erlaubte. So waren bestimmte staatliche Unrechtsmaßnahmen jeglicher justitiellen Kontrolle entzogen. Dies galt insbesondere für Verhängung der "Schutzhaft" und damit Einweisung und Praxis der Konzentrationslager. Der Holocaust fand außerhalb des Rechtssystems statt. Mit der "Euthanasie-Konferenz" vom 23./24. April 1941 wurden die Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte auf die Nichtverfolgung der Mordaktionen an Behinderten und Kranken eingeschworen. Eine strafgesetzliche Kontrolle wurde ausgeschlossen.

Im Zusammenhang mit den Weisungen zum Rußland-Feldzug wurde ebenfalls jede Art von Rechtsschutz untersagt. So heißt es im Gerichtsbarkeitserlaß "Barbarossa", dem Decknamen des deutschen Feldzugsplans gegen die UdSSR, vom 13. Mai 1941: "Straftaten feindlicher Zivilpersonen sind der Zuständigkeit der Kriegsgerichte und der Standgerichte bis auf weiteres entzogen. Freischärler sind durch die Truppe im Kampf oder auf der Flucht schonungslos zu erledigen. Auch alle anderen Angriffe feindlicher Zivilpersonen gegen die Wehrmacht, ihre Angehörigen und das Gefolge sind von der Truppe auf der Stelle mit den äußersten Mitteln bis zur Vernichtung des Angreifers niederzukämpfen [...] Es wird ausdrücklich verboten, verdächtige Täter zu verwahren, um sie bei Wiedereinführung der Gerichtsbarkeit über Landeseinwohner an die Gerichte abzugeben."

Im sogenannten Kommissarbefehl vom 6. Juni 1941 wird ausdrücklich auf den völkerrechtswidrigen Ausschluß jeden rechtlichen Schutzes hingewiesen: "Die Truppe muß sich bewußt sein: [...] in diesem Kampf ist Schonung und völkerrechtliche Rücksichtnahme diesen Elementen gegenüber" – gemeint sind die politischen Kommissare der roten Armee – "falsch. [...] Die Urheber barbarisch-asiatischer Kampfmethoden sind die politischen Kommissare. [...] Sie sind daher, wenn im Kampf oder Widerstand ergriffen, grundsätzlich sofort mit der Waffe zu erledigen. [...] Sie sind aus den Kriegsgefangenen sofort, das heißt, noch auf dem Gefechtsfelde abzusondern. [...] Diese Kommissare werden nicht als Soldaten anerkannt; der für die Kriegsgefangenen völkerrechtlich geltende Schutz findet auf sie keine Anwendung. Sie sind nach durchgeführter Absonderung zu erledigen."

Diese machtfaktischen Ausschlüsse jeglicher Strafjustiz in der besetzten Sowjetunion wurden lange Zeit selten dargestellt. Demgegenüber wird das Pendant für die besetzten westlichen Länder Belgien, Niederlande, Frankreich und Norwegen (sowie auch für Böhmen, Mähren und die Ukraine) häufiger erörtert: das sogenannte Nacht- und Nebelverfahren. Nach dem Geheimerlaß Wilhelm Keitels als Chef des Oberkommandos der Wehrmacht vom 12. Dezember 1941 und den entsprechenden Richtlinien wurden auf Anordnung Hitlers alle Angriffe gegen das Reich und die deutschen Truppen in diesen besetzten Gebieten grundsätzlich, das heißt bei augenscheinlicher Überführung, mit der sofortigen Hinrichtung beantwortet. Ansonsten wurde der Verdächtige in das "Altreich" verschleppt, wobei zur Abschreckung die Angehörigen bewußt über das Schicksal im ungewissen blieben. Über das anschließende Verfahren vor den Militärgerichten beziehungsweise den zivilen Sondergerichten urteilt der amerikanische Militärgerichtshof im sogenannten Nürnberger Juristenprozeß wie folgt: "Die Verhandlungen gegen die Angeklagten hielten nicht einmal den Schein einer fairen Verhandlung oder Rechtsanwendung aufrecht."

Schließlich wurde durch den sogenannten Terror- und Sabotageerlaß vom 30. Juli 1944 angeordnet, daß Terroristen und Saboteure in den besetzten Gebieten nicht vor ein Kriegsgericht zu stellen, sondern an Ort und Stelle zu erschießen beziehungsweise bei späterer Ergreifung an die Sicherheitspolizei zu übergeben seien.


 
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Publikationen der bpb
Informationen zur politischen Bildung: Politische Strafjustiz vor und nach 1945
Politische Justiz entscheidet in Abhängigkeit von politischen Einflüssen. Sie wird von diktatorischen Regimen benutzt oder stellt sich selbst in den Dienst politischer Interessen.
Informationen zur politischen Bildung: Ausbau des Führerstaates
Überblick über die Methoden Hitlers, um den Ausbau des Führerstaates voranzutreiben. Mit Quellentexten.
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Deutsches Historisches Museum
Kurzinformation zum "Volksgerichtshof" mit weiterführenden Links

Deutsches Historisches Museum
Kurzbiografie von Roland Freisler, von 1942-1945 Präsident des Volksgerichtshofs

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