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Dossier Bundestagswahlen

Die Krux mit den Überhangmandaten


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Christoph Seils
Als einziger prominenter Christdemokrat stellte sich Bundestagspräsident Norbert Lammert gegen seine eigene Partei. Frühzeitig erklärte er, für ihn wäre es "mehr als ein Schönheitsfehler", wenn auch nach der nächsten Bundestagswahl einzelne Überhangmandate erneut unter genau den verfassungsrechtlich beanstandeten Bedingungen zustande kämen. Doch letztendlich konnten sich die Parteien der Großen Koalition in Sachen Wahlrecht nicht auf ein gemeinsames Vorgehen verständigen. Am 3. Juli lehnte der Bundestag mit den Stimmen von Union, SPD und FDP einen Gesetzentwurf der Grünen zur Änderung des Wahlrechts ab. Deshalb könnte es am 27. September nun zu dem von Lammert beklagten verfassungsrechtlichen Schönheitsfehler kommen.

Es ist sogar wahrscheinlich. Denn mittlerweile hat sich in Deutschland ein Fünf-Parteiensystem etabliert. Und je mehr Parteien in den Bundestag einziehen, desto eher kommt es zu Überhangmandaten und damit zum negativen Stimmgewicht. Selbst eine Verfassungskrise ist nicht ausgeschlossen. Denn wenn die Wahl sehr knapp ausgeht, könnte es bei der Mehrheitsbildung genau auf jene Überhangmandate ankommen, die das Bundesverfassungsgericht aufgrund des negativen Stimmgewichts beanstandet hat. Mit der langen Frist für die Korrektur des Wahlrechts haben sich die Karlsruher Richter wohlmöglich also keinen Gefallen getan.

Nach der Bundestagswahl muss das Parlament das negative Stimmgewicht aus dem Wahlrecht eliminieren. In der Expertendiskussion zeichnen sich dabei grundsätzlich zwei unterschiedliche Wege ab. In einer kleinen Lösung würden an dem seit 1949 praktizierten personalisierten Verhältniswahlrecht nur kleine Korrekturen vorgenommen. Entweder könnten Überhangmandate ganz abgeschafft werden, zum Beispiel in dem in einem solchen Fall das Direktmandat, auf das die geringste Zahl an Stimmen entfallen ist, gestrichen wird. Oder es wird die Verrechnung zwischen den Landesverbänden ermöglicht, sodass Überhangmandate erst dann entstehen, wenn eine Partei bundesweit mehr Direktmandate gewinnt als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zusteht.

Diese Lösung würde allerdings voraussetzen, dass es den Landesverbänden der Parteien anders als bisher nicht mehr freigestellt wird, ob sie eine Listenverbindung eingehen. Die CSU müsste darüber hinaus durch das Wahlrecht gezwungen werden, vor der Wahl zu erklären, ob sie anschließend mit der CDU eine Fraktionsgemeinschaft eingehen will. In diesem Fall würde die bayerische Schwesterpartei dann folgerichtig in die christdemokratische Listenverbindung und die länderübergreifende Verrechnung der Direktmandate einbezogen werden müssen.

Doch auch über eine große Lösung, über eine grundlegende Novellierung des Wahlrechts wird diskutiert. Sie soll angesichts des Fünf-Parteien-Systems klarere Mehrheiten und einfachere Regierungsbildungen jenseits der Großen Koalition ermöglichen. Ein sogenanntes "Grabenwahlsystem" hat in diesem Zusammenhang zum Beispiel der Mainzer Politologe Jürgen Falter ins Gespräch gebracht. Die eine Hälfte des Bundestages würde sich demzufolge aus den gewählten Direktkandidaten zusammensetzen, die andere Hälfte gemäß der Prozentverteilung der Zweitstimme. Nicht mehr allein die Zweitstimmen würden also über die Zusammensetzung des Parlaments entscheiden, die großen Parteien würden zu Lasten der kleinen gestärkt.

Doch auch jene Stimmen, die die Einführung eines reinen Mehrheitswahlrechts nach dem Vorbild von Frankreich oder Großbritannien fordern, um die Stabilität des politischen Systems in Deutschland zu sichern, mehren sich. Zweitstimmen und Landeslisten würden abgeschafft. Nur noch jene Kandidaten, die einen Wahlkreis direkt gewinnen, würden in den Bundestag einziehen. Für eine solch umfassende Änderung des Wahlrechts macht sich zum Beispiel Alt-Bundespräsident Roman Herzog stark.

Allerdings würde die Einführung des Mehrheitswahlrechts den vollständigen Bruch mit der bewährten demokratischen Kultur bedeuten, die sich nach dem zweiten Weltkrieg in Deutschland etabliert hat. Zudem würden die kleinen Parteien dagegen erbitterten Widerstand leisten. Schließlich stünde mit dem Mehrheitswahlrecht ihre Existenz auf dem Spiel.

Die Verfassung steht einer großen Lösung hingegen nicht entgegen. Denn das Bundesverfassungsgericht hält auch die Einführung des Graben- oder Mehrheitswahlrechts für mit dem Grundgesetz vereinbar. Ausdrücklich schrieben die Richter in ihr Urteil zum negativen Stimmgewicht, der Gesetzgeber dürfe "das Verfahren der Wahl zum Deutschen Bundestag als Mehrheitswahl oder als Verhältniswahl gestalten". Er dürfe auch beide Wahlsysteme miteinander verbinden, "indem er eine Wahl des Deutschen Bundestages hälftig nach dem Mehrheits- und hälftig nach dem Verhältniswahlprinzip zulässt (Grabensystem)".

Damit haben die Richter den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Abschaffung der Überhangmandate und für ein neues Wahlrecht abgesteckt und dem Gesetzgeber einen großen Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die Diskussion wird gleich nach der Bundestagswahl beginnen. Völlig unabhängig davon, wie diese ausgeht.


18. August 2009

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