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Hintergrund aktuell (09.02.2010)

Verfassungsgericht fordert Neuberechnung der Hartz-IV-Regelsätze

Die geltenden Hartz-IV-Regelsätze müssen neu berechnet werden. Dies hat am Dienstag (09.02.2010) das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Insbesondere der Bedarf von Kindern werde nicht ausreichend berücksichtigt.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Sachen "Hartz IV"
Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Sachen "Hartz IV": Die Berechnungen der Regelsätze sind verfassungswidrig. Foto AP
Grundsätzlich stufte das Bundesverfassungsgericht die in den Ausgangsverfahren geltenden Regelleistungen von 345, 311 und 207 Euro zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums "nicht als evident unzureichend" ein. Zur Sicherung der physischen Seite des Existenzminimums, wie der Ernährung, reiche die Regelleistung zumindest aus - und der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der sozialen Seite des Existenzminimums sei besonders weit, so die Begründung der Richter.

Verfassungsrechtliche Mängel sehen die Richter allerdings in der Vorgehensweise des Gesetzgebers bei der Bemessung der Regelleistungen - etwa die herangezogenen Zahlen bzw. die eingesetzten Methoden zur Ermittlung der pauschalen Sätze. Die Regelleistung von 345 Euro sei nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt worden, "(...) weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist".

Infobox
Die Regelsätze
Der Regelsatz für Alleinstehende, Alleinerziehende und Arbeitsuchende, deren Partner unter 18 ist, lag ursprünglich bei 345 Euro pro Monat. Seit 1. Juli 2009 liegt er bei 359 Euro. Die anderen Leistungen sind gestaffelt, und zwar ausgehend von diesem Regelsatz. Sind beide Partner volljährig, werden je 90 Prozent berechnet (seit Juli 2009: 323 Euro). Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres beträgt die Leistung 60 Prozent (215 Euro) und für Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind 70 Prozent des Regelsatzes (251 Euro) vorgesehen. Für Jugendliche ab Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres werden 80 Prozent ( 287 Euro) angesetzt.

Vor allem das Sozialgeld für Kinder bis zum 14. Lebensjahr in Höhe von 207 Euro erfülle nicht die verfassungsrechtlichen Vorgaben, "(...) weil es von der bereits beanstandeten Regelleistung in Höhe von 345 Euro abgeleitet ist". Der Gesetzgeber habe es unterlassen, einen spezifischen Bedarf zu ermitteln, der sich an kindlichen Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Persönlichkeitsentfaltung auszurichten hat. Insbesondere blieben die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher, Schulhefte, Taschenrechner etc. unberücksichtigt, die zum existentiellen Bedarf eines Kindes gehörten. Denn ohne Deckung dieser Kosten drohe hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen. Auch fehle eine differenzierte Untersuchung des Bedarfs von kleineren und größeren Kindern.

Auf Grundlage der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Urteils muss der Gesetzgeber nun bis zum 31. Dezember 2010 in einem transparenten Verfahren eine Neuregelung finden, der ein realitäts- und bedarfsgerechtes Berechungsverfahren zugrunde liegt. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen. In seltenen Ausnahmefällen können Hartz-IV-Empfänger jedoch einen besonderen Bedarf geltend machen, der durch die bisherigen Zahlungen nicht gedeckt wird.

Mit dem Urteil gab das Oberste Gericht in weiten Teilen den Klägern recht. Verhandlungsgrundlage für die Richter in Karlsruhe war eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts und zwei Vorlagen des Bundessozialgerichts. Geklagt hatten Eltern, die als Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II beziehen - zu wenig, wie die Kläger befanden: Die Hartz-IV-Regelleistungen deckten nicht das "soziokulturelle Existenzminimum von Familien" und verstießen daher gegen das Grundgesetz.


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