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Aussiedler
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Rechtsgrundlagen |

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Aufnahme- und Einbürgerungsverfahren |
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Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Nachkommen haben die Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ("Statusdeutsche"). Mit der bescheinigten Spätaussiedlereigenschaft nach dem BVFG (bzw. ihrer Eigenschaft als direkte Angehörige eines Spätaussiedlers nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz) wird ihnen bei der Einreise in die Bundesrepublik automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen. Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2000 ist dafür kein gesondertes Einbürgerungsverfahren mehr notwendig. Auch die direkten Angehörigen von Spätaussiedlern (Ehegatten und Nachkömmlinge) sind einwanderungsberechtigt, wenn ihre Aufnahme bereits im Herkunftsland mit beantragt wurde. Ein späterer Familiennachzug richtet sich nach dem Aufenthaltsgesetz (Familiennachzug zu Deutschen). |
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