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Einstieg: Verfassungsrecht und Jugendmedienschutz


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Staatlicher Schutzauftrag und entgegenstehende Grundrechte
Wolfgang Schulz / Stephan Dreyer
Entgegenstehende Grundrechte Dritter

Das beschriebene "Recht auf Personwerden" ist zunächst wertneutral; es zielt auf eine chancengleiche und anlagengerechte Entfaltung eines Menschen, ohne konkrete wünschenswerte Werte oder Eigenschaften der Person vorzugeben. Was genau als Gefährdung oder Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen anzusehen ist, wird durch das Grundgesetz nicht näher ausgeführt. Der Gesetzgeber hat hier also einen Beurteilungsspielraum.

Dieser hängt allerdings ab von den durch die gesetzlichen Maßnahmen betroffenen Grundrechten Dritter, also den Entwicklern, Publishern oder Vertriebsunternehmen, aber auch den erwachsenen Rezipienten.

Der verfassungsrechtliche Jugendschutzauftrag an den Staat reicht also nur so weit, wie die Jugendschutzgesetze nicht unverhältnismäßig in andere Grundrecht eingreifen, wie etwa in die Meinungs- und Informationsfreiheit, in die Kunst-, Eigentums- oder Berufsfreiheit. Hier muss der Gesetzgeber also vor Erlass von Gesetzen zwischen seinem Jugendschutzauftrag und der Schwere des Eingriffes in andere Grundrechte abwägen.

Kommunikationsfreiheiten

Der Jugendmedienschutz bei Computerspielen betrifft den hochsensiblen Bereich der "Kommunikationsfreiheiten": Trägermedien mit audiovisuellen Inhalten (CDs, DVDs) sind aus Sicht des Grundgesetzes "Presse". Auch auf Trägermedien verbreitete Computerspiele fallen also unter den Grundrechtsschutz der Pressefreiheit. Werden Computer- oder Videospiele ausschließlich "unkörperlich" angeboten (z.B. online), können sie Rundfunk im verfassungsrechtlichen Sinne darstellen. Beides fiele damit unter Artikel 5, Absatz 1, Satz 2: "Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet."

In jedem Fall können die kommunikativen Inhalte des Spiels aber unter den Schutz der Meinungsfreiheit nach Artikel 5, Absatz 1, Satz 1 des Grundgesetzes fallen: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."

Der Begriff der "Meinung" ist dabei weit zu verstehen. Wie die Aufzählung "Wort, Schrift und Bild" belegt, fallen praktisch alle visuellen Darstellungen darunter, die dafür geeignet und bestimmt sind, von Menschen wahrgenommen zu werden – auch Spiele.

Der Grundrechtsschutz nach Artikel 5, Absatz 1 umfasst demnach auch Hersteller und Publisher im gesamten Vorgang der Produktion und des Vertriebs. Auch die redaktionelle Berichterstattung über Spiele kann sich auf dieses Grundrecht stützen. Selbst Werbung für Spiele kann – wenn sie einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat – unter den Schutz der Kommunikationsfreiheit nach Artikel 5 fallen oder über Artikel 12, Absatz 1 GG (Berufsfreiheit) Schutz genießen.

Darüber hinaus ist die Informationsfreiheit betroffen: "Jeder hat das Recht, (...) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten." (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). Diese gilt jedenfalls für erwachsene Rezipienten, die aufgrund von Maßnahme des Jugendmedienschutzes nicht oder nur erschwert Zugang zu Medieninhalten erlangen können. Die Informationsfreiheit schützt aus der Perspektive des Nutzers davor, dass der Staat die Vermittlung von Kommunikationsinhalten beeinträchtigt, die vom Anbieter für die Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

Kunstfreiheit

Staatliche Maßnahmen werden noch strenger beschränkt, wenn es sich bei einem medialen Gegenstand um Kunst im Sinne von Artikel 5, Absatz 3 des Grundgesetzes handelt: "Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei."

Zu klären, ob im Einzelfall eines Spiels "Kunst" vorliegt, ist nicht nur schwierig, sondern nahezu unmöglich. Auf jeden Fall darf dies nicht von einer "Niveaukontrolle" abhängen. Es gibt also keine Differenzierung zwischen "höherer" und "niederer", "guter" und "schlechter" Kunst, weil dies auf eine verfassungsrechtlich unzulässige Inhaltskontrolle hinausliefe. Insofern kann Kunst grundsätzlich auch pornographische oder gewalthaltige Inhalte einschließen.

Zwar greifen Computerspiele nicht auf einen etablierten traditionellen Formenschatz zurück wie Literatur und Malerei, was die Einordnung als Kunst erleichtern würde. Nichtsdestotrotz gibt es eine breite wissenschaftliche Diskussion über die ästhetische Qualität von Computerspielen. Auch medienpolitisch wird daher auf die Kunstfreiheit bei der Regulierung von Computerspielen hingewiesen. Dazu kommen wissenschaftliche Aussagen, die die kulturelle Bedeutung von Video- und Computerspielen belegen.

Insofern kann man feststellen, dass einzelne, konkrete Spieltitel durchaus dem Schutz der Kunstfreiheit zugerechnet werden können. Umgekehrt heißt dies nicht, dass jedes Spiel automatisch der Kunstfreiheit unterläge. Ist ein Spiel aber als Kunst im Sinne von Artikel 5, Absatz 3 einzustufen, sind die Voraussetzungen für staatliche Eingriffe höher, als dies bei Spielen der Fall ist, die lediglich durch die Meinungs- und Informationsfreiheit (Artikel 5, Absatz 1) geschützt sind.


07. August 2007

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