Die bpbBestellenNewsletterPressePartnerImpressumKontakt

Home
   
FAQ Index


Themen
Europa
Europäische Union
Warum Europa?
Was geschieht in der EU?
Wer tut was in Europa?
Prinzipien des EU-Aufbaus
Prinzipien der EU (Grafik)
Europäisches Parlament
Europäisches Parlament (Grafik)
Fraktionen im EP (Grafik)
Rat der Europäischen Union
Europäischer Rat
Europäische Kommission
Europäischer Gerichtshof
Europäische Zentralbank
Institutionen (Grafik)
Gesetzgebung (Grafik)
Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheits-
politik
Beratende Ausschüsse
Europäischer Bürgerbe-
auftragter
Partizipations- möglichkeiten (Grafik)
Europäischer Haushalt
Haushalt (Grafik)
Zuständigkeits-
bereiche (Grafik)
Links und Literatur
Wie fing das an mit der EU?
Wie geht es weiter mit der EU?
Mitgliedstaaten
Weitere Angebote der bpb
Grafiken
Quiz
Publikationen
Veranstaltungen
Wissen
Lernen
ZMI Universität Giessen Arte netzeitung.de Arte ZMI Universität Giessen taz Kulturstiftung des Bundes Berliner Konferenz Universität Duisburg-Essen Köln International School of Design SoSi SoSi
Suche
Dossier bpb.de

Themengrafik


PDF Version (314 KB)

In der Europäischen Union und bei den Mitgliedstaaten unterscheidet man drei Arten von Zuständigkeiten: Solche, die völlig in der Kompetenz der EU liegen, solche, die den ausschließlichen Wirkungsbereich der Mitgliedstaaten darstellen, und Zuständigkeiten, die EU und Mitgliedstaaten sich teilen.

Grundsätzlich gilt in der Europäischen Union, dass die Institutionen der EU, also die Europäische Kommission, der Rat oder auch das Europäische Parlament, sich nicht selbst Zuständigkeiten zuschreiben können. Die EU kann nur die Aufgaben übernehmen, die ihr von den Mitgliedstaaten zugeteilt werden. Man spricht hier von Kompetenz-Kompetenz, also der Kompetenz zu entscheiden, bei wem die Kompetenz liegt.

Zudem gilt in der Europäischen Union der Grundsatz der Subsidiarität. Das bedeutet, dass der EU eine Kompetenz nur übertragen werden kann, wenn ersichtlich ist, dass das Problem auf europäischer Ebene besser zu lösen ist als auf nationaler (oder regionaler). Der Lissabonner Vertrag verstärkt den Subsidiaritätsgedanken noch und gibt den nationalen Parlamenten ein vorfristiges Einspruchsrecht, falls sie die Kompetenzordnung zu ihren Lasten verletzt sehen. In seinem Urteil zum Lissabonner Vertrag hat das Bundesverfassungsgericht im Juni 2009 einige Kompetenzen definiert, die in nationaler Obhut bleiben müssen - gleichzeitig und vor allem allerdings festgestellt, dass die von ihm gezogenen Grenzen durch den Lissabonner Vertrag nicht verletzt werden.

Die ausschließlichen Zuständigkeiten der EU ergeben sich aus dem Binnenmarkt, der ja auch eine Zollunion einschließt. Es ist leicht nachvollziehbar, dass in einem einheitlichen Binnenmarkt, in dem Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeit freizügig sind, nicht unterschiedliche Zölle für einzelne Mitgliedstaaten gelten können. Auch der Außenhandel und die Sicherung des Wettbewerbs im Binnenmarkt sind zwangsläufig eine Zuständigkeit der Europäischen Union. Dies gilt zudem für die Währungspolitik, soweit sie sich auf die Gemeinschaftswährung Euro bezieht. Die derzeit 16 Staaten, die sich zu "Euroland" zusammengeschlossen haben, gaben damit auch ihre währungspolitische Souveränität auf und haben die Entscheidungsgewalt auf die Europäische Zentralbank übertragen.

Der Verbraucherschutz ist ebenfalls ein Teil des Binnenmarktes. Soweit es sich um grenzüberschreitende Produkte handelt, kann nur die EU regelnd eingreifen. Generell ist die Grenzüberschreitung die Voraussetzung für die Begründung einer Kompetenz der EU. Ob in Gaststätten geraucht werden darf, wird national entschieden, deutsche Raucher würden ja in Österreich niemanden beeinträchtigen. Ein Tabakwerbeverbot in Print- und elektronischen Medien ist allerdings europäisch verhängt worden, da die Zeitungen und Sendungen die Binnengrenzen leicht überschreiten und somit Einfluss im Nachbarland ausüben. Eine Reihe von Kompetenzen werden zum Teil von der EU, zum anderen Teil vom Mitgliedsstaat wahrgenommen. Im Allgemeinen werden in diesen Fällen auf europäischer Ebene bestimmte Mindeststandards beschlossen, die in den Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen. Alles Weitere wird national geregelt.

Bildung und Kultur bleiben eine nationale Domäne, das gilt auch für den Sport. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof 1995 entschieden, dass Fußballprofis nach Vertragsablauf ablöse frei sein müssen. Die Richter haben damit aber nicht in den Sport eingreifen wollen, sondern die Rechte der Fußballprofis als Beschäftigte geschützt. Sie sahen deren Freizügigkeit eingeschränkt, wenn ihre Vereine trotz Vertragsablaufs eine hohe Ablösesumme von anderen Clubs verlangen.





 
Druck-Version
Artikel versenden
Redaktion
Website und Newsletter
euro|topics
euro|topics
Täglich blickt die euro|topics-Presseschau in europäische Meinungsartikel über Politik, Gesellschaft und Kultur. Und zeigt, worüber Europa spricht.
euro|topics
Debatte
Europa kontrovers
Europa kontrovers
Was ist Europa? Wo soll es enden? Wie kann die EU ihre Position in der Welt festigen? Und wie soll Europa mit den Herausforderungen der Zukunft umgehen? Europa kontrovers sucht Antworten auf Grundfragen der europäischen Politik.
Europa kontrovers
Aus Politik und Zeitgeschichte
Europa nach Lissabon
Europa nach Lissabon
Der Vertrag von Lissabon stellt die EU auf eine neue institutionelle Grundlage – symbolisiert durch die Ämter eines Ständigen Ratspräsidenten und eines Hohen Vertreters für Außenpolitik.
Europa nach Lissabon

Themen | Wissen | Veranstaltungen |
Publikationen | Lernen |
Die bpb | Bestellen | Newsletter | Presse | Partner |
Impressum | Datenschutz | Kontakt | Home