Die bpbBestellenNewsletterPressePartnerImpressumKontakt

Home
   
FAQ Index


Themen
Gesellschaft
Extremismus
Linksextremismus
Extremismus - Linksextremismus
Aktuelle Situation
Hintergrund
Debatte
Die Linke -
E. Jesse
Die Linke -
R. Stöss
Weitere bpb-Angebote
Publikationen
Veranstaltungen
Wissen
Lernen
ZMI Universität Giessen Arte netzeitung.de Arte ZMI Universität Giessen taz Kulturstiftung des Bundes Berliner Konferenz Universität Duisburg-Essen Köln International School of Design
Suche
Dossier bpb.de

Debatte

Die Linke


 1 / 2 
weiter
Zur Beobachtung der Partei durch den Verfassungsschutz
Richard Stöss
Richard Stöss
Grossansicht des Bildes
Prof. Dr. Richard Stöss
Politische Parteien stehen unter dem ausdrücklichen Schutz des Grundgesetzes (Art. 21 GG): Ihre Gründung ist frei, sie können sich frei entfalten und dürfen in ihrer Tätigkeit nicht durch den Staat und seine Organe behindert werden. Und sie genießen das Privileg, dass sie nur durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden können, nachdem es ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat. Eine Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden (erst recht mit geheimdienstlichen Mitteln) stellt einen schweren Eingriff in die Parteifreiheit dar und bedarf daher einer triftigen Begründung.

Zur Person
Prof. Dr. Richard Stöss
Geb. 1944, studierte Politische Wissenschaft und ist seit 2004 außerplanmäßiger Professor an der FU Berlin. Forschungsschwerpunkte: Parteiensystem der Bundesrepublik, Deutschland, Rechtsextremismus, Politische Einstellungen, Wahlverhalten, Konfliktstruktur der deutschen Gesellschaft.

Die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden ist im Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) geregelt. Für die Beobachtung von Parteien ist vor allem §3, Abs. 1 (Nr. 1) maßgeblich. Dort heißt es:
"Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über (1) Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben." (Hv. R.St.)
Kennzeichnend für die freiheitliche demokratische Grundordnung sind nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (SRP-Verbot 1952) acht Prinzipien:
  • die Menschenrechte,
  • die Volkssouveränität,
  • die Gewaltenteilung,
  • die Verantwortlichkeit der Regierung,
  • die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
  • die Unabhängigkeit der Gerichte,
  • das Mehrparteienprinzip und
  • die Chancengleichheit der Parteien einschließlich der Oppositionsfreiheit.
Bei Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung handelt es sich um ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, eines der genannten Verfassungsprinzipien zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (§4, Abs. 1, Nr. c BVerfSchG). Es besteht also ein Spannungsverhältnis zwischen der allgemeinen Parteifreiheit und dem Bestandsschutz der Demokratie. Dazu hat sich das Bundesverfassungsgericht im KPD-Urteil von 1956 wie folgt geäußert:

"Eine Partei ist auch nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie diese obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkennt, sie ablehnt, ihnen andere entgegensetzt. Es muss vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen, sie muss planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen."

Eine Beobachtung der Partei DIE LINKE durch den Verfassungsschutz kommt mithin nur dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Partei aktiv kämpferisch bzw. aggressiv gegen die Grundordnung des Grundgesetzes oder gegen den Bestand des Staates richtet. Derartige Bestrebungen gelten im amtlichen Sprachgebrauch als "extremistisch". Für die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden wurde der Begriff "Linksextremismus" sehr breit gefasst. Folgende Merkmale gelten als charakteristisch [1]:
  • Das Bekenntnis zum Marxismus-Leninismus und der Rückgriff auf Theorien von Stalin, Trotzki, Mao Tse-tung etc.
  • Das Bekenntnis zur sozialistischen oder kommunistischen Transformation der Gesellschaft mittels eines revolutionären Umsturzes oder langfristiger revolutionärer Veränderungen.
  • Das Bekenntnis zur Diktatur des Proletariats oder einer herrschaftsfreien (anarchistischen) Gesellschaft.
  • Das Bekenntnis zur revolutionären Gewalt.
Dieser Merkmalskatalog bietet den Verfassungsschutzbehörden breiten Interpretationsspielraum bei Beobachtungsentscheidungen. Dabei spielen offenbar auch politische Erwägungen eine Rolle. So wird die LINKE zwar vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet [2], nicht aber von den Landesbehörden in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt. In Sachsen und Thüringen befindet sich nur die Kommunistische Plattform (KPF) der LINKEN im Visier der Behörden.

Worin bestehen nun die Anhaltspunkte des Bundesamts für Verfassungsschutz, dass sich die Partei aktiv kämpferisch bzw. aggressiv gegen die Grundordnung des Grundgesetzes oder gegen den Bestand des Staates richtet? Im Verfassungsschutzbericht 2006 werden drei Komplexe genannt, auf die ich mich im folgenden beziehen werde:
  • programmatische Aussagen,
  • die Mitwirkung von extremistischen Kräften in der Partei,
  • die Zusammenarbeit der Partei mit anderen extremistischen Kräften.
Die in diesem Bericht dargestellten Sachverhalte betreffen die Linkspartei.PDS (LP.PDS), die sich erst im folgenden Jahr 2007 mit der Wahlalternative Arbeit und soziale Gerechtigkeit (WASG) zur Partei DIE LINKE zusammenschloss. Ob es sich bei der LINKEN um eine extremistische Partei handelt, hängt von der Beurteilung der LP.PDS (hinfort: Linkspartei) ab, da die WASG nicht als extremistisch eingestuft wurde.

Zu 1:

Die Berichterstattung des Verfassungsschutzes stützt sich im wesentlichen auf die von WASG und Linkspartei separat verabschiedeten "Programmatischen Eckpunkte", die die Grundlage für die Vereinigung von beiden Parteien bildeten. Ein Programm der LINKEN existiert (noch) nicht. Der zentrale Vorwurf lautet, dass das Leitbild des demokratischen Sozialismus und die damit verbundene Kapitalismuskritik auf Systemüberwindung zielt. Zunächst ist festzuhalten dass das nicht notwendigerweise der Fall sein muss. Zwar haben sich im Zeichen des Sozialismus autoritäre bzw. totalitäre Regime etabliert, aber der Begriff Sozialismus findet sich als Wertorientierung auch im demokratischen Spektrum ("demokratischer Sozialismus" bei der SPD, "Sozialismus aus christlicher Verantwortung" in der katholischen Soziallehre). Während sich das Kernstück der rechtsextremistischen Ideologie, der völkische Nationalismus, explizit gegen die Menschenwürde, gegen die Freiheits- und Gleichheitsrechte richtet, kann dem Sozialismus als Ordnungsvorstellung nicht prinzipiell Verfassungswidrigkeit unterstellt werden.

Dies gilt entsprechend für Kapitalismuskritik. Abgesehen einmal davon, dass sich die Idee der sozialen Marktwirtschaft und erst Recht der Sozialstaat als Verfassungsprinzip gegen einen ungezähmten Kapitalismus richten, ist Kapitalismuskritik (und ebenso Demokratiekritik) durch die Meinungsfreiheit gedeckt und jede Partei ist frei, sich so viel Kapitalismuskritik in ihr Programm zu schreiben, wie sie will.

Mit anderen Worten: Der Verfassungsschutz muss darlegen, was wie und mit welchem Ziel verändert werden soll und inwieweit damit gegen die obersten Verfassungsprinzipien verstoßen wird. Der LINKEN geht es vorrangig um die Überwindung des Kapitalismus, also um die Veränderung der Wirtschaftsordnung. Da das Grundgesetz keine bestimmte Wirtschaftsordnung vorgibt und sich die Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch nicht auf wirtschaftliche Fragen beziehen, sind ihren Reformabsichten keine verfassungsrechtlichen Grenzen gesetzt, soweit sie die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), die freie Wahl des Berufs, des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte (Art 12 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) gewährleistet. Enteignung und Sozialisierung sind durch das Grundgesetz gedeckt (Art. 14 u. 15 GG), die Einführung eines staatssozialistischen Systems nach dem Vorbild der DDR wäre allerdings verfassungswidrig. Belege dafür, dass die Linkspartei derartige Absichten verfolgte, werden von Verfassungsschutz nicht präsentiert. Sieht man einmal von den wenigen Sätzen in den "Eckpunkten" ab, die sich auf die Überwindung des Kapitalismus durch Vergesellschaftung von Schlüsselbereichen der Wirtschaft beziehen, dann geht es der LINKEN vor allem um den extensiven Ausbau des Sozialstaats, um eine drastische Korrektur der Vermögensverteilung und um Demokratie in der Wirtschaft.


13. März 2008

 1 / 2  weiter


 
Druck-Version
Artikel versenden
Redaktion

Themen | Wissen | Veranstaltungen |
Publikationen | Lernen |
Die bpb | Bestellen | Newsletter | Presse | Partner |
Impressum | Kontakt | Home