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Boden

Altlasten


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Stefan Schroers
Böden unter stillgelegten Industrieanlagen und wilden Müllkippen können mit Schadstoffen belastet sein. Um diese Böden und das Grundwasser wieder nutzbar zu machen, sind im Einzelfall umfangreiche Sanierungsmaßnahmen erforderlich.

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Mülldeponie. Foto: AP
In den 1980er-Jahren wurde ein Umweltproblem von großer Tragweite erkannt: Belastungen und Veränderungen des Bodens und des Grundwassers, die in der Vergangenheit durch Schadstoffeinträge aus Betriebsstätten und Ablagerungen hervorgerufen wurden. Daraus wurde von der Umweltpolitik insbesondere die Forderung abgeleitet, Schäden zu begegnen, die durch Bodenbelastungen früherer Zeit entstanden sind. Entsprechende gesetzliche Regelungen zum Umgang mit Altlasten sind Bestandteil der heutigen Umweltgesetzgebung. Im Gegensatz zur vorbeugenden Umweltgesetzgebung ist der Altlastenbereich darauf gerichtet, "Umweltsünden" aus der Vergangenheit aufzuarbeiten.

Was sind Altlasten?

Bei Altlasten handelt es sich um so genannte Altablagerungen und Altstandorte, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Zur Person
Stefan Schroers
Geb. 1967, ist als Dipl.-Ingenieur und Dipl.-Umweltwissenschaftler in den Bereichen Bodenschutz und Altlasten im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Arbeitsschwerpunkt ist der Bereich Altlastensanierung.

Altablagerungen sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind. Bevor das Abfallrecht in Kraft trat, entstanden viele "wilde Müllkippen", und die Deponien aus dieser Zeit waren in der Regel nicht abgedichtet. So konnten sich Schadstoffe unkontrolliert verlagern. Dagegen werden nach den heutigen Regelungen Deponien so errichtet und betrieben, dass keine Gefahren von ihnen ausgehen.

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Grossansicht des Bildes
Abb. 1: Beispiel für einen Altstandort 1990. Foto: LANUV
Altstandorte wiederum sind Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Abb. 1), zum Beispiel Zechen- und Kokereigelände.

Aufgrund der Vornutzung eines Altstandortes oder einer Altablagerung kann ein Verdacht aufkommen, dass der Boden durch Schadstoffe belastet wurde und Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen können. Solche Flächen gelten als altlastverdächtige Flächen. Durch weitergehende Untersuchungen im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung kann dieser Verdacht ausgeräumt werden oder sich so weit verdichten, dass die betreffende Fläche als Altlast einzustufen ist.

Welche Gefahren können von Altlasten ausgehen?

Menschen, Tiere und Pflanzen können Schadstoffe aus Altlasten über den Boden, das Wasser, Nutzpflanzen, Nahrung oder aus der Luft aufnehmen und dadurch geschädigt werden. In der Altlastenbearbeitung hat die Abwehr von Gefahren für Menschen Vorrang. Die Gesundheit des Menschen kann von Altlasten unmittelbar (etwa durch Direktkontakt mit kontaminiertem Erdreich) oder mittelbar über belastetes Grundwasser oder belastete Produkte aus Garten und Landwirtschaft bedroht werden. Deponiegase oder kontaminierte Bodenluft können Mauerwerke durchdringen, sich in Räumen ansammeln und dort explosive Konzentrationen erreichen.

Allerdings stellt das bloße Vorhandensein von Schadstoffen im Boden noch kein Risiko dar. Um zu beurteilen, ob ein Risiko gegeben ist, sind vor allem folgende Fragen zu klären:
  • Wie sind Art, Menge und Lage der Schadstoffe?
  • Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese Schadstoffe mobilisiert werden, und auf welchen Wegen (Wirkungspfade) können sie in die Umwelt gelangen? Bei altlastverdächtigen Flächen und Altlasten besonders relevant sind die Wirkungspfade "Boden-Mensch", "Boden-Nutzpflanze" und "Boden-Grundwasser".
  • Welches Schutzgut kann von der Schadstoffausbreitung betroffen sein? Schutzgüter sind die menschliche Gesundheit, das Grundwasser, Pflanzen, Tiere, der Boden, Oberflächengewässer, Trink- und Heilquellen.
Überlegungen und Untersuchungen zur Frage, welche Gefahren von einer konkreten Altlast ausgehen, sind einzelfallabhängig im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung durchzuführen. Die Anhänge 1 und 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) enthalten Vorgaben zur Untersuchung sowie Bewertungsmaßstäbe für die unterschiedlichen Wirkungspfade und Nutzungen.

Umgang mit der Altlastenproblematik

Erste landesrechtliche Regelungen zu Altlasten wurden beispielsweise in Nordrhein-Westfalen bereits 1988 erlassen. Dagegen sind die bundesrechtlichen Grundlagen für die Bereiche Bodenschutz und Altlasten mit bundeseinheitlichen Beurteilungsmaßstäben vergleichsweise jung und erst mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) 1998 in Kraft getreten.


30. März 2009

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