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Dossier Menschenrechte

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Zur Flüchtlingspolitik der EU
Hendrik Cremer
In der EU gelten umfassende menschenrechtliche Verpflichtungen für alle Mitgliedstaaten. Die Realität sieht indes häufig anders aus – insbesondere an den EU-Außengrenzen: Hier werden zunehmend Maßnahmen getroffen, um Menschen gar nicht erst Zutritt zum Hoheitsgebiet der EU zu gewähren.

Bootsflüchtlinge vor der spanischen Insel Teneriffa im September 2006.
Bootsflüchtlinge vor der spanischen Insel Teneriffa. Foto: AP
Einleitung

Die Europäische Union (EU) beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte. Dabei gibt es eine Anzahl von internationalen Menschenrechtsabkommen, die mit Blick auf die Situation von Menschen, die in Europa Zuflucht suchen, von Bedeutung und von der EU und deren Mitgliedstaaten zu beachten sind. Dazu zählen Abkommen, die auf UN-Ebene vereinbart wurden. Hier existieren Abkommen zum Schutz aller Menschen wie beispielsweise der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, beide von 1966. Hinzu kommen Abkommen, die bestimmte Personengruppen unter besonderen menschenrechtlichen Schutz stellen, wie beispielsweise Kinder und Jugendliche durch die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) von 1989. Die EU ist außerdem verpflichtet, internationales Flüchtlingsrecht einzuhalten, welches insbesondere in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vertraglich kodifiziert worden ist. Darüber hinaus ist die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als wichtiges Instrument im Bereich des Flüchtlingsschutzes zu nennen. Alle Mitgliedstaaten der EU sind Vertragsstaaten der genannten menschenrechtlichen Verträge und haben sie somit anerkannt.

Zur Person
Dr. Hendrik Cremer
Dr. jur. Hendrik Cremer ist seit 2007 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Deutschen Institut für Menschenrechte in Berlin. Veröffentlichungen in den Bereichen Migration, Rassismus, Diskriminierungsschutz, Folterprävention und Kinderrechte. In seiner Promotion hat er das Thema unbegleitete Flüchtlingskinder behandelt.

Trotz der umfassenden menschenrechtlichen Verpflichtungen gibt es innerhalb der EU bis heute erhebliche Unterschiede, was den tatsächlichen Umgang mit Menschen betrifft, die in der EU Zuflucht suchen. Dies betrifft etwa Fragen der Unterbringung oder der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen. Auch verfahrensrechtliche Standards bei der Bearbeitung von Asylanträgen und die Anerkennungsquoten von Asylanträgen unterscheiden sich in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU teilweise erheblich. Im Folgenden gilt es zunächst zu verdeutlichen, dass Menschenrechte im Grundsatz für alle Menschen gelten, unabhängig davon ob diese die Voraussetzungen zum rechtmäßigen Aufenthalt erfüllen. Sodann soll das Spannungsfeld von Menschenrechtsschutz und völkerrechtlich zulässiger Zuwanderungskontrolle skizziert werden. Anschließend wird auf aktuelle Entwicklungen europäischer Flüchtlingspolitik eingegangen. Dazu zählt, dass Menschen, die in der EU Schutz suchen wollen, zunehmend keinen Zugang mehr zum Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten erhalten. So gibt es schon seit einiger Zeit starke Bestrebungen, die Außengrenzen der EU verstärkt abzusichern. Die Sicherung der Grenzen erfolgt bereits auf Hoher See, indem etwa Menschen in brüchigen Flüchtlingsbooten auf dem Mittelmeer durch patrouillierende Schiffe abgedrängt und daran gehindert werden, das Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten zu erreichen. Des Weiteren werden bestehende Regelungen der EU hinsichtlich der Abschiebungshaft einer menschenrechtlichen Bewertung unterzogen.

Schließlich soll noch am Beispiel europäischer Fischereipolitik verdeutlicht werden, wie europäische Handelspolitiken entgegen menschenrechtlicher Verpflichtungen teilweise dazu beitragen, dass Menschen in afrikanischen Staaten in ihrer Existenz beeinträchtigt werden. Als Konsequenz entscheiden sich einige dieser Menschen für eine Flucht nach Europa.


12. Oktober 2009

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