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Dossier Bundestagswahlen

Die Debatte um Wahlmaschinen


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Christoph Bieber

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil am 3. März 2009 den Einsatz von Wahlgeräten einer niederländischen Firma für verfassungswidrig erklärt. Doch ein wirklicher Schlussstrich ist das Urteil nicht. Die Verfassungsrichter haben kein prinzipielles Verbot von Wahlgeräten ausgesprochen.

Wahlmaschinen - so die Kritik - würden eine öffentliche Kontrolle der Erfassung und Dokumentation der Stimmenabgabe unmöglich machen. Foto: AP
Wahlmaschinen - so die Kritik - würden eine öffentliche Kontrolle der Erfassung und Dokumentation der Stimmenabgabe unmöglich machen. Foto: AP
Am 3. März schien die bisweilen hitzig geführte Debatte um so genannte Wahlcomputer beendet: Das Bundesverfassungs-
gericht hatte in seinem Urteil den Einsatz von Wahlgeräten der niederländischen Firma Nedap für verfassungswidrig erklärt. Doch ein wirklicher Schlussstrich ist das Urteil nicht. Zwar liegt in Zukunft die Latte für den Einsatz der maschinellen Wahlhelfer recht hoch – doch haben die Verfassungsrichter kein prinzipielles Verbot von Wahlgeräten ausgesprochen und auch keine Nachzählung für die betroffenen Urnengänge – darunter die Bundestagswahl 2005 und die Landtagswahl in Hessen von 2008 – angeordnet.

Eingereicht hatten die Klage der Software-Experte Ulrich Wiesner und sein Vater Joachim Wiesner, ein ehemaliger Politikwissenschaftler der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen. Im Fokus der Prüfung des zweiten Senats standen Fragen nach Öffentlichkeit und Transparenz des Wahlvorganges. Die Beschwerdeführer hatten kritisiert, dass die "Ergebnis-Feststellung mit diesen Geräten […] eine geheime Auszählung" sei, außerdem würde die "öffentliche Kontrolle der Erfassung und Dokumentation der Stimmenabgabe" durch die Bauart der Geräte unmöglich gemacht.

Zur Person
Dr. Christoph Bieber ist wissenschaftlicher Assistent an der JLU Gießen und beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Neuen Medien auf politische und gesellschaftliche Prozesse. Zu seinen Veröffentlichungen zählen unter anderem Publikationen zum Thema Online-Wahlkampf, die Zukunft der Mediendemokratie und Interaktivität.

Blog: Internet und Politik
Bei Twitter: @drbieber

Diese Auffassung bestätigte das Gericht im Wesentlichen und erklärte den Einsatz von Wahlmaschinen des niederländischen Herstellers Nedap bei der Bundestagswahl 2005 als nicht verfassungsgemäß. Im Urteil heißt es dazu grundsätzlich: "Jeder Bürger muss die zentralen Schritte der Wahl ohne besondere technische Vorkenntnisse zuverlässig nachvollziehen und verstehen können." Und weiter: "Ein Wahlverfahren, in dem der Wähler nicht zuverlässig nachvollziehen kann, ob seine Stimme unverfälscht erfasst und in die Ermittlung des Wahlergebnisses einbezogen wird [...] schließt zentrale Verfahrensbestandteile der Wahl von der öffentlichen Kontrolle aus und genügt daher nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen." Die öffentliche Kontrolle stellt nach Auffassung der Richter aber eine wesentliche Voraussetzung dar für das Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl.

Elektronische Wahlgeräte können hingegen aus dem schlichten Vorgang der Stimmabgabe ein undurchschaubares "Black Box Voting" machen – die Wählerstimme "verschwindet" in den Untiefen der computerisierten Zählmaschine, von "außen" ist keine Einsichtnahme mehr möglich. "Computer sind so kompliziert, dass niemand wirklich weiß, was in ihnen passiert – auch nicht die Hersteller. Keiner kennt alle Vorgänge, die in einem Computer ablaufen." So sieht es David Dill, Professor für Computer Science an der Stanford University und Gründer der Verified Voting Foundation, einer Non-Profit-Organisation, die sich kritisch mit der Modernisierung von Wahlen auseinandersetzt.

Zivilgesellschaftliche Kritik an der Einführung von Wahlcomputern
Auch wenn zahlreiche Wahlcomputer-Gegner das Urteil des Verfassungsgerichts begrüßt hatten, lohnt noch immer ein genauerer Blick darauf – denn die prinzipielle Zulassung von Wahlgeräten in § 35 des Bundeswahlgesetzes (BWG) wurde nicht beanstandet. Allerdings ist mit der Bundeswahlgeräteverordnung ein zweites Element im administrativen Regelwerk sehr wohl verfassungswidrig - auf dieser nachgeordneten Ebene werden Details und technische Feinheiten gesetzlicher Regelungen niedergelegt, im Falle der "rechnergesteuerten Wahlgeräte" etwa Bauart- und Zulassungsbestimmungen oder Regularien für Prüfprozesse und öffentliche Probeläufe. Die ausführlichen Erläuterungen des Bundesverfassungsgerichtes machen deutlich, dass an dieser Stelle großer Nachholbedarf besteht: Die bisherige Verordnung stelle nämlich nicht sicher, dass nur solche Wahlgeräte eingesetzt werden dürfen, die dem Wähler eine verlässliche Kontrolle darüber ermöglichen, ob seine Stimme korrekt erfasst wurde.

Bereits 1961 waren "Stimmenzählgeräte" erstmals zugelassen worden, eine Aktualisierung dieser Vorschrift erfolgte erst 1975. Gegenstand der Regelungen waren damals (elektro-)mechanische Geräte, die nur eine geringe Effizienzsteigerung bei der Auszählung bewirkten und nebenbei in Anschaffung, Transport und Unterhalt viel zu teuer waren. Erst nach 1997, im Zuge des Zulassungsantrages durch den Hersteller Nedap, wurde die von der technischen Entwicklung längst überholte Bundeswahlgeräteverordnung an den damaligen Stand der Technik angepasst (vgl. die Sätze 9-28 des BVerfG-Urteils).

Die Diskussion um den Einsatz computerisierter Wahlmaschinen und das Urteil des Jahres 2009 spiegeln also die Entwicklung der Technologie und deren Anfälligkeit für Manipulationsversuche wider. In Deutschland haben vor allem Vertreter des Chaos Computer Club (CCC ) auf die Probleme bei der Verwendung von Wahlcomputern hingewiesen. Im Verbund mit der niederländischen Gruppierung "Wir vertrauen Wahlcomputern nicht" demonstrierten sie die "Konvertierung" eines Nedap-Gerätes in einen Schachcomputer. Mit Hilfe eines Videos, das den nur wenige Minuten dauernden Austausch von Speicherbausteinen dokumentierte, wurden weitere Schwachstellen der Geräte-Konstruktion offen gelegt.

Durch solch praktische Demonstrationen der Manipulationsanfälligkeit schwand das Vertrauen der staatlichen Wahlanbieter in die von kommerziellen Dienstleistern bereitgestellte Technologie – und Mitglieder des CCC wurden zu gefragten Experten in politischen Planungsprozessen. Auch das Bundesverfassungsgericht griff auf das Know-How der Computer-Aktivisten zurück. Im Falle der Hamburger Bürgerschaftswahl im Jahr 2008 wurde nicht zuletzt durch die Intervention des CCC der Einsatz eines "digitalen Wahlstifts" verhindert – obwohl der Senat bereits mehrere Millionen Euro in das Wahlsystem investiert hatte und die nachträgliche Umrüstung auf Papierstimmzettel und manuelle Auszählungen ebenfalls in Millionenhöhe zu Buche schlug.

Unter Druck geraten sind auch die zuständigen Behörden – für die Prüfung und Zulassung der Wahlgeräte sind die Physikalisch-Technische Bundesanstalt und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik verantwortlich. Die Diskussion um die Einführung von Wahlcomputern hat demnach längst die politisch-administrative Sphäre verlassen, sie findet auch in der Zivilgesellschaft statt – und genau dort gehört sie auch hin.


19. August 2009

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