Die bpbBestellenNewsletterPressePartnerImpressumKontakt

Home
   
FAQ Index


Themen
Gesellschaft
Migration
Migration in Deutschland
Migration in der EU
Warum Europa?
Geschichte
Akteure
Handlungs-
felder
Arbeits-
migration
Asyl-/ Flüchtlings-
politik
Irreguläre Migration
Visapolitik
Integrations-
politik der EU
Binnen-
migration
Ost-
erweiterung
Migrations-
daten
Migration weltweit
Newsletter
Kurzdossiers
Länderprofile
English Version: Policy Briefs
English Version: Country Profiles
Links zur Migration in der EU
Weitere bpb-Angebote
Publikationen
Veranstaltungen
Wissen
Lernen
ZMI Universität Giessen Arte netzeitung.de Arte ZMI Universität Giessen taz Kulturstiftung des Bundes Berliner Konferenz Universität Duisburg-Essen Köln International School of Design
Suche
Dossier bpb.de

Migrationspolitische Handlungsfelder der EU

Binnenmigration in der Europäischen Union

Marianne Haase / Jan C. Jugl
Inhalt
EU-Binnenmigration und Wanderungsmotive
Historische und rechtliche Grundlagen von EU-Binnenmigration
Maßnahmen, Barrieren und eine Richtlinie zur Arbeitnehmerfreizügigkeit
Die Dienstleistungsrichtlinie
Historische und rechtliche Grundlagen von EU-Binnenmigration

Aus der so genannten Montanunion, auch "Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl", kurz EGKS genannt, ging 1957 mit der
Monique ter Steege aus den Niederlanden lebt seit 31 Jahren in Deutschland. © Susanne Tessa Müller
Grossansicht des Bildes
Monique ter Steege aus den Niederlanden lebt seit 31 Jahren in Deutschland. © Susanne Tessa Müller
Unterzeichnung der Römischen Verträge die Europäische Wirtschaftsgemein-
schaft (EWG) als ein erster Vorläufer der heutigen EU hervor. Ziel der sechs Gründerstaaten Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, Luxemburg und den Niederlanden war es, eine Zollunion zu gründen und einen gemeinsamen Markt mit freiem Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zu errichten. Zur Umsetzung dieser Ziele vereinbarten die damaligen Mitgliedstaaten Übergangsfristen, an deren Ende Zölle und Handelsbarrieren zwischen den Unterzeichnerstaaten fielen. Mit der Vollendung der Zollunion im Jahr 1968 trat erstmals auch die Freizügigkeit für Arbeitnehmerinnen und -nehmer in Kraft, die seit 1973 auch für die späteren Beitrittsländer ("Norderweiterung") Großbritannien, Irland und Dänemark gilt. Seit 1987 verfügen auch Griechen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit, nach einer Übergangsfrist nach der Süderweiterung gilt sie seit 1992 ferner für portugiesische und spanische Erwerbstätige.

Übergangsfristen für Arbeitnehmerfreizügigkeit?

Bei der Erweiterungsrunde der EU um die Staaten Österreich, Schweden und Finnland im Jahr 1995 verzichtete man auf Übergangsfristen. Ein Grund dafür war, dass sich die Befürchtungen einiger wirtschaftlich hoch entwickelter Mitgliedstaaten wie Deutschland und Frankreich als falsch herausgestellt hatten, die Erweiterungen um die südlichen Staaten (Italien, Griechenland und Portugal) könnten zu größeren Binnenwanderungen führen. Hinzu kam, dass die Volkswirtschaften Österreichs, Schwedens und Finnlands in ihrer Leistungsfähigkeit ohnehin denen der EU-Mitgliedstaaten ähnlich waren. Wie im Beitrag zur Osterweiterung in diesem Dossier nachlesbar ist, sind die 2004 bzw. 2007 beigetretenen zwölf neuen Mitgliedstaaten aus Ost- und Mitteleuropa teilweise einer maximal siebenjährigen Übergangsfrist unterworfen. Die beiden südeuropäischen Staaten Malta und Zypern konnten von der Arbeitnehmerfreizügigkeit sofort profitieren. Auch für Rumänien und Bulgarien, die beide im Jahr 2007 beitraten, gelten - bis längstens 2013 - die Übergangsfristen.

Das Recht EU-Angehöriger auf Einreise, Aufenthalt und Niederlassung

EU-Bürgerinnen und -Bürger haben das Recht, sich für bis zu drei Monate in einem beliebigen Mitgliedstaat aufzuhalten. Erst für einen längeren Aufenthalt ist eine Aufenthaltserlaubnis des entsprechenden Landes erforderlich. Die zur Bewilligung eines solchen Dokuments notwendigen Voraussetzungen hängen ganz wesentlich von dem Zweck des Aufenthalts ab. Maßgeblich für die Erteilung einer längerfristigen Aufenthaltserlaubnis ist daher das Aufenthaltsmotiv, also besonders die Frage, ob es sich bei den Antragstellenden um Arbeitnehmer, Selbstständige, Studierende, Rentner oder Familienangehörige handelt.

Je nach Aufenthaltsmotiv gibt es zurzeit verschiedene Regelungen für diese Gruppen, wobei abweichende Regelungen für Personen aus den neuen mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten gelten:

Angestellte und Selbstständige:
Wer als Angestellter oder Selbstständiger im EU-Ausland arbeiten möchte, braucht hierfür lediglich seinen Ausweis und den Nachweis, dass im Zielland bereits ein Arbeitsvertrag bzw. eine Selbständigkeit besteht.

Studierende und Nichterwerbspersonen:
Studierende müssen nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt finanziell gesichert ist, sodass sie keine sozialen Sicherungssysteme des Gastlandes beanspruchen. Zusätzlich müssen sie eine Krankenversicherung haben. Ähnliches gilt für Personen, die sich längerfristig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, dort aber nicht arbeiten wollen.

Familienangehörige:
Familienangehörige von Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmern dürfen in ein Gastland miteinreisen und sich dort aufhalten, insbesondere wenn es sich um Ehepartner, um maximal 21-jährige Kinder oder um Eltern handelt, die von ihren Kindern Unterhalt beziehen.


27. Januar 2008


 
Druck-Version
Artikel versenden
Redaktion
Angebote der bpb

APuZ: Integration und Arbeitskräftewanderungen
PDF-Dokumente

Eurostat: Bevölkerung und soziale Bedingungen
Amtsblatt der EU:

Richtlinie zu Verfahren für Einreise und Aufenthalt von EU-Angehörigen
Links ins Internet

EURES: europäisches Portal zur beruflichen Mobilität
EU-Kommission:

Working in another EU country

Leben und Arbeiten im Binnenmarkt

Themen | Wissen | Veranstaltungen |
Publikationen | Lernen |
Die bpb | Bestellen | Newsletter | Presse | Partner |
Impressum | Datenschutz | Kontakt | Home