
 |
Migrationspolitische Handlungsfelder der EU
 |
 |

Binnenmigration in der Europäischen Union |
| Marianne Haase / Jan C. Jugl |
Maßnahmen, Barrieren und eine Richtlinie zur Arbeitnehmerfreizügigkeit
Zur Unterstützung der Freizügigkeit von Arbeitskräften richtete der Rat der Europäischen Union 1993 ein Informationssystem zu Fragen
 |
 |
 |
 |
EU-Ausländer in den Staaten der EU-15, in absoluten Zahlen, 2000-2003 © bpb
|
 |
|  |
 |
der Beschäftigung und der Arbeitskräftemobilität EURES (European Employment Services) ein. Es handelt es sich um einen internetbasierten Beratungs- und Informationsdienst für Arbeitsuchende und Arbeitgeber, der Informationen über offene Stellen, regionale Arbeitsmärkte und vor Ort herrschende Lebens- und Arbeitsbedingungen vermittelt. Partner des Netzwerkes sind die Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten sowie von Norwegen, Liechtenstein, der Schweiz und Island. Trotzdem bestehen nach wie vor Hindernisse, die in der Praxis zu einer vergleichsweise geringen Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch EU-Bürgerinnen und -bürger führen: Vielfach fehlen Auswanderungsinteressierten genaue Informationen, etwa über die ihnen und ihren Familienangehörigen zustehenden Rechte auf dem Arbeitsmarkt. Unklar sind häufig auch der genaue Ablauf und die Dauer von Verwaltungsakten bei der Ausstellung von Aufenthaltsgenehmigungen.
Das bestehende System der Arbeitnehmerfreizügigkeit hat sich im Laufe der Jahre als sehr unübersichtlich, komplex und daher wenig attraktiv herausgestellt. In den EU-Ländern bestanden nationale Verordnungen und Gesetze, die zum Teil wenig aufeinander abgestimmt waren. Im April 2004 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union daher die Richtlinie 2004/38/EG, die Verfahren für die Einreise und den Aufenthalt von EU-Angehörigen und deren Familienmitglieder einfacher und transparenter regeln soll. Mit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2006 wurde eine Reihe älterer Rechtsakte außer Kraft gesetzt und in modifizierter Form zusammengeführt.
Richtlinie zum Aufenthalt von EU-Angehörigen und deren Familien
Die Richtlinie für Einreise- und Aufenthaltsverfahren von EU-Angehörigen und Familienmitgliedern enthält folgende Elemente:
- Für Aufenthalte von weniger als drei Monaten soll auch weiterhin das Mitführen gültiger Ausweispapiere genügen.
- Für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt entfällt das Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis. Stattdessen genügt ein Eintrag in das Wohnortregister, der ausgestellt wird, sobald Beschäftigte einen Arbeitsvertrag vorlegen oder Selbstständige Nachweise über ihre Tätigkeit erbringen. Studierende und Nichterwerbstätige müssen neben dem Bestehen einer Krankenversicherung lediglich nachweisen, dass sie den Lebensunterhalt für sich (und ggf. ihre Angehörigen) bestreiten können, ohne die sozialen Sicherungssysteme des Gastlandes zu beanspruchen.
- Nach einem ständigen Aufenthalt von fünf Jahren müssen EU-Bürgerinnen und -Bürger den Staatsbürgern des Ziellandes gleichgestellt werden und dürfen sich dauerhaft niederlassen. Alle Einschränkungen, etwa im Bereich der sozialen Sicherungssysteme, entfallen entsprechend.
- Zur Erhöhung der Rechtssicherheit von EU-Angehörigen in anderen Mitgliedstaaten sollen bestehende Möglichkeiten der Aufenthaltsbegrenzung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und/oder der Sicherheit überprüft werden. Auch Minderjährige und sich längerfristig aufhaltende Personen sollen gegen eine Ausweisung besser geschützt werden.
27. Januar 2008 |
|

|
 |
 |
PDF-Dokumente |
 |
 |
 |  |
 |
 |
 |
 |
Amtsblatt der EU:
|
 |
 |
 |
 |
 |
 |
Links ins Internet |
 |
 |
 |  |
 |
 |
 |
 |
EU-Kommission:
|
 |
 |
 |
 |

|