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Migrationspolitische Handlungsfelder der EU

Binnenmigration in der Europäischen Union

Marianne Haase / Jan C. Jugl
Inhalt
EU-Binnenmigration und Wanderungsmotive
Historische und rechtliche Grundlagen von EU-Binnenmigration
Maßnahmen, Barrieren und eine Richtlinie zur Arbeitnehmerfreizügigkeit
Die Dienstleistungsrichtlinie
Die Dienstleistungsrichtlinie

Der europäische Binnenmarkt im Bereich der Dienstleistungen war durch eine Reihe von Beschränkungen behindert. Dazu zählten etwa Bestimmungen zum Schutz innerstaatlicher Anbieter von Dienstleistungen. Diese Schutznormen, die unter anderem aus der Sorge um Sozial- und Lohndumping entstanden waren, verhinderten den freien Zugang von europäischen Dienstleistungserbringern zu den Märkten der EU-Mitgliedstaaten. Die so genannte Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) - bekannt geworden auch nach dem damaligen Binnenmarktskommissar als Bolkestein-Richtlinie - sollte den europäischen Binnenmarkt vervollständigen. Mit ihr sollte die Dienstleistungsfreizügigkeit in der EU von solchen nationalen Schutzmaßnahmen "befreit" werden.

Ausgehend von dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag (KOM (2004) 002 endg.) kam es zu heftigen Kontroversen um die Richtlinie. Die Sorge um Sozial- und Lohndumping sowie einen Wettbewerb um die niedrigsten Sicherheits- bzw. Qualitätsstandards bestimmten die Auseinandersetzungen. In diesem Zusammenhang ist der zum Schlagwort gewordene "polnische Fliesenleger" zu erwähnen. Dieser, so die diffamierende Aussage, verkörpere verfallende Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen von Dienstleistungen.

Insbesondere Kritiker der "neoliberalen Globalisierung" wandten sich gegen den ersten Entwurf der Richtlinie. Auch das Europäische Parlament votierte dagegen, sodass die Kommission im weiteren Verlauf der Gesetzgebung einen geänderten Richtlinienvorschlag einbrachte. Dieser entschärfte die wesentlichen Streitpunkte.

Im Dezember 2006 verabschiedete der Rat die Richtlinie, deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten bis Ende 2009 erfolgt sein muss. Ihr wesentlicher Inhalt ist, dass jeder, der in seinem europäischen Herkunftsland ein Gewerbe ausübt, diese Dienstleistung auch in den anderen Mitgliedstaaten anbieten darf. Entgegen dem ersten Entwurf der Richtlinie gelten dabei die Bestimmungen desjenigen Landes, in dem die Dienstleistung angeboten wird. Dies gilt etwa für Mindestlöhne, Tarifvertragsregelungen, Arbeitszeitbestimmungen oder Bauvorschriften. Die Richtlinie sieht Ausnahmeregelungen vor, wonach Bereiche wie das Gesundheitswesen oder soziale Dienste von den grundsätzlichen Bestimmungen der Richtlinie ausgenommen sind.


27. Januar 2008


 
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