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Was bringen Gesetze?
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Einstieg: Möglichkeiten und Grenzen gesetzlicher Jugendschutzvorgaben |
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Über das Verhältnis von Recht und Realität im Jugendmedienschutz |
| Wolfgang Schulz / Stephan Dreyer |
Jugendschutz lebt von Bedingungen, die er selbst nicht garantieren kann. Staatliche Vorgaben im Jugendmedien- schutz, wie sie das Jugendschutzgesetz des Bundes und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder aufstellen, können allein nicht sicherstellen, wie der Alltag des Einzelnen, die Nutzungsgewohnheiten der Spielerinnen und Spieler und wirtschaftliche Strategien den Umgang mit Spielen bestimmen. Welche Kräfte den gesetzlichen Vorgaben zuwiderlaufen, warum trotzdem auf Vorschriften nicht einfach komplett verzichtet werden kann und wodurch eine Regulierung effektiv sein kann, soll der folgende Beitrag erläutern.
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Zur Person |
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Dr. Wolfgang Schulz ist Direktor des Hans-Bredow-Instituts für Medienforschung an der Universität Hamburg, wo er Fragen des Rechts bei Medieninhalten, neuen Kommunikationsmedien und journalistischer Arbeit. |  |
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Zur Person |
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Stephan Dreyer studierte Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg und ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Hans-Bredow-Institut für Medienforschung. Sein Forschungsinteresse gilt dem Recht der neuen Medien, insbesondere im Bereich Games. |  |
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 |  | Status quo: Das derzeitige Jugendschutzrecht
Computer- und Videospiele fallen unter das Jugendschutz- gesetz (JuSchG), sofern sie auf Trägermedien (CDs, DVDs etc.) abgegeben werden. Das Gesetz sieht für ihre Abgabe an Kinder und Jugendliche ein zweistufiges System vor: die Alterskennzeichnung für entwicklungsbeeinträchtigende und die Indizierung für jugendgefährdende Produkte.
Während die Alterskennzeichnung ein Verfahren etabliert hat, das es Kindern und Jugendliche ausdrücklich erlaubt, für ihre Altersgruppe freigegebene Spiele zu erhalten, bringt die Indizierung ein Produkt "aus dem Regal unter den Ladentisch"; das heißt, das Spiel ist weiterhin für Erwachsene erhältlich, darf aber weder beworben noch offen im Handel ausgestellt werden.
Verfahren zur Alterskennzeichnung
Zur Alterskennzeichnung können Spielehersteller ihre Produkte vor Veröffentlichung der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) vorlegen, deren unabhängige Prüfungsgremien im Rahmen der Spielepräsentation durch einen USK-Tester nach bestimmten Kriterien eine Empfehlung für eine bestimmte Altersfreigabe abgeben.
Der Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der USK fertigt auf der Grundlage dieser Empfehlung in der Regel eine offizielle Altersfreigabe der Länder aus; er hat allerdings auch ein Veto-Recht.
Der Hersteller erhält mit der Altersfreigabe die Erlaubnis, ein entsprechendes Alterskennzeichen auf seinem Produkt zu platzieren (zum Beispiel "Nicht freigegeben unter 12 Jahren"). Dieses Kennzeichen ist für den Handel bzw. die Verkäufer bindend. Bei der Abgabe an jüngere Käufer drohen Bußgelder. Produkte, die kein Kennzeichen haben – etwa, weil der Hersteller das Produkt der USK nicht vorgelegt hat –, dürfen ausschließlich an Erwachsene abgegeben werden.
Indizierungsverfahren
Was nun die mögliche Indizierung eines Spiels angeht, wird die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) auf Antrag tätig. Regt eine Stelle ein Indizierungsverfahren an oder beantragt eine Indizierung, prüft die BPjM das Spiel darauf, ob gesetzlich bestimmte Indizierungskriterien vorliegen, und hört zugleich den Hersteller an. Liegt ein Indizierungskriterium vor, nimmt die BPjM das entsprechende Produkt in die Liste jugendgefährdender Schriften auf.
Diese Indizierung hat zur Folge, dass das Produkt nicht mehr öffentlich beworben oder ausgestellt werden darf. Eine Abgabe an Erwachsene ist dadurch aber nicht betroffen. Auch hier drohen bei Verstößen, also etwa bei Abgabe an Minderjährige oder öffentlicher Ausstellung, Bußgelder oder sogar Strafverfahren.
Hinzuweisen sei noch auf die sog. "Sperrwirkung": Haben die Länder auf Grundlage der USK-Empfehlung einem Produkt einmal eine Altersfreigabe erteilt, ist ein Indizierungsverfahren durch die Bundesprüfstelle für das Produkt ausgeschlossen. Die Alterskennzeichnung durch USK und Länder verschafft dem Anbieter also die Sicherheit, dass das Spiel nicht nachträglich indiziert wird und er dadurch Umsatzeinbußen erleidet.
Strafrechtliche Relevanz
Neben dem Jugendschutzrecht existiert mit § 131 StGB (Gewaltverherrlichung) eine allgemeine strafrechtliche Vorschrift, die die Abgabe von Medien unter Geld- oder Freiheitsstrafe stellt, wenn sie Schilderungen expliziter Gewalt gegen Menschen und menschenähnliche Wesen enthalten. Das Strafrecht ist damit das schärfste Schwert gegen derartige Medieninhalte. § 131 StGB entstand weniger aus Jugendschutzgründen als vielmehr aus der Ansicht, derartige Darstellungen führten zu einer "Verrohung der Sitten".
07. August 2007 |
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Alexander T. Müller |
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Eine Geisterdebatte
Ein Verbot global vertriebener Spiele ist wirkungslos, gibt das falsche Signal und dient eher als Versteck. Eine offene und kritische Diskussion in Gesellschaft und den Familien ist wichtiger, meint Alexander Müller. Denn die wirkliche Verantwortung liegt hier. |
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