[...]
Artikel 1. Die beiden Regierungen sind darüber einig, dass die Auseinandersetzung zwischen dem Deutschen Reiche und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik über die Fragen aus der Zeit des Kriegszustandes zwischen Deutschland und Russland auf folgender Grundlage geregelt wird:
a) Das Deutsche Reich und die Russische Sozialistische Föderative Sowjet-republik verzichten gegenseitig auf den Ersatz ihrer Kriegskosten sowie auf den Ersatz der Kriegsschäden, das heißt derjenigen Schäden, die ihnen und ihren Angehörigen in den Kriegsgebieten durch militärische Maßnahmen einschließlich aller in Feindesland vorgenommenen Requisitionen entstanden sind. [...]
b) Die durch den Kriegszustand betroffenen öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen, einschließlich der Frage der Behandlung der in die Gewalt des andern Teils geratenen Handelsschiffe, werden nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit geregelt werden. [...]
Artikel 2. Deutschland verzichtet auf die Ansprüche, die sich aus der bisherigen Anwendung der Gesetze und Maßnahmen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik auf deutsche Reichsangehörige oder ihre Privatrechte sowie auf die Rechte des Deutschen Reiches und der Länder gegen Russland sowie aus den von der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik oder ihren Organen sonst gegen Reichsangehörige oder ihre Privatrechte getroffenen Maßnahmen ergeben, vorausgesetzt, dass die Regierung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik auch ähnliche Ansprüche dritter Staaten nicht befriedigt.
Artikel 3. Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen dem Deutschen Reich und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik werden sogleich wieder aufgenommen. [...]
Artikel 4. Die beiden Regierungen sind sich ferner auch darüber einig, dass für die allgemeine Rechtsstellung der Angehörigen des einen Teiles im Gebiete des andern Teiles und für die allgemeine Regelung der beiderseitigen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen der Grundsatz der Meistbegünstigung gelten soll.
[...]
Artikel 5. Die beiden Regierungen werden den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beiden Länder in wohlwollendem Geiste wechselseitig entgegenkommen. Bei einer grundsätzlichen Regelung dieser Frage auf internationaler Basis werden sie in vorherigen Gedankenaustausch eintreten. [...]
Karl Mielcke (Hg.), Dokumente zur Geschichte der Weimarer Republik, Braunschweig 1968, S. 42 f.
