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Dossier Urheberrecht

Geschichte des Urheberrechts


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Robert A. Gehring
Der Einfluss der Reformation

Mit dem Beginn der Reformation, ausgelöst durch Luthers berühmten Anschlag seiner 95 Thesen an die Tür der Kirche von Wittenberg im Oktober 1517, wurde der noch junge Buchmarkt in seinen Grundfesten erschüttert. Die Nachfrage nach Drucken von Luthers Werken und seiner Bibelübersetzung stieg schlagartig an, besonders im norddeutschen Raum und in den Ländern Nordeuropas. Bedient wurde sie nicht zuletzt von neuen Druckereien in Wittenberg, das so in kürzester Zeit zu einem wichtigen Verlagstandort wurde.

Zugleich brach die Nachfrage nach katholischer Literatur, die besonders von Druckern aus dem süddeutschen Raum und Österreich hergestellt wurde, dramatisch ein. Ein Teil dieser Drucker ging dazu über, Nachdrucke der ursprünglich im norddeutschen Raum hergestellten Werke anzufertigen und zu verkaufen.

So wurde der Buchmarkt im deutschsprachigen Raum praktisch zweigeteilt und zwischen diesen beiden Teilen - vertreten durch namhafte Buchdrucker, -verleger, -händler und später Autoren - wurde der Kampf um die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks während der folgenden Jahre mit aller Erbitterung geführt. Zu Gesetzen kam es jedoch selbst dann noch nicht.

Die ersten 'Urheberrechtsgesetze'

Dass es lange gedauert hat – bis Anfang des 19. Jahrhunderts – bis in verschiedenen deutschen Ländern nach und nach 'Urheberrechtsgesetze' erlassen wurden, war den Religionskriegen in Folge der Reformation und der deutschen Kleinstaaterei geschuldet. In den zentralistischen Staaten Frankreich und England, und auch in den USA, vollzog sich dieser Prozess zum Teil erheblich schneller:

England: Statute of Anne (1709)

Mit dem 'Statute of Anne' wurde erstmalig dem Autor eines Werks das gesetzliche Recht auf die Herstellung von Kopien für begrenzte Zeit zugesprochen. Königin Anne verfolgte mit dem neuen Gesetz von 1709 das Ziel, "das Lernen zu fördern", wie es im Gesetz heißt. Das von ihr geschaffene 'Kopierrecht der Autoren' – das Copyright der Autoren – war Mittel zum Zweck und diente ausdrücklich der Verfolgung des öffentlichen Interesses an gebildeten Menschen.

USA: Copyright-Klausel in der Verfassung (1790)

Am britischen Vorbild orientierten sich auch die Vereinigten Staaten von Amerika in ihrer Gründung. Die 1790 verabschiedete Verfassung enthielt eine sogenannte 'Copyright-Klausel', die den Kongress ermächtigte, "um den Fortschritt in der Wissenschaft und den nützlichen Künsten zu fördern, Autoren und Erfindern für begrenzte Zeit das ausschließliche Recht an ihren Werken und Erfindungen zuzusichern".

Frankreich: Droît d'auteur (1791-1793)

Frankreich folgte den USA nur wenig später. Während der französischen Revolution wurden zwischen 1791 und 1793 eine Reihe von Gesetzen erlassen, die zusammen den Corpus des Urheberrechts (französisch: droît d'auteur) bildeten. Auch hier wurden die ausschließlichen Rechte zur Verwertung den jeweiligen Urhebern zugesprochen.

Das französische Konzept aus der Revolutionszeit wies außerdem ein neues Element auf – die Persönlichkeitsrechte. Das Werk wurde als Ausdruck der Person des Urhebers gesehen, von dem er nie vollständig getrennt werden könne. Die Idee von unabdingbaren Urheber-Persönlichkeitsrechten war prägend für die weitere Entwicklung nationaler Urheberrechtsgesetze in Kontinentaleuropa und hat auch die deutschen Rechtsphilosophen und Gesetzgeber wesentlich beeinflusst.

Zwei Konzeptionen für das Urheberrecht

Zum Ende des 18. Jahrhunderts gab es also zwei in ihren Grundsätzen sehr unterschiedliche Urheberrechtskonzeptionen. Das im anglo-amerikanischen Rechtsraum entstandene Copyright nahm das öffentliche Interesse an Wissensproduktion und -verbreitung zum Ausgangspunkt eines zeitlich und umfänglich beschränkten, exklusiven Rechts am Kopieren von Werken.

Das französische Modell hingegen setzte den Schöpfer und seine Persönlichkeitsrechte an den Anfang; das öffentliche Interesse spielte nur eine untergeordnete Rolle. Die deutschen Länder orientierten sich infolge der historischen Entwicklung am französischen Vorbild. Die Übernahme französischen Rechts nach der Eroberung durch die Napoleonischen Truppen war dafür ausschlaggebend.

Frühes deutsches Urheberrecht

Schon früh setzten sich die deutschen Buchhändler, besonders die Großbuchhändler in Norddeutschland, dafür ein, ein spezielles Verlagsrecht zu schaffen. Aber erst in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts waren größere Fortschritte bei diesen Bemühungen zu verzeichnen. Privilegien für Drucker und Buchhändler wurden zunehmend durchsetzbar.

Mit Napoleons Feldzügen und der Eroberung der deutschen Länder hielt dort schließlich französisches Recht Einzug. Als erstes deutsches Land führte 1810 Baden im neuen Landrecht ein angepasstes Urheberrecht nach französischem Vorbild ein, das den Zeitraum für den Schutz der Werke auf die Lebenszeit des Urhebers festlegte. Mit dem "Gesetz zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst in Nachdruck und Nachbildung" setzte Preußen 1837 eines der modernsten und umfassendsten Urheberrechtsgesetze der damaligen Zeit in Kraft.

Die deutsche Kleinstaaterei und die damit verbundene Zersplitterung der Rechtssysteme wurde nur langsam überwunden. 1870 verabschiedete der Norddeutsche Bund auf Drängen des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels ein "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken". Der Gesetzestext basiert auf einem vom Börsenverein vorgelegten Entwurf aus dem Jahr 1868. Nach der Gründung des Deutschen Kaiserreichs im Jahr 1871 wurde das Gesetz für das ganze Gebiet des Deutschen Reiches unter der Bezeichnung "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste" übernommen.

Ebenfalls auf Initiative des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, der den grenzüberschreitenden Handel mit Büchern und Kunstwerken vereinfachen wollte, wurde 1886 von mehreren europäischen Ländern das erste internationale Abkommen zum Urheberrecht – die "Berner Übereinkunft" – unterzeichnet. Aus dem historisch gewachsenen Territorialschutz wurde so ein quasi internationaler Urheberrechtsschutz, der seitdem mehrfach erweitert und verstärkt worden ist.

Gleich zu Beginn des 20. Jahrhunderts, 1901, wurden schließlich Werke der Literatur und der Musik, sechs Jahre später (1907) Werke der bildenden Künste und der Fotografie per Gesetz urheberrechtlich geschützt. Damit gab es in Deutschland ein Urheberrecht, wie es in seinen Grundzügen bis heute Bestand hat.


13. November 2007

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