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Dossier Menschenrechte

Zur Begründung eines Menschenrechts auf Wasser


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Bernd Ladwig
Einwände gegen das Menschenrecht Wasser

Ein erster Einwand gegen ein Recht auf Wasser lautet: Dieses Recht setzt Ressourcen voraus, die nicht jedem Staat zur Verfügung stehen – es kann also nicht kategorisch gelten. Somit kann es auch kein Recht sein, das eine beliebige Regierung beachten muss. Verstehen wir Menschenrechte jedoch schwächer, um auch voraussetzungsvolle Ansprüche zu erfassen, so schwächen wir die normative Stellung dieser Rechte insgesamt.

Dem Argument liegt die Vorstellung zugrunde, einige Menschenrechte könnten durch bloßes Nichtstun zureichend verwirklicht werden: Um etwa das Recht auf Freiheit von Folter und erniedrigender Behandlung zu beachten, muss der Staat nur auf Folter und erniedrigende Behandlung verzichten. Soziale Rechte hingegen verlangen einen aktiven Staat, der materielle Güter bereitstellt. Dies könnte jedenfalls ärmere Gemeinwesen überfordern.

Doch die Vorstellung, einige Menschenrechte ließen sich kostenfrei und also ohne weiteres erfüllen, ist irreführend. Sie krankt an einem verkürzten Verständnis der korrespondierenden Pflichten. Henry Shue, der diese Kritik prominent gemacht hat, unterscheidet für alle Menschenrechte derer drei: Pflichten der Vermeidung (duties to avoid deprivation), Pflichten des Schutzes (duties to protect from deprivation) und Pflichten der Hilfe oder Ermöglichung (duties to aid the deprived)[7].

Wie jedes Menschenrecht kann das Recht auf Wasser auf vielerlei Weise verletzt werden: durch Verschmutzung, durch Vertreibung, durch Ausschluss missliebiger Gruppen, durch diskriminierende oder unverhältnismäßige Preiserhöhung (Verstöße gegen Pflichten der Vermeidung), durch Privatisierung ohne begleitende Sicherungen für Arme, durch Zulassung vermeidbarer Bodenerosion, durch die Weigerung, Banditen zu bekämpfen, die den Zugang zu Wasserstellen blockieren (Verstöße gegen Pflichten des Schutzes), durch das Fehlen oder vermeidbare Fehlschlagen einer Politik der Gewährleistung von Wasserver- und Abwasserentsorgung für alle (Verstöße gegen Pflichten der Ermöglichung).

Ein zweiter Einwand gegen das Recht auf Wasser lautet, dass die Kriterien der Pflichterfüllung nicht klar seien. Aber auch dies ist bei anderen Arten von Rechten, die fraglos als Menschenrechte gelten, nicht grundsätzlich anders. Wo beginnt Zensur? Welche Arten der Bestrafung sind grausam und menschenrechtswidrig? Was genau gehört zu einem anständigen Rechtsschutz?

Im Allgemeinen Kommentar Nummer 15 werden die zulässigen Auslegungen deutlich begrenzt. Im Kern ist das Recht auf Wasser ein Subsistenzrecht: Von seiner unbedingten Beachtung hängt ab, ob alle Menschen im Machtbereich eines Staates überleben können. Das Existenzminimum an Wasser steht daher für keinen Staat zur Disposition. Soweit Staaten aus eigener Kraft ihre Verpflichtungen nicht erfüllen können, haben sie Anspruch auf internationale Hilfe und Zusammenarbeit.

Damit ist teilweise schon ein dritter Einwand beantwortet. Der Einwand lautet, dass nicht klar sei, wen das Recht auf Wasser in die Pflicht nehme. Der Allgemeine Kommentar Nummer 15 macht deutlich, dass dies in erster Linie der jeweilige Einzelstaat, in zweiter Linie die internationale Gemeinschaft ist. Das Recht auf Wasser ist also mitnichten ein bloßes "Manifestrecht"[8]. Es ist kein ins Weltall hineingerufener Anspruch an alle und keinen; ganz bestimmte Akteure können für seine Verletzung oder unzulängliche Beachtung verantwortlich gemacht werden. Und soweit einzelne Staaten oder die internationale Gemeinschaft die Bedingungen der Rechtsverwirklichung verbessern können, indem sie ihr Handeln abstimmen oder neue Institutionen bilden, müssen sie dies auch tun.

Die Zeit ist reif für ein Menschenrecht Wasser

Zwei Gründe sprechen heute dafür, ein Menschenrecht Wasser auf die Agenda zu setzen. Erstens verhindern vermeidbare Umweltzerstörung, kriegerische Konflikte und politisch gewollte Verknappung einen allgemein erschwinglichen Zugang zu brauchbarem und sauberem Wasser. Zweitens sind viele Aktivisten, die gegen diesen lebensgefährlichen Missstand angehen, auf die Frage des Eigentums fixiert: Sie tun so, als hinge alles davon ab, dass die Wasserversorgung in den Händen des Staates verbleibt und nicht von Privaten übernommen wird[9].

Das aber ist menschenrechtlich gesehen nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Normativ vorrangig ist vielmehr die Gewährleistung von Standards: Private wie öffentliche Eigentumsformen sind daran zu messen, ob sie die inklusive und diskriminierungsfreie Befriedigung fundamentaler Interessen sicher ermöglichen. Sie sind nicht Selbstzweck, sie sind Mittel zum Zweck der Menschenrechtsverwirklichung. Ein ausdrücklich anerkanntes Menschenrecht auf Wasser würde verdeutlichen, dass auch Privatisierungen die Regierungen nicht aus der Pflicht entließen, die Grundversorgung mit Wasser für alle zu sichern. Zumindest eine unregulierte Privatisierung, ohne strenge Vorgaben und Kontrollen, ohne Garantien für die Ärmsten, ohne wachsame soziale Bewegungen, wäre damit ausgeschlossen.


12. Oktober 2009

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Links ins Internet

MenschenRechtWasser - Eine Iniative von Brot für die Welt

humanrights.ch: Recht auf Wasser als Menschenrecht

5. Weltwasserforum in Istanbul 2009

World Water Council

DIMR: Human Rights meet Water: A Conversation

Unesco - Water Portal

UN Water

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