V. Zukunftsforum Islam
Eröffnungsvortrag – Prof. Dr. Stefan Muckel, Universität Köln
Zur Trennung von Religion und Politik im säkularisierten Verfassungsstaat – Grundlagen und aktuelle Fragestellungen
(Vortrag für die bpb in der FH Bund, Brühl, 7.5.2010)
I. Einführung
"Christliche Symbole gehören nicht in staatliche Schulen." Mit diesem Satz wurde vor einigen Tagen die damals noch designierte, inzwischen im Amt befindliche niedersächsische Sozialministerin Aygül Özkan zitiert. [1] Die Politikerin, die auch Integrationsministerin des Landes Niedersachsen und gelernte Juristin ist, hatte sich wohl auf ein verfassungsrechtliches Grunddatum beziehen wollen – darauf nämlich, dass der Staat säkular, also rein weltlich ist und keinen religiösen Auftrag hat. Frau Özkan wollte jedenfalls nicht gegen das Christentum Front machen. Denn sie fügte hinzu, dass auch das Kopftuch aus dem Klassenzimmer verbannt sein müsse. [2]
Die Äußerung führte zu aufgeregten Diskussionen, zu erheblichem Unmut in der CDU-Landtagsfraktion Niedersachsens und dazu, dass Ministerpräsident Christian Wulff eingreifen musste. Er sprach u. a. vom "dünnen und glatten Eis, auf dem man ausrutschen" könne [3]. Das allerdings lässt sich in der Bildersprache der Politik kaum treffender ausdrücken. Manche werden sich erinnern: Im Sommer 1995 hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss zum Kreuz in bayerischen Schulräumen veröffentlicht. [4] Darin bezeichnete das Gericht es als verfassungswidrig, dass nach bayerischem Schulrecht in jedem Klassenzimmer ein Kreuz aufzuhängen war. Der Sturm der Entrüstung führte wochenlang zu heftigen Protesten in Medien und politischen Gremien, zu einer Großdemonstration in München, aber auch dazu, dass der damalige Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts und Berichterstatter für den Fall Henschel öffentlich handwerkliche Schwächen der Entscheidung eingestehen musste. [5] Er war eingebrochen auf dem dünnen Eis, auf dem er sich zuvor bewegte. Ähnlich gestaltete sich in Italien die Reaktion auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, als er Anfang November 2009 entschied, dass Kruzifixe in Klassenzimmern staatlicher Schulen in Italien gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstießen. [6] Italien hat, nachdem u.a. Ministerpräsident Berlusconi öffentlich erklärt hatte, man werde die Entscheidung nicht befolgen – inzwischen die Große Kammer des Gerichtshofs angerufen – das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen (Art. 43 EMRK). In Deutschland wie in Italien hatten die Befürworter des Wandkreuzes geltend gemacht, das Kreuz diene im Klassenzimmer nicht als christliches Symbol, sondern im Kontext der öffentlichen Schule lediglich dazu, die christlich-abendländische Kultur zu versinnbildlichen. [7]
Große Aufregung gab es auch, als das Bauordnungsamt der Stadt Köln vor etwa zwei Jahren den Bau einer großen Moschee genehmigte. Ich selbst bin rüde beschimpft worden, nachdem ich – auf Bitten der Redaktion um einen Artikel – im Kölner Stadtanzeiger dargelegt hatte, dass dem Vorhaben juristisch in der Tat nichts entgegen stehe. [8] Ganz anders reagierte die breite Öffentlichkeit, als im Spätsommer 2003 das Bundesverfassungsgericht den Ländern (damals zunächst dem Land Baden-Württemberg) die Möglichkeit eröffnete, muslimischen Lehrerinnen an öffentlichen Schulen zu verbieten, im Unterricht ein Kopftuch zu tragen.[9]
Schon dieser kurze Blick auf wenige Einzelfälle könnte uns zweifeln lassen daran, dass wir uns in Deutschland tatsächlich in einem "säkularisierten" Verfassungsstaat befinden, wie das Thema meines Vortrags vorgibt. Viele Menschen sehen in Deutschland einen christlichen Staat oder zumindest einen Staat, der auf christlichen Grundlagen steht. Das führt dann fast zwangsläufig dazu, dass Verbote gegenüber muslimischen Formen der Religionsausübung begrüßt und gegenüber christlichen Glaubensbekundungen bekämpft werden.
Bei näherem Hinsehen ist beides richtig: Die Bundesrepublik Deutschland ist ein säkularer Staat. Aber sie steht auf christlichen Fundamenten.
II. Die christliche Prägung der Rechtsordnung in Deutschland
Zunächst zu diesen christlichen Fundamenten: Die Rechts- und Verfassungsordnung Deutschlands ist unter dem Einfluss des Christentums entstanden. Die christliche Prägung des Staates und seiner Rechtsordnung zeigt sich schon in den ersten drei Artikeln des Grundgesetzes, so in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG ("Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."), in dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG ("Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.") und in dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ("Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."). Die ideengeschichtlichen Ursprünge dieser Grundrechte im christlichen bzw. biblischen Denken liegen auf der Hand. Das an den christlichen Glauben anknüpfende Kirchenrecht, zumal das kanonische Recht der römisch-katholischen Kirche, hat darüber hinaus vieles zur deutschen, ja zur westlichen Rechtskultur beigetragen, was in neuerer Zeit, bedingt durch die fortschreitende "Europäisierung" des Rechts, im einzelnen aufgearbeitet wird. Ich möchte einige wenige Aspekte ein klein wenig näher beleuchten:
Von manchen Autoren wird das kanonische Recht der katholische Kirche, das in seiner klassisch gewordenen Form (etwa ab dem Jahr 1140) auf zahlreiche Anleihen aus dem Römischen Recht zurückgriff, als die Grundlage der modernen Rechtswissenschaft angesehen. [10] Das mag etwas überspitzt sein; aber die Einflüsse der – rechtlich ausgeformten – Kirche, ihrer Lehre und ihrer Strukturen auf die weltliche Herrschaft sind nicht zu bestreiten. Besonders deutlich ist bis heute der Einfluss des christlichen Denkens und des Kirchenrechts auf das staatliche Familienrecht. Die monogame Ehe aufgrund des freien Entschlusses beider Partner, die sich als rechtlich gleichgestellt gegenüber stehen, beruht unmittelbar auf christlich- kirchlichen Vorgaben. Die christliche Ehe musste sich in einem langwierigen Prozess gegen anders lautende heidnische Vorstellungen behaupten. Es dauerte lange, bis die Kirche sich hier durchzusetzen begann – neueren Analysen zufolge bis weit ins Hochmittelalter (10. Jahrhundert). [11]
Die Würde des Menschen, deren Schutz in pathetischer Form an den Anfang der deutschen Verfassung gestellt worden ist, habe ich schon erwähnt. Sie geht in ihrer philosophischen Reflexion zurück vor allem auf Pico della Mirandolas (später von seinem Neffen so genanntes) Werk "De dignitate hominis" (Über die Würde des Menschen, veröffentlicht 1496). Die Grundidee wurzelt in der Gleichheit der Menschen, die unmittelbar auf die christliche Botschaft zurückgeht, ja – bei näherem Hinsehen – wohl schon durch die Anfänge der jüdischen Tradition vorgezeichnet ist, in der Vorstellung nämlich, dass der Mensch als Ebenbild Gottes gesehen werden muss (Gen. 1, 27) [12].
Der moderne Staat und seine Rechtsordnung haben nicht nur aus dem Christentum geschöpft. Auch antikes Denken (römisches und griechisches), aber auch islamisches ("arabische Zahlen") haben zu seinem rechtskulturellen Programm beigetragen. [13] Aber die christlich- jüdische Tradition steht eindeutig im Vordergrund. Erwähnen möchte ich nur noch: [14]
- den rechtlichen Schutz des Schutz des Sonntags und der "staatlich anerkannten Feiertage" (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV); er wurzelt, wie unlängst das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich herausgestellt hat, in der christlich-abendländischen Tradition [15], ja ihm sei "ein religiöser, in der christlichen Tradition wurzelnder Gehalt eigen" [16];
- die moderne Rechtsprechung "ohne Ansehen der Person" (vgl. Dtn. 1, 17: "Schaut im Gericht nicht auf die Person, den Geringen höret genauso an wie den Großen; ...!" Auch 1. Petrus 1, 17: "Und da ihr den als Vater anruft, der ohne Ansehen der Person einen jeden nach seinem Werke richtet, ... ."),
- das Streben nach Frieden (Lk 24, 36: "Friede sei mit euch!"),
- den Leistungsgrundsatz, der Arbeit verlangt und nicht Müßiggang (2. Tess. 3, 10: "Wir haben euch ja, als wir bei euch waren diesen Grundsatz eingeschärft: wer nicht arbeiten will, soll auch nicht essen." Vers 11: "Wir haben nämlich gehört, dass einige unter euch einen faulen Lebenswandel führen, nichts arbeiten, sondern sich unnütz machen.").
Fußnoten
- Vgl. etwa F.A.Z. v. 28.4.2010, S. 29.
- F.A.Z. ebd.
- Zit. n. F.A.Z. v. 28.4.2010, S. 4.
- BVerfGE 93, 1.
- Dazu F.A.Z. v. 23.8.1995, S. 1; F.A.Z. v. 24.8.1995, S. 3; zu dem Vorgang auch Isensee, ZRP 1996, 10 (11).
- EGMR, Appl. no. 30814/06 v. 3.11.2009 (Lautsi/Italien).
- Vgl. etwa Isensee, ZRP 1996, 10 (14 f.).
- Kölner Stadtanzeiger v. 25.6.2007, S. 4.
- BVerfGE 108, 282.
- Di Fabio, in: Kämper/Thönnes (Hrsg.), Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche Bd. 42, S. 133 m.w.N.
- Di Fabio (Fn. 10), S. 135 f. m.w.N.
- Di Fabio (Fn. 10), S. 162.
- Di Fabio (Fn. 10), S. 139.
- Zu Allem: Di Fabio (Fn. 10), S. 139 f. m.w.N.
- BVerfG, JZ 2010, 137 (140 Rn. 148).
- BVerfG, JZ 2010, 137 (139 Rn. 141); krit. Classen, JZ 2010, 144 f., der aber zu Unrecht eine Missachtung der Neutralität des Staates zu erkennen glaubt.
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