Veranstaltungen: Dokumentation

V. Zukunftsforum Islam

Vortrag von Prof. Dr. Stefan Muckel, Universität Köln

29.7.2010

Zur Trennung von Religion und Politik im säkularisierten Verfassungsstaat – Grundlagen und aktuelle Fragestellungen



Thesenpapier



I. Einführung

(1) Manche Vorgänge, etwa die Diskussion um Kreuze in öffentlichen Schulen, aber auch um Moscheebauten, erwecken den Eindruck, das Bewusstsein um die Säkularität des Staates sei noch nicht überall hinreichend ausgeprägt.

II. Die christliche Prägung der Rechtsordnung in Deutschland

(2) Die westliche Rechtskultur, im Besonderen das deutsche öffentliche Recht, ist ohne das Christentum historisch nicht erklärbar. Ihre Prägung durch das Christentum ist eindeutig.

III. Der säkularisierte Staat mit christlicher Vorprägung

(3) Die Rechtsordnung in Deutschland steht heute in einem Spannungsverhältnis: Die Ursprünge und die inhaltliche Prägung von weiten Teilen der Rechtsordnung sind christlich. Aber sie ist freiheitlich und diskriminiert andere Religionen als das Christentum, insbesondere den Islam, nicht. Das ergibt sich aus den folgenden tragenden Grundsätzen des deutschen Religionsverfassungsrechts:

1. Trennung und Kooperation von Staat und Kirche

(4) Besonders kennzeichnend für das deutsche Religionsverfassungsrechts ist, dass es Staat und Kirche trennt und zugleich Kooperation vorsieht oder zumindest erlaubt.

a) Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften

(5) Aus dem Verbot der Staatskirche nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV ("Es besteht keine Staatskirche.") folgt eine verfassungsrechtliche Trennung von Staat und Religion sowie Religionsgemeinschaften im Sinne einer Scheidung der Institutionen "in der Wurzel".

b) Kooperation von Staat und Religionsgemeinschaften

(6) Zugleich enthält das Grundgesetz zahlreiche Vorschriften, die eine Zusammenarbeit zwischen Staat und Kirche vorsehen. Das zeigt, dass dem Verfassungsrecht nicht der Grundsatz einer strikten Trennung von Staat und Kirche zugrunde liegt.

c) Ein zukunftsfähiges Modell

(7) In Zeiten rückläufiger Kirchenzugehörigkeit, zunehmender religiöser Individualisierung und Pluralisierung, die u.a. den Islam zur zweitstärksten Religion in Deutschland hat anwachsen lassen, hat sich das Staatskirchenrecht als sehr flexibel erwiesen. Gerade der unbefangene Umgang mit Religion, den das Grundgesetz dem Staat hierzulande ermöglicht, qualifiziert das deutsche Staatskirchenrecht – zumindest in seinen Grundstrukturen – für gegenwärtige wie zukünftige Herausforderungen.

2. Die religiöse Neutralität des Staates

(8) Alle staatlichen Stellen sind von Verfassungs wegen verpflichtet, sich religiös-weltanschaulich neutral zu verhalten. Der Staat darf sich danach nicht mit einer bestimmten Religion oder Religionsgemeinschaft identifizieren.

3. Religiöse Parität

(9) Der Grundsatz der religionsrechtlichen Parität verlangt die rechtliche Gleichstellung aller Staatsbürger unter religiösen Aspekten (staatsbürgerliche Parität) und die Gleichberechtigung der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften (sog. staatskirchenrechtliche Parität).

4. Religiöse Freiheit und Selbstbestimmung

(10) Zu den Grundentscheidungen des deutschen Religionsverfassungsrechts zählen auch die grundrechtliche Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV.

5. Die Säkularität des Staates

(11) Der moderne freiheitliche Verfassungsstaat ist in der Tat säkular. Er legitimiert sich und sein Recht nicht mehr religiös. Er ist vielmehr aus einem Prozess der Säkularisierung hervorgegangen. Gleichwohl leugnet oder unterdrückt der säkulare Staat die Religion nicht. Sie liegt außerhalb seiner – innerweltlichen – Kompetenz.

IV. Einzelne aktuelle Problemfelder für Muslime in Deutschland

1. Übergeordnete Organisationen

(12) Die Forderung, die Muslime in Deutschland mögen sich in möglichst großen Religionsgemeinschaften organisieren, ist verfassungsrechtlich nicht zu vertreten. Es kann in Deutschland, auch in jedem einzelnen Bundesland aus verfassungsrechtlicher Sicht beliebig viele muslimische Religionsgemeinschaften geben.

2. Islamkonferenz

(13) Die Fortsetzung der sog. deutschen Islamkonferenz kann verfassungsrechtlich insofern in kritischem Licht gesehen werden, als der Bund die zu bearbeitenden Themen und Problemfelder vorgibt, aber auch bestimmt, welche muslimische Organisationen teilnehmen dürfen und welche nicht.

3. Islam an deutschen Hochschulen

(14) Die Empfehlungen des Wissenschaftsrates zum Aufbau von Islamischen Studien an deutschen Hochschulen sind verfassungsrechtlich problematisch. Bedenken entzünden sich vor allem an der Beteiligung von Beiräten.

V. Schluss

(15) Deutschland ist ein christlich vorgeprägter, aber gleichwohl säkularer Staat. Zwischen Mehrheiten und Minderheiten bestehende Barrieren können im Interesse aller Beteiligten abgebaut werden. Das verlangt nicht nur Toleranz, sondern auch ein gewisses Maß an Unbefangenheit dem anderen gegenüber.


 

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