Veranstaltungen: Dokumentation
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V. Zukunftsforum Islam

Vortrag von Dr. Lukas Wick, Zürich

29.7.2010

Islam und Verfassungsstaat – Theologische Versöhnung mit der politischen Moderne?



Brühl, 8. Mai 2010
Dr. Lukas WickDr. Lukas Wick
Das Thema Islam kann gegenwärtig sicherlich als hot topic bezeichnet werden. Sein emotionales Potential ist beträchtlich und die diskursiven Wogen werden schnell einmal turmhoch – im Schweizer Kontext wäre wahrscheinlich minaretthoch eher angebracht. Viele Wortmeldungen in Talk-Shows sowie Beiträge in der Tagespresse sind effekthascherisch und unnötig emotionalisierend. Es ist bisweilen richtiggehend ärgerlich, wie sich Parteien und einzelne Politiker um den Staatsschutz bemühen, wenn irgendein profilierungssüchtiges Individuum wirres Zeug faselt. Gleichzeitig tut man jedoch gut daran, das offensichtlich latent vorhandene Unbehagen vieler Bürger gegenüber dem Islam nicht einfach medial zu verurteilen und in den Untergrund abzudrängen. Denn auf offen angesprochene Probleme und Sorgen kann man immerhin noch eingehen, selbst wenn damit teilweise auch Debatten verbunden sind, die unangenehm sind.

Theologisches Interesse am Islam mag auf den ersten Blick wenig mit den gegenwärtigen Debatten und öffentlichen Auseinandersetzungen zu tun haben. Ein solches, theologisches Interesse mag manchem vielleicht sogar theoretisch, ja allzu theoretisch erscheinen. Bisweilen kann es jedoch von Nutzen sein, mal etwas Distanz zu gewinnen gegenüber medial hochstilisierten Skandalen und Titelgeschichten, um Raum zu schaffen für theoretische Fragestellungen. Gerade in den angeblich so theoretisch anmutenden Überlegungen werden meiner Ansicht nach jedoch wichtige Fragen thematisiert.

Die politische Realität im Westen, d.h. in Europa, Amerika, aber auch in so erfolgreichen Staaten wie Japan oder Südkorea und nicht zuletzt in der islamischen Welt ist zu Beginn des 21. Jh. geprägt von der Institution des Verfassungsstaates. Die Genese des Konstitutionalismus kann an dieser Stelle nicht im Detail erläutert werden. Grundsätzlich können aber folgende Feststellungen gemacht werden. Die Etablierung verfassungsrechtlicher Ordnungen verlief vor allem in Europa bei Weitem nicht immer ruhig und harmonisch, und gerade die christlichen Kirchen – sowohl die katholische als auch die protestantische – erhoben zu Beginn vehement Einspruch gegen die Forderungen des Konstitutionalismus. Insbesondere in den Postulaten von Freiheit und Gleichberechtigung glaubte man einen klaren Widerspruch zur Tradition, zur Doktrin und zur Kirchenordnung zu erkennen. Der Modus Vivendi des cuiusregio eius religio wurde durch die neuen Ansprüche massiv infrage gestellt. Die geäusserten Einwände schienen unüberwindbar und dauerten teilweise bis ins 20. Jh. an. Die evangelischen Kirchen verabschiedeten dann auf der ersten Vollversammlung des ökumenischen Rates der Kirchen im Jahre 1948 eine Erklärung über die religiöse Freiheit. Katholischerseits kam es kurze Zeit später im II. Vatikanischen Konzil in der Erklärung Dignitatis Humanae (Pkt. 12/13) zu einem klaren – theologischen – Bekenntnis zu politischer Gleichberechtigung und Religionsfreiheit. Damit verbunden war auch eine klare Absage an das mit der konstantinischen Wende (313) eingeläutete und unter Kaiser Theodosius (380) etablierte Ideal eines christlichen Staates. Auch kam es bei dieser Gelegenheit zu einem Eingeständnis, dass man den Ansprüchen des Evangeliums nicht immer nachgekommen sei: "Gewiss ist bisweilen im Leben des Volkes Gottes auf seiner Pilgerfahrt – im Wechsel der menschlichen Geschichte – eine Weise des Handelns vorgekommen, die dem Geist des Evangeliums wenig entsprechend, ja sogar entgegengesetzt war." [1]

Im Zusammenhang mit – andere würden vielleicht sagen unter dem Druck veränderter, politischer Realitäten, kam es im christlichen Kontext zu einer Neuorientierung, der ein längeres theologisches Ringen vorangegangen war. Diese Auseinandersetzung kann man durchaus als Läuterungsprozess bezeichnen, der dazu beigetragen hat, historischen Ballast abzuwerfen und sich eine gewisse Selbstbeschränkung aufzuerlegen. Diese Neuorientierung war jedoch nicht einfach eine pragmatische Anpassung an veränderte politische Rahmenbedingungen, sie war darum bemüht, am Evangelium, an der apostolischen Überlieferung, am Verhalten der ersten Christen und an der theologischen Reflexion der Patristik bis zur konstantinischen Wende (313) anzuknüpfen. Der Paradigmenwechsel im II. Vatikanischen Konzil stiess jedoch innerhalb der katholischen Kirche nicht auf ungeteilte Zustimmung. Die Abspaltung der mittlerweile allgemein bekannten Piusbruderschaft steht damit in engem Zusammenhang. [2]

Es ist sicherlich nicht falsch zu behaupten, dass die islamische Doktrin bzw. die islamische Theologie gegenwärtig vor ganz ähnlichen Herausforderungen steht. Formell bildet der Verfassungsstaat zwar in den meisten muslimischen Ländern die Rahmenbedingungen. Dabei ist es bisher leider fast ausschliesslich bei einer formellen Übernahme geblieben, die inhaltliche Aspekte weitgehend ausklammert. Um die inhaltliche Auseinandersetzung mit der politischen Moderne korrekt wiederzugeben, sind die islamischen Religions- und Rechtsgelehrten unumgehbar. Die Lektüre von Schriften und Büchern einiger – ausschliesslich arabischer – Vertreter des sunnitischen Islams hinsichtlich der freiheitsrechtlichen Forderungen des Konstitutionalismus kann hier teilweise Klärung verschaffen. Insbesondere deren Haltung bezüglich Gleichberechtigung und Religionsfreiheit ist dabei von besonderem Interesse, da diese gemeinhin zu den Grundvoraussetzungen einer verfassungsstaatlichen Ordnung gezählt werden. Es handelt sich bei allen untersuchten Exponenten ausschliesslich um Religionsgelehrte, sogenannte ulama, welche die entsprechende, einschlägige Ausbildung durchlaufen haben und deshalb auch über den nötigen institutionellen Rückhalt im islamischen Establishment verfügen. Alle untersuchten ulama lebten im 20. Jh. und sind mittlerweile verstorben; Scheich Tantawi, der bekannte Vorsteher der Azhar-Universität in Kairo eben erst im März 2010.

Ich bin dezidiert der Ansicht, dass die Religions- und Rechtsgelehrten für die Normativität islamischer Vorstellungen von entscheidender Bedeutung sind. Selbstverständlich gibt es gegenwärtig auch viele muslimische Intellektuelle, die sich zum Thema Islam äussern, ihre Aussagen reflektieren den innerislamischen Diskurs jedoch nur sehr bedingt, da ihre Wortmeldungen und Bücher höchstens in den westlichen Medien Aufmerksamkeit erfahren, innerislamisch allerdings kaum rezipiert werden. Dahingegen haben die Prediger und Rechtsgelehrten viel grösseren Einfluss auf die konkrete Lebensgestaltung frommer Muslime. Über die Freitagspredigt, Fernsehauftritte, fromme Zeitschriften und Internetportale erreichen sie unvergleichlich viel mehr Menschen als Intellektuelle und Literaten. Es verhält sich in etwa gleich, wie wenn Hans Küng etwas vermeldet: dies mag interessant sein und mediales Aufsehen erregen, ist für die Normativität der katholischen Kirche jedoch weitgehend irrelevant.


Fußnoten

  1. Vgl. Konzilserklärung Dignitatis Humanae, Nr. 12.
  2. Vgl. dazu Rhonheimer, Martin, "Die «Hermeneutik der Reform» und die Religionsfreiheit", in Die Tagespost 29.9.2009 und die Replik auf www.piusbruderschaft.de (Endlich ein Gegner, der logisch denken kann).
 

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