V. Zukunftsforum Islam
Vortrag von Mouhanad Khorchide: Der Islam und der Verfassungsstaat - Abstract
Eine unabdingbare Voraussetzung für die Legitimität bestehender Machtstrukturen in einer Demokratie basiert auf der Grundidee, "(...) wonach alle Macht vom Volke [ausgeht] und ihre Ausübung nur dann legitimiert ist, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Volkswillen geschieht" [1]. Muslime und Nichtmuslime, die die Meinung vertreten, dass sich der Islam nicht ohne Weiteres in die religionsneutralen Staaten Europas integrieren lassen kann, begründen ihre Meinung damit, dass die islamische Gesellschaftsordnung von Gott vorgegeben und vorgeschrieben sei, während die Gesellschaftsordnung eines religionsneutralen Staates im offenen demokratischen Aushandlungsprozess entstehe. Da der Koran und die prophetische Tradition (Sunna) als Hauptquellen des Islam gelten, werden diese auch als Hauptquellen der islamischen Gesellschaftsordnung gesehen.
Die von manchen muslimischen Fundamentalisten geforderte Einführung der Scharia in Europa lässt den Eindruck entstehen, dass der Islam ein abgeschlossenes juristisches Schema besitzt, das einen universellen Charakter hat und alle Lebensbereiche erfasst. Insbesondere die legislativen Aspekte in den islamischen Quellen (Koran und Sunna) sorgen für viele Spannungen und teilweise für Ängste in den europäischen Gesellschaften, weshalb auch die Frage nach der Vereinbarkeit des Islam mit dem Verfassungsstaat gestellt wird.
Die Hauptthesen des Vortrages lauten:
Erste These: Alle Muslime sind sich darüber einig, dass der Prophet Mohammed bemüht war, in Medina den Grundstein für die Errichtung eines Verfassungsstaates zu legen. Der Vertrag von Medina gilt als erster Schritt in diese Richtung. Daher steht die Idee eines Verfassungsstaates an sich mit dem Islam nicht im Widerspruch.
Zweite These: Ob ein Islamverständnis mit einem Verfassungsstaat, dessen Verfassung von Menschen festgelegt wurde, in Einklang steht oder nicht, hängt davon ab, wie man im jeweiligen Islamverständnis die im Koran und in der Sunna beschriebenen gesellschaftlichen juristischen Aspekte auffasst: historisch gebunden, oder ahistorisch.
Dritte These: Nur ein Islamverständnis, das die juristischen Einzelregelungen im Koran und in der Sunna als historisch bedingt und kontextabhängig sieht, kann in Einklang mit dem modernen Verfassungsstatt stehen.
Vierte These: So ein Islamverständnis setzt jedoch zwei Differenzierungen voraus: Die erste ist die Differenzierung zwischen den Handlungen Mohammeds als Prophet und zwischen seinen Handlungen als Staatsoberhaupt. Die zweite Differenzierung unterscheidet zwischen den allgemeinen ethischen Prinzipien im Koran und in der Sunna, die hauptsächlich in der mekkanischen Phase entstanden sind, und zwischen den juristischen Einzelregelungen im Koran und in der Sunna, die hauptsächlich in der medinensischen Phase entstanden sind.
Fußnoten
- Karl Loewenstein, Verfassungslehre, Tübingen 1959 S. 148.
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