Veranstaltungen: Dokumentation

60 Jahre Grundgesetz: Muslime im demokratischen Verfassungsstaat

Vortrag von Dr. Mathias Rohe

2.7.2009
60 Jahre Grundgesetz, so Dr. Mathias Rohe in seinem Vortrag, sind ein Grund zum Feiern, aber auch Anlass zum Nachdenken darüber, wie die Erfolgsgeschichte des Grundgesetzes fortgesetzt werden kann.

Religionsfreiheit und Grundgesetz: Grundlagen für die "Einbürgerung" des Islam

  1. 60 Jahre Grundgesetz sind ein Grund zum Feiern, aber auch Anlass zum Nachdenken darüber, wie die Erfolgsgeschichte des Grundgesetzes fortgesetzt werden kann. Gesetze müssen mit Leben erfüllt werden und können nur bestehen, wenn sie auch im Alltag wirken und von der Grundüberzeugung der Bevölkerung getragen werden.

  2. Das deutsche Religionsverfassungsrecht kennt keine "fremden" Religionen, die erst "eingebürgert" werden müssten. Weitreichende, aber auch nicht uneingeschränkte Religionsfreiheit gilt für alle gleichermaßen. Freilich ist Deutschland stark vom Christentum und auch vom Judentum geprägt, während der Islam als breiter wahrnehmbare Größe erst seit wenigen Jahrzehnten in Erscheinung getreten ist. So stellen sich auch aus rechtlicher Sicht eine Fülle neuer Fragen, die z.B. mit der traditionell lockeren Organisationsstruktur des Islam zusammenhängen. Beispielsweise ist zu klären, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um einen islamischen Religionsunterricht in öffentlichen Schulen zu etablieren, wie es dem System des Grundgesetzes entspricht. Damit hat sich jüngst z.B. die Deutsche Islamkonferenz befasst (»www.deutsche-islam-konferenz.de«).

  3. Die rechtliche Positionierung des Islam in Deutschland muss im Rahmen des säkularen, religionsoffenen deutschen Verfassungsrechts erfolgen, das in alle Bereiche des Rechts hineinwirkt. Der Religion wird aus Verfassungssicht das Potential eines gesellschaftsstabilisierenden Faktors beigemessen, auch wenn nicht jede einzelne Ausprägung dafür geeignet ist. Sie hat deshalb auch breite Entfaltungsmöglichkeiten im öffentlichen Raum. Gegenwärtige Konflikte um das "Sichtbarwerden" des Islam – Stichwort Moscheebau – zeigen, dass noch vielfach Unklarheit über die verfassungsmäßigen Rahmenbedingungen der Religionsfreiheit und ihrer Grenzen herrschen. Insofern besteht ein allseitiger Informations- und Bildungsauftrag.

  4. Das deutsche Recht hält praktisch bewährte, im internationalen Vergleich sehr gut funktionierende Mechanismen für den Umgang mit der Religion im Staatsgefüge bereit. Es stößt jedoch nicht selten an faktische Grenzen: Bei denjenigen, die zu Unrecht "den Islam" als Bedrohung ansehen, hat die verfassungsmäßige Religionsfreiheit einen schweren Stand. Andererseits ist ein wehrhafter Verfassungsstaat gehalten, seine Grundlagen auch gegenüber religiösem Extremismus zu schützen, der in zahlenmäßig geringem Anteil auch unter Muslimen vorzufinden ist. Hier beginnt die schwierige Grenzziehung in der praktischen Umsetzung des Rechts.

  5. Vielfach werden Probleme, die im Zusammenhang mit dem Migrationshintergrund einer großen Zahl von Muslimen in Deutschland stehen, mit deren Religionszugehörigkeit vermischt. Von gefährlichen extremistischen Bestrebungen abgesehen dürfte gelingendes Zusammenleben vor allem von den Entwicklungen im Bildungs- und Arbeitsmarktbereich sowie im alltäglichen Zusammenleben abhängen, wobei die Religion eine insgesamt eher untergeordnete Rolle spielt.

  6. Religion kann jedoch in unterschiedlicher Weise für die Frage bedeutsam werden, wie Menschen sich zu den Grundlagen des säkularen demokratischen Rechtsstaats stellen. Zwar werden sich viele diese Frage im Alltag nicht stellen. Jedoch sind Positionsbestimmungen gegenüber existierender extremistischer Propaganda erforderlich; geeigneter islamischer Religionsunterricht kann hierbei eine wichtige Rolle einnehmen. Der Islam steht so vor neuen Herausorderungen, wobei z.B. auch Erfahrungen vom Balkan, aus der Türkei und anderen Regionen noch mehr fruchtbar gemacht werden können.

  7. Die rechtliche Positionierung des Islam in Deutschland wird längerfristig Auswirkungen auf das gesamte System des Religionsverfassungsrechts haben.

Weiterführende Literatur des Referenten:



Mathias Rohe, Das islamische Recht: Geschichte und Gegenwart, München 2009

Mathias Rohe, Muslims and the Law in Europe: Chances and Challenges, New Delhi 2007

Mathias Rohe, der Islam – Alltagskonflikte und Lösungen, 2. Aufl. Freiburg/Br 2001

»www.zr2.jura.uni-erlangen.de«


 

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