Veranstaltungen: Dokumentation

Rechtsverständnis und politischer Alltag in Saudi-Arabien und anderen arabischen Staaten

18.2.2003
Prof. Hilmar Krüger über das Rechtsverständnis und den politischen Alltag in Saudi-Arabien und anderen arabischen Staaten.

Prof. Hilmar Krüger
  1. Die Herrschaft in Saudi-Arabien beruht auf einer Verbindung der königlichen Familie Sa'ûd und den Wahhâbîya, die eine extrem radikale Strömung der Hanbaliten, einer der vier sunnitischen Rechtsschulen (madhhâhib), sind.

  2. Es gibt wohl keinen Staat im Nahen und Mittleren Osten, dessen Rechtssystem so stark islamisch geprägt ist wie Saudi-Arabien. Islam und islamisches Recht prägen, durchdringen, formen usw. das gesamte soziale, kulturelle, wirtschaftliche, geistige, politische usw. Leben.

  3. Gedrängt durch die Entwicklungen Im Anschluss an den Golfkrieg von 1991 verkündete König Fahd am 1. März 1992 drei Gesetze, die in etwa als verfassungsrechtliche Grundnormen charakterisiert werden können. Das wichtigste von ihnen ist das sog. "Grundgesetz der Herrschaft", in dem erstmals in der Geschichte des Staates allgemeine Grundsätze des Regierungssystems niedergelegt werden.

  4. Aufgrund dieses Verfassungsdokuments werden - nicht anders als früher - Gesellschaft und Herrschaft völlig dem Islam untergeordnet. Koran und Sunna (die prophetische Tradition) gelten expressis verbis als Verfassung des Staates, wie es die wahhabitischen Religionsgelehrten stets erklärt haben.

  5. Das in Saudi-Arabien befolgte Recht orientiert sich grundsätzlich an den Normen der hanbalitischen Rechtsschule. Dies gilt insbesondere für den Bereich des Kultus ('ibâdât), der ahwâl ash-shakhsîya (Familien- und Erbrecht) und im Strafrecht. - Die Todesstrafe ist weiterhin gültig. Üblicherweise werden die Todesurteile am Freitag nach dem Mittagsgebet (in Riad vor der Hauptmoschee) vollstreckt.

  6. Islamisches Recht spielt lediglich in einigen Bereichen des Handels, der Wirtschaft und der Gerichtsverfahren eine sekundäre Rolle. Dies hängt allerdings davon ab, welches Gericht für die Streitbeilegung zuständig ist. Ist ein Kadi zuständig, so wendet er ausschliesslich das traditionelle islamische Recht (die Scharî'a) an. Staatliche Vorschriften, die im Zweifel nicht auf islamischem Recht beruhen, werden ausschliesslich von besonderen Gerichten (z.B. in handels, bank-, arbeits-, sozial- oder wertpapierrechtlichen Streitigkeiten) angewandt.

  7. In den anderen arabischen Staaten muss man differenzieren; denn dort gilt in allen Rechtsbereichen vielfach aus Europa (insbesondere aus Frankreich) übernommenes Recht. Das Vorbild für die meisten arabischen Staaten ist insoweit Ägypten, dessen Recht im wesentlichen - nicht anders als in Kontinentaleuropa - kodifiziert ist. Lediglich das Familien- und Erbrecht, auch wenn es inzwischen meist in staatlichen Gesetzen enthalten ist, beruht im Zweifel stets auf islamischem Recht. Lediglich in Tunesien sind bisher gewisse Änderungen (im Adoptions-, Ehe- und Ehegüterrecht) feststellbar.

  8. Das islamische Recht der verschiedenen Rechtsschulen ist in den Werken privater Gelehrter niedergelegt. Die Rechtswissenschaft hatte in der islamischen Welt die Funktion der Gesetzgebung.

  9. Der Inhalt der juristischen Hand- und Lehrbücher, verfasst von Rechtsgelehrten, ist, weil auf denselben Quellen basierend, (nur) grundsätzlich einheitlich. Soweit das islamische Recht heute noch eine Rolle spielt, beruhen seine teilweise kodifizierten Regeln auf den Grundsätzen der Rechtsschulen, die traditionell in den einzelnen arabischen Staaten vorherrschten. So gilt in den Staaten des Maghreb (z.B. Algerien, Marokko, Mauretanien) malikitisches und in denen des Maschrek (z.B. Ägypten, Jordanien, Syrien) hanafitisches Recht.

  10. Man muss stets im Auge behalten, dass die islamischen Religionsgelehrten (insbesondere die Muftis, d.h. Rechtsgutachter) und konservative Politiker seit einigen Jahrzehnten vielfach diese Entwicklung ändern und zum islamischen Recht, was immer dies im Einzelfall heißen mag, zurückkehren wollen. Bisher haben Klagen vor Verfassungs- oder anderen hohen Gerichten (z.B. in Ägypten, Kuwait und den Vereinigten Arabischen Emiraten) - z.B. zu gesetzlichen Vorschriften über Kredit- und Verzugszinsen - insoweit keinen Erfolg gehabt.

  11. Für Nichtmuslime gilt insbesondere auf dem Gebiet des Familienrechts (und zum Teil auch im Erbrecht) eigenes Recht. Dies trifft vornehmlich zu für den Irak, Jordanien, den Libanon und Syrien.

  12. Im Zweifel ist die Position der Frau in der Gesellschaft und im Recht in den arabischen Staaten, die aus europäischer Sicht politisch als links zu qualifizieren sind (insbesondere Irak, Libyen, Syrien), besser als in den anderen.

  13. Geht man von der Universalität der Menschenrechte aus, bleibt festzustellen, dass deren Stand - verursacht auch durch Normen der Scharî'a - in den arabischen Staaten vielfach hinter dem der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 zurückbleibt.

  14. Der Einfluss des Islam auf Politik und Recht ist in den arabischen Staaten keineswegs einheitlich. Man muss von Staat zu Staat unterscheiden.


 

Blog

Bundeskongress Politische Bildung, Eröffnung

Bundeskongress Politische Bildung

Mehr als 900 Teilnehmer diskutierten auf dem Bundeskongress Politische Bildung (21.-23.5) über das Zeitalter der Partizipation. Impressionen, Interviews und Artikel zu den einzelnen Veranstaltungen finden Sie im Blog zum Bundeskongress. Weiter... 

Veranstaltungsdokumentation (Juni 2011)

5. Fundraising-Tag der politischen Bildung - 10. Juni 2011, Köln (KOMED)

Für immer mehr Bildungseinrichtungen wird es unausweichlich, ein professionelles Fundraising aufzubauen. Während des Fundraising-Tages organisieren die Beteiligten seit nunmehr fünf Jahren einen Wissenstransfer. Im Rahmen von acht Workshops wurden konkrete Aktionen und Konzepte des Fundraisings für die politische Bildung vorgestellt und diskutiert. Weiter... 

Coverbild bpb: magazin HQZeitschrift

bpb:magazin

Aus drei mach eins! Kannten Sie bisher das Publikationsverzeichnis, den Veranstaltungskalender und den Flyer für die Studienreisen, so bietet das bpb:magazin den Service dieser drei Publikationen und viele weitere interessante Informationen nun aus einer Hand. Weiter... 

Themen und Materialien

Compasito

COMPASITO bietet Praxisanregungen für Multiplikatoren, die sich mit Menschenrechtsbildung für sieben- bis dreizehnjährige Kinder befassen wollen. Das Buch macht mit den wichtigsten Begriffen der Menschen- und Kinderrechte vertraut und vermittelt theoretisches Hintergrundwissen zu 13 Menschenrechtsthemen. Weiter... 

Themen und Materialien

Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit-Werteordnung und Wertevermittlung

Werte gewinnen in der Gesellschaft wieder an Bedeutung, gerade auch im Schulalltag. Dies stellt den Unterricht vor neue Herausforderungen. Für die Schule und die außerschulische Bildung liefern die zwölf Bausteine des Bandes Vorschläge zur Beschäftigung mit Bereichen unserer Werteordnung. Weiter... 

Sonstige

Europa - Das Wissensmagazin für Jugendliche - Schülerheft

Wer macht Was in Europa? Was ist die Europäische Union? Mit vielen Aufgaben, Quizfragen und Diskussionsideen im Wissensmagazin können Jugendliche sich das Thema Europa erschließen. Weiter...