Veranstaltungen: Dokumentation

Internationaler Terrorismus und die Herausforderungen an die Staatengemeinschaft

4.3.2003
Der internationale Terrorismus ist eine Schattenseite der grenzüberschreitend Zivilgesellschaft. Er bedroht nicht nur die individuelle Freiheit und Sicherheit, sondern stellt auch bewährte Strukturen der internationalen Ordnung in Frage.

Prof. Dr. Thilo Marauhn
  1. Der internationale Terrorismus ist eine Schattenseite der sich stärker grenzüberschreitend vernetzenden Zivilgesellschaft. Er bedroht nicht nur die individuelle Freiheit und Sicherheit, sondern stellt auch bewährte Strukturen der internationalen Ordnung in Frage. Dies gilt sowohl für die maßgeblichen Akteure als auch für den verhaltenssteuernden Normenbestand. So geht die terroristische Bedrohung der internationalen Sicherheit heute weniger von einzelnen Staaten aus. Vielmehr ist zunehmend das Verhalten nicht-staatliche Akteure friedensgefährdend. Auch können aus Terroranschlägen resultierende Konflikte weder isoliert auf der zwischenstaatlichen Ebene noch ausschließlich innerstaatlich bewältigt werden. Beide Regelungsebenen sind vielfältig miteinander verschränkt. Zum Teil besteht vor dem Hintergrund so genannter asymmetrischer Konflikte ein Bedarf an transnationalen Normen, deren Adressaten sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Akteure sind. Hinzu kommt, dass sich präventive und repressive Maßnahmen nicht mehr mit der notwendigen Klarheit voneinander trennen lassen.

  2. Staaten, die sich terroristischen Aktivitäten ausgesetzt sehen, stehen vor der schwierigen Entscheidung, ob und inwieweit sie sich gewaltsam, etwa unter Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht, gegen Anschläge wehren können und dürfen. Das völkerrechtlich gewährleistete Selbstverteidigungsrecht ist nur dann ein geeignetes Mittel, wenn die terroristische Bedrohung von einem Staat ausgeht oder diesem zurechenbar ist. Sind die Urheber terroristischer Anschläge nicht eindeutig zu identifizieren oder ist deren Verhalten keinem Staat zuzurechnen, scheidet das Selbstverteidigungsrecht als Rechtsgrundlage staatlicher militärischer Anti-Terror-Maßnahmen aus. In Betracht kommen Maßnahmen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, denn der internationale Terrorismus bedroht den Weltfrieden und gefährdet die internationale Sicherheit. Der in den Vereinten Nationen organisierten Staatengemeinschaft stehen insoweit sämtliche Zwangsmaßnahmen zur Verfügung, bis hin zu militärischen Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung.

  3. Handelt der Sicherheitsrat nicht oder nicht ausreichend, so bestehen völkerrechtlich zulässige Handlungsmöglichkeiten militärischer Art nur in engen Grenzen. Die Voraussetzungen unilateraler Maßnahmen bedürfen insoweit der Konkretisierung. Vor diesem Hintergrund bewegt sich die Operation "Enduring Freedom" noch in einer völkerrechtlichen Grauzone.

  4. Soweit es in der Folge von Terroranschlägen zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommt, sind grundsätzlich die Normen des humanitären Völkerrechts zu beachten. Ungeachtet der Schwierigkeiten, nicht-staatliche Akteure in dieses Regelwerk einzubinden, müssen staatliche Akteure die einschlägigen Mindeststandards beachten. Eine Notwendigkeit, Standards mit Blick auf Terroristen und terroristische Netzwerke abzusenken, besteht nicht. Aus gutem Grund kennt das geltende Völkerrecht keine Kategorie "illegaler" Kämpfer, so dass die Internierungspraxis der Vereinigten Staaten auf Guantanamo völkerrechtlich nicht vertretbar scheint.

  5. Die Staatengemeinschaft muss ihre polizeiliche, nachrichtendienstliche und strafrechtliche Kooperation deutlich intensivieren und ausbauen. In der staatlichen Souveränität fußende Gründe gegen eine verbesserte Zusammenarbeit sind kaum mehr gerechtfertigt, soweit die Kooperation den Anforderungen der "rule of law" genügt, insbesondere durch Beachtung menschenrechtlicher Mindeststandards bei der internationalen Rechtshilfe und im Rahmen der Informationsweitergabe und -verarbeitung. Eine Begründung entsprechender Zuständigkeiten des Internationalen Strafgerichtshofs ist allenfalls komplementär erforderlich.

  6. Terrorismus-Prävention darf den mittelbaren und unmittelbaren Nährboden dieser Entwicklungen nicht außer Betracht lassen. Auch wenn terroristische Aktivitäten überwiegend von "Eliten" organisiert und durchgeführt werden, kann die Bewältigung kultureller, wirtschaftlicher und sozialer Konflikte diesen "Eliten" jedenfalls die mehr oder weniger breite regionale Unterstützung entziehen. In Bezug auf terroristische "Eliten" sind vor allem die Finanzierungs- und Kommunikationswege zu unterbrechen. Deshalb müssen Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung künftig besser koordiniert werden. Hier können die Beschlagnahme so genannter Potentaten-Gelder, die Bekämpfung von Geldwäsche und Korruption sowie gezielte Finanzsanktionen einen wesentlichen Beitrag leisten. Dies macht auch eine Überprüfung des gegenwärtigen Stands der Regulierung internationaler Finanzmärkte erforderlich. Schließlich ist ein konzertiertes Vorgehen gegen die kriminelle Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik notwendig.


     

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