Veranstaltungen: Dokumentation

Erwartungen an Europa

Am Beispiel der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien und ihre Umsetzung in Großbritannien


11.2.2003
In der Realität hingegen reichen die bestehenden Antidiskriminierungsgesetze nicht aus, um Muslimen als einer der größten religiösen Minderheit wirkungsvollen Schutz zu bieten. Die Situation in Großbritannien steht in krassem Widerspruch zu denen der meisten anderen EU-Staaten.

1. Großbritannien unterzeichnete zahlreiche internationale Gesetze, die das Recht auf Glauben und Religion bekräftigen und die vor Diskriminierung aus diesen Gründen schützen. In der Realität hingegen reichen die bestehenden Antidiskriminierungsgesetze nicht aus, um Muslimen als einer der größten religiösen Minderheit wirkungsvollen Schutz zu bieten. Die Situation in Großbritannien steht in krassem Widerspruch zu denen der meisten anderen EU-Staaten, in denen das Recht auf Glauben und Religion sowie der Schutz vor Diskriminierung aus religiösen Gründen entweder in der Verfassung oder in grundlegenden Gesetzen verankert sind.

2. Das 1976 verabschiedete "Race Relations Act" (RRA – das Gesetz zum Verbot von Rassendiskriminierung) definiert zwei Besonderheiten. Erstens ächtet dieses Gesetz zwar Diskriminierungen aufgrund von Hautfarbe, Rasse, Nationalität und nationaler oder ethnischer Herkunft, nicht jedoch aufgrund von Glauben und Religion. Zweitens werden nach der Fallrechtsdefinition ethnisch-religiöse Minderheiten wie Juden und Sikhs als "rassische Gruppe" definiert, multi-ethnische religiöse Gruppen wie die Muslime zählen jedoch nicht dazu. So können Minderheitengruppen wie die Muslime keinen Schutz beanspruchen, wenn der Täter behauptet, seine Diskriminierung erfolge aus religiösen Gründen, auch wenn seine Motive in Wirklichkeit rassisch waren.

3. Damit existiert eine Hierarchie im System des Schutzes und der Gewährung von Rechten für die verschiedenen Rassen und religiösen Gruppen Großbritanniens. Die Tatsache, dass Muslime per Gesetz von wirksamen Schutzmaßnahmen und der Wahrnehmung ihrer Rechte ausgeschlossen sind, erlaubt die Annahme, dass die einen offensichtlicher gleicher sind als die anderen, ein höheres Recht auf Schutz und einen höheren Status der Staatsbürgerschaft haben als die Anderen – und dass diese Trennung auf der Grundlage religiöser Zugehörigkeit erfolgt. Diese Annahme wird auf muslimischer Seite gesteigert durch die unerträgliche Situation ihrer wirtschaftlichen und sozialen Marginalisierung und Ausgrenzung. Die letzten regierungsamtlich veröffentlichten Forschungsergebnisse deuten darauf hin, dass Muslime überall stärker von Armut und Unsicherheit betroffen sind als die übrige Bevölkerung.

4. Die wirtschaftliche und soziale Ausgrenzung wird nach unserer Auffassung von den betroffenen Gruppen nicht bewusst angestrebt. Hingegen kann eine extreme Ausgrenzung dieser Art ein Hauptfaktor für eine freiwillig gewählte Isolation bestimmter Gruppen der muslimischen Gemeinschaft sein. Diese ziehen es dann vor, sich aus den ökonomischen, sozialen und politischen Aktivitäten der Mehrheit zurückzuziehen, was vor allem dann eintreten kann, wenn die geltenden Gesetze keinen ausreichenden Schutz gegen eine derartige Ausgrenzung aus dem wirtschaftlichen und sozialen Leben bieten. Die auf gesetzlicher Grundlage erfolgende wirtschaftliche, soziale und politische Ausgrenzung und die daraus resultierende soziale Isolierung sind einige der Faktoren, die zum Zusammenbruch des gesellschaftlichen Zusammenhalts in einigen Städten des Nordens führten, was in die offen zutage tretenden Unruhen in Bradford, Burnley und Oldham im Frühsommer letzten Jahres mündete. Wir glauben, dass der erste Schritt auf dem Weg zu einer Integration großer Teile der muslimischen Gemeinschaft in das ökonomische, soziale und politische Leben der Mehrheit der britischen Bevölkerung eine Gesetzesreform sein muss und dass die EU-Rahmenrichtlinie zu Fragen der Gleichstellung uns genau dazu die Gelegenheit bietet.

5. Angesichts des fehlenden gesetzlichen Schutzes vor religiöser Diskriminierung begrüßen wir die von der EU verabschiedete Rahmenrichtlinie Beschäftigung (Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf), die den Rahmen für eine Gleichbehandlung festlegt und Großbritannien auffordert, vor dem 2.12.2003 entsprechende Gesetze zur Ächtung religiös motivierter Diskriminierung zu erlassen. Dies gilt jedoch nur für den Bereich der Einstellung und Beschäftigung von Arbeitnehmern.

6. Auch nach der geplanten Umsetzung in nationales Recht werden Muslime in den folgenden Bereichen nach wie vor nicht vor Diskriminierung geschützt sein:
  • soziale Sicherheit und Gesundheitsvorsorge
  • Bildung
  • der Öffentlichkeit zugängige Güter und Dienste (einschließlich Wohnraum)
  • soziale Vergünstigungen (z.B. Wohngeld, Stipendien und Kredite für Studenten, Seniorenfahrscheine usw.)
7. Wir würden daher der britischen und allen anderen EU-Regierungen mit Nachdruck empfehlen, über die Forderungen der EU-Beschäftigungs-Richtlinie hinauszugehen, um den Schutz vor religiöser Diskriminierung in allen Lebensbereichen zu gewährleisten. Dazu gehört,
(1) dass alle Glaubensgemeinschaften gleichermaßen vor Diskriminierung auch außerhalb der Arbeitswelt geschützt werden und öffentliche Leistungen (z. B. Wohnraumbeschaffung, Sozialleistungen und Bildung) frei verfügbar und nutzbar sein müssen.
(2) dass die gesetzlichen Regelungen zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Ausgrenzung von Minderheiten, die in Großbritannien mit dem Änderungsgesetz über das Verbot von Rassendiskriminierung 2000 eingeführt wurden, auch auf nicht-ethnische religiöse Minderheiten wie Muslime ausgedehnt werden.
Eine solche Ausweitung ist für die Gleichbehandlung aller religiösen Gemeinschaften notwendig. Eine Beschränkung der Gesetzgebung gegen religiöse Diskriminierung auf den Bereich der Arbeitswelt bringt die Gefahr mit sich, dass die Hierarchie im System des den verschiedenen religiösen Gruppen gewährten Schutzes noch verstärkt wird.

8. Weiterhin bereitet uns die Absicht der britischen Regierung Sorge, die Beschäftigungsrichtlinie über die sekundäre Gesetzgebung statt über ein vom Parlament angenommenes Gesetz umzusetzen. Das wird zweifelsohne zu weiteren Komplikationen und Widersprüchlichkeiten führen. Es nimmt zudem sozial ausgegrenzten Gruppen wie den Muslimen die Möglichkeit, sich am allgemeinen politischen Prozess zu beteiligen. Würde im Parlament zu diesem Thema eine ausführliche Debatte geführt, hätten die Muslime die Möglichkeit, in einer nationalen Diskussion mit Politikern und anderen britischen Bürgern gemeinsam über ihren Status und ihren Platz in der britischen Gesellschaft zu debattieren. Muslime könnten somit den politischen Repräsentanten ihr Anliegen nahe bringen. Am wichtigsten wäre jedoch die Erkenntnis, dass politische Institutionen wie das Unter- und Oberhaus ihre zentralen Forderungen ernst nehmen. Das ist ungeheuer wichtig, um die Identifikation der Muslime mit den allgemeinen politischen und juristischen Institutionen zu fördern, was vor allem nach der stark rückläufigen Identifikation in einigen Bereichen der muslimischen Gemeinschaft von Bedeutung wäre, wie die Unruhen in einigen Städten des Nordens im Frühsommer 2001 gezeigt haben.

9. Darüber hinaus ist weitestgehend anerkannt, dass ein Verhaltenskodex zwar bei der erfolgreichen Gesetzesanwendung nützlich sein kann und auch ist, jedoch vor Gericht keinen Belang hat, wenn er nicht durch Gesetze untermauert wird. Sowohl das Gesetz über das Verbot der Rassendiskriminierung als auch das Gesetz über das Verbot der Diskriminierung von Behinderten sehen die Schaffung solcher Verhaltenskodizes vor. Die Europäischen Verträge von 1972 enthalten zwar in Abschnitt 2, Anhang 2, Paragraph 1 (1) (c) die Möglichkeit der Umsetzung der EU-Beschlüsse über Rechtsverordnungen, gehen jedoch nicht so weit, rechtlich-verbindliche Verhaltenskodizes zu erlassen. Das bedeutet, dass, wenn die Bestimmungen der EU-Richtlinie zu Fragen des Glaubens und der Religion in sekundäres Recht umgesetzt werden, der jeweilige Verhaltenskodex zur Interpretation der neuen Bestimmungen keinerlei bindenden Charakter für die Entscheidungsträger bei den Gerichten haben.

10. Langfristig, so glauben wir, sollte die Regierung alle Bereiche der Antidiskriminierungs-Gesetzgebung in einem einzigen Gleichstellungsgesetz vereinen, was die Unteilbarkeit der Gleichheitsprinzipien verdeutlichen und den Zusammenhalt zwischen den diskriminierten Gruppen stärken würde. Damit hätten alle Diskriminierungen die gleiche rechtliche Grundlage der Behandlung und alle von Diskriminierungen betroffenen Gruppen hätten das gleiche Recht auf Schutz. Noch wichtiger ist, dass die Zusammenfassung der einzelnen Gesetze in eine einheitliche Antidiskriminierungs-Gesetzgebung von dem heute bestehenden Durcheinander, der Kompliziertheit und den Widersprüchlichkeiten befreien würde.

11. Langfristig stimmen wir der von der britischen Regierung angedachten Schaffung einer für alle Probleme dieser Art zuständigen Kommission zu Fragen der Gleichstellung zu. Eine übergreifende Kommission mit verschiedenen Fachabteilungen für einzelne Bereiche wird die Hierarchie im System des Schutzes verschiedener Gruppen weiter abbauen und einen uneffektiven Einsatz der Mittel vermeiden. Für die Problembeschreibung und die Ursachensuche ist bei sich überschneidenden Problemfeldern eine einzige Vertretung besser geeignet als ein zersplittertes System.
Wir sind hingegen über den Zeitplan der Regierung für die Gründung dieser Kommission besorgt. Sie wird, wie die Regierung ausdrücklich betonte, nicht innerhalb der nächsten fünf Jahre gegründet. Das ist ein ernstes Problem, weil damit das Vakuum in Bezug auf die behördlichen Anordnungen in den neuen Diskriminierungsbereichen, vor allem in Fragen des Glaubens und der Religion bestehen bleibt.

12. Wir glauben, dass die Regierung wirksame Übergangsregelungen zum Schutz vor religiöser Diskriminierung erlassen muss. Diese Regelungen sollten wenigstens dem Standard der heute im Zusammenhang mit anderen Diskriminierungsgründen (Geschlecht, Rasse und Behinderung) angewandten Bestimmungen entsprechen. Sonst, so glauben wir, werden einige Glaubensgemeinschaften nicht nur, wie oben erwähnt, an den fehlenden Regelungen leiden, sondern auch daran, dass die vorhandenen Regelungen nicht eingehalten werden. Die von uns favorisierte Variante einer Übergangsregelung ist die einer separaten Übergangskommission für religiöse Gleichstellung.

13.Eine zivilrechtliche Reform der Antidiskriminierungsgesetze ist zwar äußerst wichtig, um mit der Überwindung von Marginalisierung und Ausgrenzung von Muslimen anzufangen, sie allein wird jedoch nicht ausreichen, um besonders stark ausgegrenzte Gruppen zu erreichen. Wir sind der Auffassung, dass zusätzliche politische Initiativen ergriffen werden müssen, die darauf abzielen, diese ausgegrenzten Minderheiten in das allgemeine öffentliche und private Leben einzugliedern. Die bisherigen Aktivitäten sind unzureichend, da sie sich nicht speziell auf nicht-ethnische religiöse Minderheiten wie die Muslime beziehen.

14. Wir glauben, dass die Reform der britischen Antidiskriminierungsgesetze und die durch politische Initiativen erreichbare Einbindung der Muslime in das allgemeine gesellschaftliche Leben eine stärkere Identifikation der Minderheiten mit dem Staat bewirkt und zu einem besseren sozialen Zusammenhalt unserer Gesellschaft beiträgt.


 

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