Veranstaltungen: Dokumentation

Eine "Islamische Charta" für Deutschland


11.2.2003
Die Ereignisse des 11. September 2001 und ihre Folgen haben Ängsten vor einem globalen Kampf zwischen dem Islam und dem "Westen" kräftigen Vorschub geleistet.

Die Ereignisse des 11. September 2001 und ihre Folgen haben Ängsten vor einem globalen Kampf zwischen dem Islam und dem "Westen" kräftigen Vorschub geleistet. In dieser Situation hat der Zentralrat der Muslime in Deutschland e.V. am 20. Februar 2002 eine "Islamische Charta" veröffentlicht, die sich als "Grundsatzerklärung ... zur Beziehung der Muslime zum Staat und zur Gesellschaft" versteht. Im Vorwort heißt es: "Die Mehrheitsgesellschaft hat Anrecht darauf, zu erfahren, wie die Muslime zu den Fundamenten dieses Rechtsstaates, zu seinem Grundgesetz, zu Demokratie, Pluralismus und Menschenrechten stehen." Der Zentralrat möchte "einen Beitrag zur Versachlichung der gesellschaftlich-politischen Debatte leisten". Die ersten acht der 21 Thesen formulieren Glaubensaussagen und ethisch-moralische Prinzipien des Islam, die restlichen nehmen Stellung zu Fragen, die sich aus der Diasporasituation von Muslimen in einer nichtmuslimischen Mehrheitsgesellschaft ergeben.

Grundsätzlich ist diese Charta zu begrüßen. Einer der islamischen Dachverbände Deutschlands hat auf diese Weise eine Basis für gegenseitig kritische Diskussionen geschaffen. Die anderen, vor allem die von ihrer Mitgliederzahl her stärkeren wie die Türkisch-islamische Union der Anstalt für Religion (DITIB) und der Islamrat, werden sich dazu äußern müssen. Der Text sollte ferner in die wichtigsten muslimischen Sprachen übersetzt werden, damit Stellungnahmen anerkannter islamischer Autoritäten in der islamischen Welt erfolgen können.

Allerdings lassen sich zu einzelnen Thesen auch kritische Fragen stellen. These 3 wiederholt die zentrale Glaubensaussage, daß sich die Offenbarung als "unverfälschtes Wort Gottes im Koran" befinde. Soll mit dieser Formulierung unausgesprochen der alte Vorwurf an Juden und Christen aufrecht erhalten werden, sie hätten die biblischen Texte verfälscht und damit die ursprüngliche Wahrheit von Judentum und Christentum verdunkelt, oder sind für die Muslime im Zentralrat andere Positionen denkbar? Jedenfalls bleibt die ernsthafte theologische Auseinandersetzung mit dem Anspruch des islamischen Glaubens -- im Geist des Dialogs -- angesagt.

These 6 postuliert, daß die Befolgung der Gebote Gottes, also der Vorschriften der Scharia, Muslim und Muslima "zur Erlangung von Gleichheit, Freiheit, Gerechtigkeit, Geschwisterlichkeit und Wohlstand" dient. Bezeichnenderweise geht die Charta jedoch an keiner Stelle auf kontroverse religiöse Positionen und kulturelle Praktiken ein, wie etwa die Weigerung, Mädchen am Sport-, Schwimm-, Sexualkundeunterricht teilnehmen zu lassen, Verbot von Diskobesuchen, Kontakt zum anderen Geschlecht usw.

These 8 stellt heraus, daß der Islam "Glaube, Ethik, soziale Ordnung und Lebensweise" zugleich sei. Das gerade auch in unseren Tagen von vielen muslimischen Gruppen und Parteien vehement verfochtene Ideal des islamischen Staates wird explizit nicht erwähnt. Integrationspolitisch heißt es in These 10: "Muslime in der Diaspora" sind vom islamischen Recht her verpflichtet, sich "an die lokale Rechtsordnung zu halten". Freilich nur "grundsätzlich"! Welches die Ausnahmen sind, verraten uns die Forderungen an die deutsche Mehrheitsgesellschaft, die These 20 formuliert. Sie "ermöglichen" erst "eine würdige muslimische Lebensweise im Rahmen des Grundgesetzes und des geltenden Rechts": "Einführung eines deutschsprachigen islamischen Religionsunterrichts und von Lehrstühlen zur akademischen Ausbildung islamischer Religionslehrer und Vorbeter (Imame); Genehmigung des Baus innerstädtischer Moscheen; Erlaubnis des lautsprech(er)verstärkten Gebetsrufs; Respektierung islamischer Bekleidungsvorschriften in Schulen und Behörden; Beteiligung von Muslimen an den Aufsichtsgremien der Medien; Vollzug des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zum Schächten; Beschäftigung muslimischer Militärbetreuer; muslimische Betreuung in medizinischen und sozialen Einrichtungen; staatlicher Schutz der beiden islamischen Feiertage und schließlich: Einrichtung muslimischer Friedhöfe und Grabfelder." Der Zentralrat betrachtet in Anlehnung an einen gewichtigen Strang traditionellen islamischen Rechtsdenkens Deutschland weder als "Raum des Islam" noch als "Raum des Krieges", vielmehr als "Raum des Vertrages", als ein Land, in dem Muslime ihre Religion ungehindert praktizieren dürfen, gleichwohl jedoch zur Einhaltung der dort geltenden Rechtsordnung angehalten sind.

Von zentraler Bedeutung ist These 11. Muslime anerkennen "die vom Grundgesetz garantierte gewaltenteilige, rechtsstaatliche und demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich des Parteienpluralismus, des aktiven und passiven Wahlrechts der Frau sowie der Religionsfreiheit". So erfreulich die Formulierung ist, im Blick auf die Frauen befremdet die Einschränkung auf das aktive und passive Wahlrecht. Warum wird hier nicht einfach der Artikel 3 des Grundgesetzes und damit die gesellschaftlich gleichberechtigte Stellung der Frau anerkannt? Hat man die Erstreitung weiterer Ausnahmen von der Rechtsordnung im Sinn, sobald die Machtverhältnisse Aussicht auf Erfolg versprechen? Enorm bedeutsam, ja geradezu revolutionär, ist der letzte Satz der These: Muslime akzeptieren "auch das Recht, die Religion zu wechseln, eine andere oder gar keine Religion zu haben". Damit sagt der Zentralrat ein bedingungsloses Ja zu den Maßgaben des Artikels 18 der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" und des "Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte". Er widerspricht unmißverständlich der in mehrheitlich muslimischen Ländern herrschenden Meinung, die mit Hinweis auf Texte der Tradition Apostaten mit Strafen bis zum Tod bedroht. Der innerislamische Dialog wird zeigen, ob man über die faktische Anerkennung der Religionsfreiheit hinaus auf breiter Basis auch eine entsprechende, wirklich neue, historisch-kritische Interpretation der Grundtexte in Angriff zu nehmen gewillt ist.

(Zuerst veröffentlicht in: Stimmen der Zeit. Heft 5 - Mai 2002, Band 220, S. 289-29)


 

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