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Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik
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Innere Sicherheit |

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Eckhard Jesse
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1. Begriff und politische Praxis |
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Der Begriff der inneren Sicherheit (i.S.) ist in keinem Gesetz rechtsverbindlich geregelt. Der Staat, nicht nur in D, dessen Verfassung sich zur Konzeption der streitbaren Demokratie bekennt, bedarf des Schutzes vor Kriminalität sowie vor dem politischen Extremismus. I.S. bezieht sich damit auf diejenigen Maßnahmen, die "1. der Verhütung und Abwehr von Kriminalität, Gewalt und sonstigen Angriffen auf das in der Gemeinschaft geregelte Zusammenleben, also der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dienen und 2. den Bestand und die Stabilität einer Gemeinschaft, den Schutz des Staates vor Gegnern im Innern und von außen, zum Ziele haben" (Merk/Werthebach 1986: 11). Das Pendant zur i.S. ist der Terminus der äußeren Sicherheit. Für die Aufrechterhaltung der i.S. ist die Akzeptanz des staatlichen Gewaltmonopols eine conditio sine qua non. Es heißt, dass Prävention im umfassenden Sinne (z.B. Beseitigung der Wohnungsnot) i.S. begünstigt.
In der Anfangszeit der BRD waren Bestimmungen zur i.S. nicht zuletzt aufgrund der Atmosphäre des Kalten Krieges rigide geregelt. Das gilt zumal für den Bereich des strafrechtlichen Staatsschutzes, der 1968 liberalisiert worden ist. In jenem Jahr wurden die Notstandsgesetze verabschiedet, die alliierte Vorbehaltsrechte ablösten. Die seinerzeitige Kritik - der Notstand könne die "Stunde der Exekutive" sein - ist heute längst verstummt (Notstandsverfassung).
Im Dezember 1990 traten nach vieljährigen, kontrovers geführten Beratungen - in der Form eines "Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes" - die sog. "Sicherheitsgesetze" in Kraft. Das Gesetz ist eine Reaktion auf das Bundesverfassungsgericht, das in seiner Entscheidung 1983 zum Volkszählungsgesetz das "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" verankert hat. Das Gesetz enthält u.a. in Art. 2 die Neufassung des Bundesverfassungsschutzgesetzes, in Art. 3 das Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst sowie in Art. 4 das Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (Nachrichtendienste). Es strebt einen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Datenschutzes und denen der i.S. an. Im Jahre 1992 ist ein Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Formen der Organisierten Kriminalität verabschiedet worden. Dieses Gesetz, das den Einsatz verdeckter Ermittler regelt, ist nach Meinung von Kritikern ein Beispiel für die Verzahnung mancher Aufgaben von Polizei und Verfassungsschutz, nach Auffassung seiner Befürworter angesichts der gestiegenen Herausforderungen im Bereich der i.S. ein Gebot der Notwendigkeit, wie auch das Geldwäschegesetz von 1993 und das Verbrechensbekämpfungsgesetz von 1994. Die internationale Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden gilt ebenso als unerlässlich, um die Kriminalität eindämmen zu können. Das Schengener Übereinkommen von 1985 hat zwar den freien Personenverkehr zwischen den Ländern geregelt, das Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990 sieht jedoch eine Reihe von Ausgleichsmaßnahmen vor (z.B. Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden). Der Begriff der "europäischen Sicherheitsunion" ist freilich mehr Programm als Praxis. Die weltweiten Bedrohungen, die nach dem islamistischen Terroranschlag vom 11. September 2001 offenbar wurden, dürften eine engere Kooperation der Behörden begünstigen.
Folgendes Dilemma ist für die i.S. unverkennbar: Die i.S. kann durch ihre Gegner verletzt werden, ebenso durch Überreaktionen des Staates, die Proteste hervorrufen und den inneren Frieden unter Umständen gefährden. Die öffentlichen Debatten zumal in den 70er Jahren über den Terrorismus und über den Komplex "Extremismus und öffentlicher Dienst" ("Radikalenerlass") zeichneten sich vielfach durch eine Schärfe aus, die in einem gewissen Gegensatz zur Stabilität und auch Liberalität des politischen Systems stand. Die These, die BRD sei zu einem unkontrollierbaren Sicherheitsstaat oder Polizeistaat denaturiert, ist wenig überzeugend und empirisch nicht belegbar. Beim Komplex der i.S. stehen sich die Auffassungen von (Links-)Intellektuellen, die die Gefahr eines Überwachungsstaates in der Tradition G. Orwells befürchten, und von mitunter populistisch gesinnten Bevölkerungskreisen mit ihrer law-and-order-Mentalität schroff gegenüber. Die Möglichkeiten der Informationsgesellschaft stellen die i.S. vor vielfältige Probleme, bieten ihr aber auch Chancen.
Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.
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08. Februar 2012
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Vertrag über die Europäische Union, am 7.2.1992 in Maastricht unterzeichnet und 1993 in Kraft getreten... |
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