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Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik
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Tarifautonomie |

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Gerhard Himmelmann
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Die Tarifautonomie (TA) umfasst das Recht der eigenständigen Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifverträge. Es ist ein spezielles Recht der Verbände des Arbeitsmarktes (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Unternehmerverbände) und beruht auf Art. 9, 3 GG. Eine umfassende Gesetzgebung fehlt. Inhalt und Wirkung der TA haben sich aus der richterlichen Rechtsprechung heraus entwickelt (Richterrecht). Lediglich die formalen Zuständigkeiten der Arbeitsmarktverbände sind im Tarifvertragsgesetz festgelegt. Danach können nur solche Vereinigungen "tariffähig" sein, die den Abschluss von Tarifverträgen als Verbandsziel in ihrer Satzung verankert haben, auf freiwilligem Beitritt beruhen, vom Gegner unabhängig und zugleich zum Arbeitskampf bereit und fähig sind.
Die TA nach Art. 9, 3 GG geht vom Recht der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit aus, enthält aber nach dem "Wesensgehalt" dieses Grundrechts (Art. 19, 2 GG) auch einen Bestandsschutz für die Verbände selbst, für ihre Betätigungsfreiheit, für ihre Vereinbarungsbefugnis und schließlich für ihr Recht zum Arbeitskampf (Streik und Aussperrung). Ziel der TA ist es, dass sich die Tarifparteien ohne unmittelbare staatliche Mitwirkung selbst einigen, also ihre Interessengegensätze über die Ausgestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch direkte, gegenseitige und offene Verhandlungen regeln. Arbeitskämpfe sind erlaubt, um ein annäherndes Machtgleichgewicht - und damit einen fairen Verhandlungskompromiss - zu erreichen. Streiks und Aussperrungen unterliegen zahlreichen Beschränkungen. Man spricht von "Konfliktpartnerschaft" oder von "antagonistischer Kooperation".
Neben dem Recht, selbständig Tarifverträge abschließen zu können, sind den Arbeitsmarktverbänden im Sozialversicherungsrecht zahlreiche weitere Mitwirkungs- und Selbstverwaltungsrechte übertragen worden, die aber grundgesetzlich nicht geschützt sind und für die das Arbeitskampfrecht nicht gilt. In diesem Rechtsbereich spricht man von der "Sozialpartnerschaft" der "Sozialparteien". Bezieht man außerdem die betrieblichen und überbetrieblichen Mitbestimmungsrechte (der Arbeitnehmer und Gewerkschaften) (Mitbestimmung) und die allgemeine Sozial- und Arbeitsmarktpolitik mit in die Betrachtung ein, so spricht man von "Arbeitsbeziehungen" oder von "industriellen Beziehungen" zwischen Arbeit und Kapital.
Jährlich werden in der BRD ca. 7.500 Tarifverträge abgeschlossen. Davon gelten ca. 15% für das ganze Bundesgebiet (Bundestarifverträge), ebenfalls ca. 15% für mehrere Bundesländer(überlappende Tarifbezirke) und 70% für jeweils ein Bundesland. Davon sind wiederum rd. 50% reine Firmentarifverträge, die nur für ein Unternehmen gelten und nur von lokaler Bedeutung sind. Dezentralisierte, aber überbetriebliche Verbandstarifverhandlungen in einem Bundesland (Flächentarifverträge) sind daher das strukturbestimmende Kennzeichen der deutschen TA. In aller Regel spielen einzelne Tarifbezirke eine besondere Vorreiter- oder Schlüsselrolle (key-bargaining). Seit 1995 enthalten zahlreiche Tarifverträge jedoch Öffnungsklauseln, die es erlauben, die Eckdaten der gültigen Tarifverträge durch einzelbetriebliche Regelungen zu unterschreiten. Außerdem haben seit 1996 zahlreiche Unternehmen ihre Mitgliedschaft in den tarifgebundenen Arbeitgeberverbänden gekündigt, so dass die Geltung der Flächentarifverträge z.T. unterlaufen wird. Strukturverschiebungen innerhalb der Branchen (Strukturwandel) führen ebenfalls dazu, dass sich auch der Erfassungsbereich der Tarifverträge immer wieder wandelt. Man spricht von einer "Krise des Flächentarifvertrages".
Neben der bundesstaatlich nachgebildeten Organisationsstruktur der Tarifverbände muss die besondere Organisationsstruktur der Gewerkschaften hervorgehoben werden. Die deutschen Gewerkschaften sind nicht als Berufsgewerkschaften, sondern als Industriegewerkschaften organisiert (eine Branche, eine Gewerkschaft). Zugleich sind sie nicht parteipolitisch zersplitterte Richtungsgewerkschaften, sondern verstehen sich als parteipolitisch neutrale Einheitsgewerkschaften. Beide Organisationsmermale erhöhen die Stabilität der TA in D.
Nach dem Inhalt der Tarifverträge lassen sich Lohn- und Gehaltstarifverträge und Rahmen- oder Manteltarifverträge unterscheiden. Die ersteren sind meist kurz, enthalten nur die ausgehandelte Erhöhung der Ecklöhne bzw. der Lohntabelle und gelten meist auch nur für 12 Monate. Die letzteren können sehr umfangreich sein, Regelungen zu sehr vielen unterschiedlichen Tatbeständen enthalten und werden oft für 5 Jahre oder mehr abgeschlossen. Die Gegenstände dieser Rahmen- oder Manteltarifverträge können umfassen: Urlaubsgeld und Urlaubstage, Arbeitszeiten, Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen, Sonderzuwendungen und Sonderzulagen, Struktur der Lohntabelle, Eingruppierungen der Arbeitsplätze, Rationalisierungsschutz, Schutz älterer Arbeitnehmer und Jugendlicher, Frauenförderung, Zusatzversicherungen, berufliche Qualifizierung und Fortbildung, gemeinsame tarifliche Erholungswerke, Bildungsurlaub, Maschinenlaufzeiten, Pausenregelungen, Arbeitsplatzbesetzungen, Arbeitsschutz u.v. a.m. Vor allem hier zeigt sich, dass die TA mehr umfasst als die autonome Festlegung der Lohntarife. Solche Tarifverträge sind Teil einer sehr konkreten, branchenspezifischen Sozialpolitik. Der Umfang dieser "qualitativen" Tarifpolitik, der "Sozialpolitik durch Tarifvertrag", kann nicht hoch genug veranschlagt werden, obwohl in der Öffentlichkeit meist nur die Lohnauseinandersetzungen Aufsehen erregen.
Die allergrößte Zahl von Tarifsverhandlungen wird in Stille abgeschlossen. Doch in schwierigen Situationen sind Ritual und Realität oft nicht zu unterscheiden. Strategie und Taktik in prekären Situationen dienen auf beiden Seiten dazu, aus den Verhandlungen einen Prozess des gegenseitigen Überzeugens, des Abbaus von Spannungen und der Suche nach einem für beide Seiten tragbaren Kompromiss zu machen. Eine einfache, von allen Seiten anerkannte "Lohnformel" existiert nicht. Auch die ökonomischen Lohntheorien versagen in aller Regel vor der Realität der jeweils konkreten wirtschaftlichen Situation. Desto wichtiger ist es, dass sich die Arbeitsmarktverbände in voller Autonomie - unabhängig von parteipolitisch gefärbten Einflüssen des Staates - einigen und in der Sache selbst entscheiden.
Aufgrund der Mitgliederstärke der Verbände und des wirtschaftlichen Gewichts der Branchen werden die Tarifbewegungen eines Jahres in aller Regel von den starken Gewerkschaften, bes. der Industriegewerkschaft Metall und von der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, angeführt (Lohnführerschaft). Um ihre Verhandlungs- und Mitgliederstärke zu erhalten, schließen sich die Industriegewerkschaften zunehmend zu größeren Einheiten zusammen (Konzentration, z.B. Bergbau und Chemie). Eine Besonderheit bilden die Lohnabschlüsse im Öffentlichen Dienst . Für Arbeiter und Angestellte handeln die zuständigen Gewerkschaften (federführend: ÖTV zusammen mit den Gewerkschaften GdED, DPG, GEW, GdP und DAG, seit 2001 ÖTV, DPG, IG Medien, HBV und DAG zusammengeschlossen in der Gewerkschaft ver.di) in aller Regel in zentralen Verhandlungen normale Tarifverträge mit den öffentlichen Arbeitgebern (Bund, Länder und Gemeinden) aus. Gegenüber diesem "Tarifmodell" gilt für die Beamten jedoch das "Gesetzesmodell". Beamte werden aufgrund eines jährlich verabschiedeten Bundesbeamtenbesoldungsgesetzes "besoldet". Die Beamten stehen in einem besonderen Treueverhältnis zum Staat und haben daher auch kein Streikrecht. Allerdings orientieren sich die Besoldungsregelungen meist an den Abschlüssen für die Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes.
Die Entlohnungsregelungen für die neuen Bundesländer sind - entsprechend der Tarifautonomie - nicht im Einigungsvertrag v. 1.9. 1991 geregelt worden, sondern durch besondere Branchenverträge (Ost). Nachdem zunächst die alten Löhne und Gehälter weiterbezahlt wurden, ergaben die ersten Tarifverträge ein Entlohnungsniveau von 60% der westlichen Bezüge bei gleichzeitiger Einführung der westlichen Lohn- und Eingruppierungsstruktur. Zwischenzeitlich (2002) hat sich das Tarifniveau Ost in 40 ausgewählten Tarifbereichen auf ein Niveau von 91,3% der westlichen Bezüge angeglichen. Auf der anderen Seite sind in zahlreichen Branchen zwischenzeitlich Öffnungsklauseln vereinbart worden, auf deren Grundlage einzelne Betriebe in Notsituationen von den Flächen- oder Verbandstarifen nach unten abweichen können, sofern der Betriebsrat und die zuständige Gewerkschaft zustimmt. Von dieser Regel wird inzwischen rege Gebrauch gemacht.
Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.
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18. März 2010
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