|
|
 |

 |

Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik
 |
 |
 |
 |
 |
Grundrechte - Abwehr- und Teilhaberechte |

 |
 |
Uwe Keßler
|
 |
 |
 |
 |
1.0
Grundrechte (G.) sind verdichtende Kurzformeln eines Kanons öffentlicher Werte im Kontext dessen, was bei ihrer Formulierung noch mehr oder weniger unstrittig "Aufklärung im christlichen Abendland" genannt werden konnte. Zusammen mit den Grundsätzen der Volkssouveränität und der Demokratie - in D auch des Rechtsstaats - gelten sie als die Basispunkte des europäischen Konzepts vom Verfassungsstaat.
1.1
Generell beschreiben G. grundsätzliche Rechtspositionen des Einzelnen in der politischen Gemeinschaft: als Abwehr- oder Freiheitsrechte schützen sie persönliche Freiräume, gar Privilegien, als soziale G. oder Teilhaberechte sichern sie Mitwirkungs-, ggf. auch Leistungsansprüche. Darin drückt sich zugleich die Doppelrolle des Einzelnen aus: mitgestaltendes Subjekt in der Gemeinschaft einerseits, Adressat und Objekt der Gemeinschaftsordnung andererseits. Das (vor)herrschende Staatsverständnis prägt zugleich das generelle bis konkrete G.-Verständnis: Wird "Staat" grundsätzlich als familienartige "natürliche" oder als vertraglich vereinbarte Gemeinschaft begriffen, die Schutz und Wohlfahrt organisiert, geht es vorrangig um Teilhabe und Mitwirkung. Wird das Staatsdenken von der Ordnungs- und Sicherheitsidee der Herrschaft geprägt, treten persönliche Freiräume einerseits und grundsätzliche Versorgungsansprüche andererseits in den Vordergrund.
1.2
Neben der genannten inhaltlichen hat vor allem die mit dem Erstarken der Nationalstaaten entstehende Gliederung der G. nach der Zielgruppe unmittelbare Bedeutung. Der seit der franz. Revolution "Menschenrechte" genannte Teil ist an die Gattung Mensch gerichtet, ein anderer soll nur den eigenen Staatsangehörigen gelten ("Bürgerrechte"). Durchaus nicht selbstverständlich, muss der jeweiligen Verf. entnommen werden, ob und wie weit sie außer einzelnen natürlichen auch juristischen Personen oder Gruppen G. zubilligen will.
Unter dem Eindruck der bioethischen Debatte um ausdehnende Definitionen von Anfang und Ende des menschlichen Lebens wird nun auch verfassungsrechtlich diskutiert, von welchem Zeitpunkt an entstehendes Leben Rechtsträger der Menschenwürde i.S. des Art. 1 GG sei. Derzeitiger Stand: Die herrschende Meinung unter Anführung des BVerfG hat sich zu einer "Rückerstreckung" der Menschenwürde-Garantie vom früher unstrittigen Startpunkt der Geburt auf den Zeitpunkt der Nidation durchgerungen mit der Begründung, von da an handele es sich um in seiner genetischen Identität bereits "festgelegtes, nicht mehr teilbares (?!) Leben, das ...sich nicht erst zum Menschen, sondern als Mensch entwickelt" (BVerfG). Abgesehen von der Auswirkung auf die eigentlich inzwischen abgeschlossene Debatte um Schwangerschaftsabbrüche nach Nidation, läßt diese "Brückenkonstruktion" (H-G.Dederer) einer Rückerstreckung umso schärfer die Frage nach der verfassungsrechtlichen Dimension des Klonens, eines Lebens aus künstlicher Teilung, stellen.
1.3
Schließlich werden G. nach ihrer Geltungswirkung unterschieden. Positivierte G. werden die Verfassungsregeln genannt, die dem Individuum verbindliche Rechtsansprüche gegenüber öffentlichen Stellen einräumen. Im Gegensatz dazu richten sich "Programmsätze" mit Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, ohne dass der Einzelne direkt aus diesem Auftrag Rechte ableiten kann. "Institutionelle Garantien" stellen komplexe Lebens- oder Betriebszusammenhänge unter Verfassungsschutz, z.B. Presse (Art. 5 I GG) (Massenmedien), Hochschulen (Wissenschaft) (Art. 5 III), Ehe und Familie (Familienpolitik) (Art. 6), Privateigentum (Art. 14 I). Die ausdrückliche Sonderregelung des Art. 33 V macht das Problem dieser Institutsgarantien deutlich: dort wird nicht nur das Rechtsinstitut Berufsbeamtentum garantiert; dieses wird zusätzlich mit seinen "hergebrachten Grundsätzen" festgeschrieben. Die übrigen durch G. geschützten Komplexe sind demnach durchaus offen für rechtliche Entwicklungen - über Umfang und Intensität befindet dann letztlich das BVerfG nach nicht unbedingt einsichtigen Kriterien, wie seine Rechtsprechung zu Hochschulreformen, Veränderungen bei den Massenmedien und zum Rechtsinstitut der Privatwohnung zeigt.
Als durchaus geglückter Musterfall einer demokratisch geordneten Rechtsentwicklung darf dagegen die jüngste vorsichtige Öffnung des Rechtsinstituts Ehe/Familie gesehen werden, durch die gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften im rechtlichen Vorhof der grundgesetzlich "besonders geschützten" Familiensitze und Erbhöfe zunächst immerhin eine wasserdichte Hütte errichtet worden ist: Seit nahezu 200 Jahren eine "Säule des sozialen Lebens" mit entsprechend dicht gewachsenen Privilegien, aber auch ebenso scharfen Abgrenzungen, genügt das Rechtsinstitut "Familie" nicht mehr den sich ausdifferenzierenden Lebensgewohnheiten einer wachsenden Zahl emanzipierter Rechtssubjekte; es wird in anschwellendem öffentlichem Diskurs problematisiert, mit konkurrierenden Gegenkonzepten konfrontiert, über geeignete Einzelfälle von der Judikatur, die unter der Herrschaft des GG teil hat am öffentlichen Diskurs, förmlich in Frage gestellt, letztlich nach angemessen polarisierter Parlamentsdebatte vom Gesetzgeber schrittweise geöffnet, der dafür abschließend den differenzierten Segen des BverfG erhält. Formal wird durch das neue Gesetz das Verfassungsrecht nicht berührt; tatsächlich aber ist das Monopol der heterosexuellen Ehe als d i e Rechtsform für Lebenspartnerschaften gebrochen, und es wird nur eine Frage der weiteren Entwicklung sein, bis sie ihre bislang gesicherten Privilegien gegenüber nunmehr legalisiert konkurrierenden Partnerschaftsformen verliert.
1.4
Zum Geltungsumfang gehört auch die Frage der "Drittwirkung" von G., die zunächst und ausdrücklich die Beziehung Staat - Einzelner strukturieren. Wie weit nichtstaatliche Rechtssubjekte im Verkehr untereinander an G. gebunden sind, wird umso wichtiger, je intensiver Individuen in nichtstaatliche Großzusammenhänge eingebunden werden. Das Thema "Drittwirkung" wird in D zunehmend überlagert durch die Frage nach den Schutzpflichten, die - als Reflex oder unmittelbare Funktion - für Freiheits- wie Teilhaberechte den staatlichen Instanzen aufgetragen sind.
1.5
Für den Bereich des Grundgesetzes (GG) muss zwischen G. i.e.S., das sind die im Kapitel I erfassten, und weiteren verfassungsmäßigen Rechten unterschieden werden, die an anderen Stellen des Verfassungstextes stehen (Art. 20 IV-Widerstandsrecht, 28-Gemeindefreiheit, 33-Zugang zu öffentlichen Ämtern, 38-Wahlrecht, 101, 103, 104-Justizgrundrechte). Seit der "Notstandsverfassung" von 1969 sind alle diese Rechte ebenso wie G. i.e.S. durch die verfassungskräftige Verankerung der Verfassungsbeschwerde verfahrensrechtlich abgesichert; damit ist der praktische Unterschied weitgehend erledigt.
1.6
Für die verfassungspolitische Entwicklung bleibt bedeutsam, dass von den Eltern des GG bis heute die pol. Bürgerrechte i.e.S., Teilhabe an der Volkssouveränität und das Recht auf Volksabstimmung (Art. 20 II) ebenso wie auf aktive und passive Wahlbeteiligung (Art. 38) (Wahlen), nicht als G. i.e.S. gewertet werden. Das Argument, diese Rechte sprächen den Bürger als Staatsorgan an, während G. i.e.S. vornehmlich die Freiräume des rechtsunterworfenen Einwohners regeln, leuchtet nicht ein: dann müssten beide Teilhabe-Bereiche mit der "Organklage" zum BVerfG einklagbar sein (Art. 93 I Nr. 1 GG). Das wird aber ausdrücklich verneint (BVerfG). In der kurzen, heftigen und erfolglosen Debatte der Nachwendezeit darüber, ob nun nicht - entsprechend dem damaligen Art. 146 GG - eine grundlegende
Überarbeitung des GG und eine Volksabstimmung dazu nötig sei, ist die in D "herrschende" Abneigung gegen plebiszitäre Teilhabe an der konkreten Staatsmacht noch einmal in aller Härte durchgesetzt worden - allerdings auch mit absurder Konsequenz: Zur Verdeutlichung ihrer These, dass das GG keine Legitimationserneuerung brauche, setzte die damalige Koalition die Einfügung eines Halbsatzes in Art. 146 GG durch, dass das GG "nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk" gelte; in der so veränderten Fassung gewinnt der Schlussartikel des GG zumindest für den durchschnittlich unbefangenen Leser einen ganz neuen Sinn: das nun für Gesamt-D gültige GG soll seine Gültigkeit verlieren, "wenn eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist." Was man vom GG also nicht behaupten kann?
1.7
Allenfalls systemtheoretische Bedeutung hat die Frage, ob der gesamte vom Gleichheitsprinzip ausgehende Regelbereich der Rechtsstaatlichkeit, im GG von Art. 3 über Art. 20 III bis zum Kapitel IX - Rechtsprechung, dem G.-Thema zugeordnet oder - neben Freiheit und Teilhabe - als dritte Säule zivilisierter Staatlichkeit gesehen wird.
Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.
|
 |
 |
 |
Stöbern im Handwörterbuch |
 |
 |
 |
|
 |
04. Februar 2012
 |
 |
 |
Online-Lexika |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
Bilanz
Bilanz stammt vom italienischen Wort "bilancia", das "Gleichgewicht" oder "Waage" bedeutet, und beschreibt ein wichtiges Merkmal der Unternehmensbilanz... |
 |
|
 |
 |
 |
|
 |
 |
 |
 |
Online-Angebot |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
Leitfaden
Von Abschiebehaft bis Zuwanderungsgesetz, das Online-Lexikon "Ausländer, Fremden- feindlichkeit, Extremis- mus von A bis Z" bietet wichtige Fakten, Rechts- grundlagen und weiter- führende Literatur. |
 |
|
 |
 |
 |
|
 |
 |
|