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Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik
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Bundesverfassungsgericht |

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Werner Billing
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1. Entstehung, historische Einordnung |
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Rechtsgrundlage des BVerfG, das als letztes der obersten Verfassungsorgane des Bundes erst zwei Jahre nach Gründung der BRD am 7.9.1951 seine Tätigkeit aufnehmen konnte, sind das GG und - abweichend von der Regelung für die anderen obersten Verfassungsorgane - ein Gesetz, das BVerfGG vom 12.3. 1951, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.7.1998.
Die Institution ,Verfassungsgerichtsbarkeit' konnte zwar bereits auf eine - wenn auch nicht kontinuierliche - deutsche Verfassungstradition zurückblicken. Der Grundgesetzgeber war jedoch aufgrund seines den negativen Erfahrungen der unmittelbaren Vergangenheit entsprungenen Wunsches nach einer durchgängigen rechtlichen Bindung und Kontrolle der Politik bestrebt, nicht nur eine im Rahmen der bisherigen Verfassungstradition liegende Verfassungsgerichtsbarkeit einzurichten, sondern diese möglichst umfangreich zu gestalten und einem besonderen, als zentrales Rechtsschutzinstrument der Verfassung konzipierten Rechtsprechungsorgan zuzuweisen. Die sich aus der Kompetenzfülle und der Konstruktion des BVerfG ergebende Konsequenz für dessen rechtliche Stellung im politischen System zog der Parlamentarische Rat mangels einer klaren Konzeption von der Institution ,Verfassungsgerichtsbarkeit' allerdings nicht. Einen seiner Aufgabenstellung entsprechenden Status im Verfassungsgefüge durchzusetzen blieb dem BVerfG in den ersten Jahren seines Bestehens selbst vorbehalten.
Das BVerfG nimmt nicht nur in der deutschen Verfassungsgeschichte eine einmalige Stellung ein, es ist auch in rechtsvergleichender Sicht ohne Beispiel, weshalb ihm international eine Art Vorbildcharakter zukommt.
Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.
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19. März 2010
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