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Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik
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Bundesverfassungsgericht |

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Werner Billing
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Die umfangreichen Zuständigkeiten des BVerfG sind grundsätzlich bereits im GG normiert (vgl. insbes. Art. 93 GG). Der Gesetzgeber kann jedoch - wie in der Vergangenheit geschehen (z.B. Amtsenthebung eines Bundesverfassungsrichters (BVerfRi.(, §105 BVerfGG) - dem BVerfG durch Bundesgesetz weitere Fälle zuweisen.
Typologisch lassen sich die verfahrensmäßig und inhaltlich verschiedenartigen Kompetenzen in fünf Gruppen zusammenfassen: 1. Die Verfassungsstreitigkeiten im engeren Sinn, vor allem die Organ- und die Bund-Länder-Streitigkeiten, 2. die Normenkontrollverfahren, insbesondere die abstrakte und die konkrete (sog. Richtervorlagen, Art. 100 I GG) Normenkontrolle (NK), 3. die Verfassungsbeschwerde (Vb.), 4. die auf dem Gedanken der wehrhaften Demokratie beruhenden quasistrafrechtlichen Verfahren der Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG), des Parteiverbots (Art. 21 II GG), der Präsidenten- und der Richteranklage (Art. 61, 98 II u. V GG) sowie der Amtsenthebung eines BVerfRi. (§ 105 BVerfGG) und 5. das Wahlprüfungsverfahren (Art. 41 II GG).
Von Bedeutung für die Spruchpraxis des BVerfG und für die politisch-soziale Wirklichkeit sind vor allem die bis Ende 1998 rund 96% des Geschäftsanteils des BVerfG ausmachende Vb. - trotz ihrer geringen Erfolgsquote von 2,62% (für den Zeitraum von 1990 bis 1993 allerdings wegen der starken Zunahme von Asylverfahren kurzfristig Anstieg auf 8,6%) -, die konkrete und die abstrakte NK (2,63%) sowie - in jüngster Zeit wieder - der Organstreit (1990-1998: 54 Neuzugänge). Die Vb., der ein hohes Gewicht für den Grundrechtsschutz zukommt, wendet sich vorrangig gegen Gerichtsentscheidungen (1998: 92,5%), weshalb das BVerfG häufig auch als ,Superrevisionsinstanz' bezeichnet wird. Andererseits wurde unter Zugrundelegung aller Verfahren bis Ende 1990 (seit 1991 statistisch nicht mehr ausgewiesen) etwa jedes achte Bundesgesetz vom BVerfG überprüft und davon jedes dritte ganz oder teilweise für unvereinbar mit dem GG erklärt, so dass rund 4% aller Bundesgesetze fehlerhaft waren. Mit Hilfe der abstrakten NK, des Organstreits und des Bund-Länder-Streits sind nahezu alle großen politischen Verfassungsprozesse durchgeführt worden, wobei der Bund-Länder-Streit heute - im Gegensatz zur Anfangsphase der BRD - in der Spruchpraxis des BVerfG nur noch eine geringe Rolle spielt (Ausnahme 1995 mit vier Eingängen).
Wie die bisherige Erfahrung deutlich zeigt, wird das BVerfG aufgrund seines umfangreichen Kompetenzkataloges zu nahezu allen innerhalb der Gesellschaft der BRD stark kontrovers gebliebenen Entscheidungen in grundlegenden Fragen des Gemeinwesens früher oder später angerufen und damit in den Problemlösungsprozess mit einbezogen. Die sich daraus für das BVerfG ergebende Möglichkeit der Einflussnahme auf den politischen Prozess wird noch dadurch erhöht, dass den Entscheidungen des Gerichts allgemeine Verbindlichkeit, in bestimmten Fällen sogar Gesetzeskraft (§31 BVerfGG) zukommt.
Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.
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10. Februar 2012
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