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Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik

Bundesverfassungsgericht


Werner Billing
Inhalt

1. Entstehung, historische Einordnung

2. Kompetenzen

3. Rolle und Funktion im politischen System

4. Legitimation

5. Organisation und Verfahren

Literatur

3. Rolle und Funktion im politischen System
Die primäre Funktion des BVerfG besteht - als logische Folge der Lehre von der Suprematie der Verfassung - im unmittelbaren Schutz des GG. Dieser Schutz kommt zum einen darin zum Ausdruck, dass der politische Prozess auf die Einhaltung der ihm vom GG gezogenen Schranken kontrolliert und verfassungswidriges Verhalten verbindlich korrigiert (Kontroll- und Korrekturfunktion) und damit der für die Funktionsfähigkeit des demokratischen Systems so lebenswichtige Rechtsfrieden und Grundkonsens zwischen den politischen Kräften gewahrt bzw. wiederhergestellt wird (Befriedungsfunktion). Auf diese Weise werden - sekundär - zugleich die einzelnen Faktoren des Verfassungsrechtskreises in ihren Rechten gegenüber Einbruchsversuchen anderer Faktoren und der Bürger in seinem Grundrechtsbereich gegen staatliche Restriktionen geschützt (Schieds- und Schutzfunktion). Dabei fällt dem Minderheitenschutz eine ganz besondere Rolle zu; denn die politischen Minderheiten, insbesondere die Opposition, bedürfen um der Offenhaltung des politischen Prozesses und um der Gewährleistung der Oppositionsfunktion willen in verstärktem Maße eines Schutzes. Die Sicherung der politischen Rechte verfassungsloyaler Minderheiten wird auf diese Weise nicht zu einer Antithese zur Mehrheitsregierung, sondern zu ihrer Grundlage. Das BVerfG trägt daher sowohl durch seine Tätigkeit wie auch durch die erzieherische Wirkung der Antizipation verfassungsgerichtlicher Kontrolle wesentlich zur Bewältigung von Legitimationskrisen des politischen Systems und zur Verwirklichung der Demokratie bei (Integrations- und Edukationsfunktion). Die Gefahr, dass die Opposition das verfassungsgerichtliche Verfahren zur Fortsetzung des politischen Kampfes missbrauchen könnte, ist allerdings - wie die politische Praxis in der Vergangenheit zeigt - nicht ganz von der Hand zu weisen.

Zum anderen trägt der Schutz der Verfassung ein aktives Moment in sich, indem das BVerfG das GG durch autoritative Auslegung, d.h. mit letzter rechtlicher Verbindlichkeit, konkretisiert, klärt, entfaltet und fortbildet. Das bedeutet aber, dass die Verfassung u.U. erst durch die Rechtsprechung des BVerfG zu dem wird, was sie ist, und die Praxis zeigt auch, dass das GG heute weitgehend so gilt, wie das BVerfG es auslegt. Dem BVerfG fällt somit für die Fortbildung des GG eine nicht unerhebliche Rolle als Rechtsquelle zu. Es tritt damit in Konkurrenz zum Gesetzgeber. Darüber hinaus entscheidet es, indem es über die Gültigkeit eines Rechtsetzungsaktes urteilt, zugleich über die in diesem enthaltene politische Zielsetzung und Mittelauslese. Auch von daher erzeugt es politische Wirkungen, die ganz entscheidend in den Kompetenzbereich der legislativen Körperschaften und der Regierung hineinreichen.

Das BVerfG ist sich dieses Problems durchaus bewusst und legte sich daher bei seiner Kontrollfunktion im Allgemeinen eine starke Selbstbeschränkung auf. So entwickelte es eine Reihe von Steuerungsinstrumenten (Nichtigkeits- und Unvereinbarkeitserklärung, verfassungskonforme Auslegung, Appellentscheidung, Fristsetzung), um unerwünschte soziale Folgewirkungen seiner Entscheidungen zu vermeiden und dem Gesetzgeber die erforderliche Gestaltungsfreiheit zu belassen. Nicht immer hielt es allerdings die funktionell-rechtlichen Grenzen ein, z.B. wenn es - wie seit 1975 vermehrt und vorwiegend auf dem Feld der Sozialpolitik - im Sinne eines ,judicial activism' durch Erteilung von sog. Gesetzgebungsaufträgen aktiv gestaltend in den politischen Prozess und damit in die ureigensten Belange des Gesetzgebers und der Regierung eingriff oder wenn es zu sehr in die Reservate der Fachgerichtsbarkeiten eindrang.

Durch seine Rechtsprechung wirkt das BVerfG kontrollierend und damit machtbegrenzend sowie machtverteilend auf alle drei staatlichen Gewalten ein und wird dadurch zu einem bedeutenden Faktor im System der Gewaltenteilung. Es nimmt entscheidenden Anteil am verfassungsmäßigen Prozess staatlicher Willensbildung, partizipiert so in begrenztem Maße an der Staatsleitung und übt damit politische Macht aus. Entsprechend wird es von außen auch als politisch empfunden und einkalkuliert. Aufgrund seiner Teilhabe an der Staatsleitung kommt dem BVerfG daher - wiewohl Teil der rechtsprechenden Gewalt - eine Rangstellung zu, die gegenüber der aller anderen Gerichte klar abgehoben ist und es neben den Bundestag, den Bundesrat, die Bundesregierung und den Bundespräsidenten treten lässt.

Die verfassungsrechtliche Kompetenzzumessung für das BVerfG könnte zwar den Eindruck entstehen lassen, als ob es - wenn auch nicht verfassungssystematisch, so doch funktionsbedingt und folglich auch in der politischen Realität - eine gegenüber den anderen obersten Verfassungsorganen erhöhte Stellung einnähme. Dies findet jedoch weder rechtstheoretisch noch aufgrund der verfassungsrechtlichen Regelung oder - insgesamt betrachtet - in der politischen Praxis eine Stütze. Das BVerfG ist vielmehr ein integraler Bestandteil des Gewaltenteilungssystems und hat als Gericht nur die ihm vom GG innerhalb dieses Systems zugewiesene Funktion der Rechtsprechung auszuüben. Entsprechend seinem Gerichtscharakter und im Gegensatz zu den Organen von Legislative und Exekutive kann es daher nicht von sich aus, sondern nur auf Anruf eines in dem jeweiligen Verfahren Antragsberechtigten tätig werden. Seine Tätigkeit und sein Einfluss werden somit durch den Sachverhalt, der vor das Gericht gebracht wird, weitgehend dirigiert und dadurch gleichzeitig beschränkt. Es ist zudem für die Durchsetzung seiner Urteile weitgehend auf die Bereitschaft von Exekutive und Legislative, seine Entscheidungen zu respektieren und ihnen Geltung zu verschaffen, angewiesen (Grenzfall der Akzeptanz: der sog. Kruzifix-Beschluss vom 16.5.1995). Seine Macht beruht daher letzten Endes allein auf dem in D vorhandenen Maß an Autorität des Rechts, auf dem Ansehen des Gerichts bei den die Exekutive und Legislative beherrschenden realen politischen Kräften wie auch auf der öffentlichen Meinung und auf der Überzeugungskraft seiner Entscheidungsgründe. Diese Faktoren bestimmen das gewaltenhemmende Gewicht und die soziale Wirksamkeit des BVerfG. Das Gericht muss daher bestrebt sein, sich von der geistigen Grundhaltung und der Werteordnung der Gesellschaft nicht zu entfernen, so aber - laut Kritik - in den "Soldaten-sind-Mörder"-Entscheidungen (Aug. 1994 u. Okt. 1995), in der Sitzblockaden-Entscheidung (Jan. 1995) und im Kruzifix-Beschluss (Mai 1995) geschehen. Diese Entscheidungen und deren öffentliche Kritik scheinen eine wesentliche Ursache dafür zu sein, dass sich die Zustimmung zum BVerfG in den alten Bundesländern vom Frühjahr 1994 bis zum Okt. 1995 von 51 auf alarmierende 40% verringerte. Schließlich ist das BVerfG auch in Fragen seiner Organisation (Struktur, Zusammensetzung und Haushalt des Gerichts; Bestellung, Zahl, Amtszeit und Amtsgehalt der BVerf Ri.) insbesondere auf Bundestag und Bundesrat angewiesen. Ebenso können die gesetzgebenden Körperschaften mit verfassungsändernder Mehrheit die verfassungsgerichtliche Entscheidung - ausgenommen den Bereich des Art. 79 III GG - im Wege einer Änderung oder Ergänzung des GG korrigieren.


Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.

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10. Februar 2012
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