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Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik
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Bundesverfassungsgericht |

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Werner Billing
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Die besondere Funktion und die außerordentliche Machtfülle, die dem BVerfG zufällt, und seine dadurch bedingte Stellung im politischen System der BRD lassen nach Begründung und Legitimation der Verfassungsgerichtsbarkeit fragen.
Sie erfährt ihre Begründung aus der Idee des Vorrangs der Verfassung als einer dauerhaften, auf dem Grundkonsens des Gemeinwesens basierenden normativen Ordnung gegenüber aller konstituierten staatlichen Gewalt. Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird dabei als diejenige Institution angesehen, die aufgrund der durch die richterliche Unabhängigkeit bedingten politischen Distanziertheit und aufgrund der mit dem Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit korrespondierenden Bindung an die Verfassung am ehesten in der Lage zu sein scheint, den in der Verfassung ausgedrückten Grundkonsens zu artikulieren und bei Meinungsverschiedenheiten, die wegen der Abstraktheit des Grundkonsenses in der politischen Praxis immer wieder auftreten, im Wege einer friedlichen Konfliktregulierung zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Der Grundsatz der Vorordnung der Verfassung und die Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit gehören unmittelbar zusammen.
Wie das GG muss daher auch die Verfassungsgerichtsbarkeit von den verschiedenen politischen Richtungen des Volkes gemeinsam getragen sein. Denn sie erhält gleich jenem echte Autorität nur dann, wenn sie allgemeine Anerkennung erfährt, wenn sie auf einer breiten Vertrauensgrundlage ruht. Sie bedarf daher wie das GG einer breiten demokratischen und - wegen der bundesstaatlichen Struktur - auch einer die föderative Komponente berücksichtigenden Legitimation. Die Prinzipien der demokratischen und föderativen Legitimation erfahren jedoch ihre Grenze durch den aus dem Rechtsstaats- und dem Gewaltenteilungsprinzip fließenden Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, um derentwillen gerade dem BVerfG die Rolle eines obersten Hüters der Verfassung anvertraut wurde. Die drei Legitimationsprinzipien stehen in einer Beziehung wechselseitiger Zuordnung und gegenseitiger Ergänzung, in der Realität lassen sich Spannungen zwischen ihnen jedoch nicht vermeiden.
Verfassunggeber und einfacher Gesetzgeber haben diesen Grundsätzen bei der Ausgestaltung des Verfahrens der Richterbestellung prinzipiell - wenn auch nicht in optimaler Weise - Rechnung getragen. So werden die BVerfRi. in der Normallage je zur Hälfte von einem zwölfköpfigen Wahlausschuss des Bundestags und vom Bundesrat mit Zwei-Drittel-Mehrheit für eine einmalige Amtszeit von zwölf Jahren (jedoch nicht über die Altersgrenze von 68 Jahren hinaus) gewählt (vgl. Art. 94 I GG i.V.m. §§ 4ff. BVerfGG). Aufgrund der bei der Erstbestellung des Gerichts im Jahre 1951 einmalig praktizierten gestaffelten Amtszeitregelung und der Vorschrift über die Altersgrenze der BVerfRi. ist zudem sichergestellt, dass in kürzeren Zeitabständen als dem Zwölfjahresrhythmus Richterwahlen stattfinden und die Rechtsprechung des BVerfG sich somit auf Dauer nicht von den vorherrschenden Zeitströmungen entfernen kann. Als problematisch am Richterwahlverfahren erweisen sich vor allem vier Aspekte: 1. Die unzureichende Verankerung des Bestellungsverfahrens im GG, 2. die Tatsache, dass die Regelung zwei unterschiedlich legitimierte Richtergruppen schafft, denn der Bundesrat vermag zwar eine föderative, jedoch nur sehr begrenzt eine demokratische Legitimation zu vermitteln, und dem Wahlausschuss des Bundestages fehlt die Fähigkeit, den föderativen Legitimationsgedanken zur Geltung zu bringen, 3. die mangelnde Transparenz des Bestellungsvorgangs und 4. die fehlende Verpflichtung der BVerfRi., nach ihrer Wahl eine eventuelle Parteimitgliedschaft ruhen zu lassen, um damit auch nach außen symbolhaft ihre Unabhängigkeit zu dokumentieren.
Die materielle Entscheidung über die Wahl der BVerfRi. fällt allerdings nicht in den rechtlich dafür vorgesehenen Wahlgremien, sondern seit den Verfassungsrichterwahlen von 1971 in den sog. Findungskommissionen der CDU /CSU und der SPD unter jeweiliger Hinzuziehung des Koalitionspartners. Den Findungskommissionen obliegt - dann z.T. in variierender Besetzung - zugleich die Verhandlungsführung mit der jeweils anderen Seite. Dieser recht kleine Personenkreis entscheidet im Wesentlichen über die jeweilige Neubesetzung des BVerfG.
Das qualifizierte Mehrheitserfordernis hat bisher stets eine einseitige Richterwahl verhindert. Andererseits bedingte es - als Folge des Zwangs der Parteien zur Verständigung - ein Proporzsystem. Der Anspruch der CDU/CSU und der SPD auf eine gleiche Beteiligung an der Besetzung des Gerichts führte zu einer nahezu paritätischen Aufschlüsselung der Richterstellen nach Art eines festen Planstellensystems auf der Grundlage der diesen Parteien bei der Erstbestellung zugefallenen Richterquote, wobei die FDP zeitweise völlig übergangen wurde. Dies bedeutet nun nicht, dass die jeweilige Partei die von ihr reklamierte Richterstelle unbesehen mit einer Person ihrer Wahl besetzen kann, sondern nur, dass sie für diese ein Vorschlagsrecht hat. Da die jeweils andere Seite den Kandidaten letztlich mitwählen soll, muss er für sie zumutbar sein, was grundsätzlich eine gewisse Mitsprache einschließt. Vorschlagsrecht einer Partei heißt auch nicht, dass diese nur eigene Parteimitglieder präsentiert. So sind einer zwischenparteilichen Vereinbarung gemäß seit 1975 zwei Richter je Senat, d.h. 25% der Mitglieder des Gerichts, parteiungebunden.
Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.
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10. Februar 2012
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