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Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik
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Bundesverfassungsgericht |

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Werner Billing
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5. Organisation und Verfahren |
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Das BVerfG, mit Sitz in Karlsruhe, ist als Zwillingsgericht konstruiert, bestehend aus zwei mit fest umrissenen Zuständigkeiten versehenen Senaten, die als eigenständige Spruchkörper jeweils ,das BVerfG' darstellen. Das Plenum des BVerfG kann jedoch - wie in der Vergangenheit mehrfach geschehen, zuletzt im November 1993 - im Interesse einer künftigen ausgewogenen Belastung beider Senate eine vom Gesetz abweichende Geschäftsverteilung selbst beschließen. Der Zwillingscharakter des Gerichts zeigt sich auch darin, dass die Verfassungsrichter unmittelbar in einen bestimmten Senat gewählt werden und zwischen den Senaten - abgesehen von zwei Ausnahmesituationen (§§ 15 II u. 19 IV BVerfGG) - nicht austauschbar sind. Von den acht Richtern je Senat werden, damit im BVerfG auch das berufsrichterliche Element zum Tragen kommt, drei aus der Zahl der obersten Gerichtshöfe des Bundes gewählt. Präsident und Vizepräsident führen jeweils in einem Senat den Vorsitz.
Zur Entlastung des Gerichts gilt für Verfassungsbeschwerden seit 1986 und verstärkt seit 1993 ein besonderes Annahmeverfahren. Danach bildet jeder Senat mehrere aus drei Richtern bestehende Kammern, die unter bestimmten Voraussetzungen durch einstimmigen Beschluss anstelle des Senats der Vb. stattgeben oder sie ablehnen können (§§ 15a u. 93a-d BVerfGG). Eine weitere wesentliche Entlastung des Gerichts erfolgte 1993 durch die Vorschaltung von Kammern bei den Richtervorlagen des Art. 100 I GG (§ 81a BVerfGG). Trotz dieser Entlastungsmaßnahmen ist jedoch - bedingt durch die weiter bestehende hohe Verfahrensflut, die generell zu einer zu langen Verfahrensdauer führt - zum einen die Funktionsfähigkeit des BVerfG gefährdet, zum anderen wird dieser Zustand vom Europäischen Gerichtshof als ein Verstoß gegen die Menschenrechte gewertet. In dieser Frage besteht daher weiterhin dringender Reformbedarf.
Die Entscheidungen der Senate ergehen - ausgenommen die quasi-strafrechtlichen Verfahren, in denen eine Zweidrittelmehrheit der Senatsmitglieder erforderlich ist - mit einfacher Mehrheit der mitwirkenden Richter. Überstimmte BVerfRi. haben die Möglichkeit, ihre abweichende Meinung der Mehrheitsentscheidung beizufügen und damit öffentlich zu machen. Dies ist bei rund 6% der Entscheidungen der Fall.
Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.
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10. Februar 2012
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